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Magdeburger Spuren, Nr. 423

David Kothe, Propst des Klosters St. Agnes in Magdeburg, Kanoniker an St. Peter und Paul in der Neustadt von Magdeburg sowie Kanoniker an St. Stephanus zu Beckum, lässt sein Testament aufsetzen und stiftet nach seinem Tod u. a. ein Stipendium für Magdeburger Studenten, Magdeburg, 31. Juli 1597.

Die Quelle

Das unter der Signatur „Stadt Beckum, U 517 a“ im Kreisarchiv Warendorf aufbewahrte Dokument ist mit dem mehrfach korrigiertem Titel „Copia authentica testamenti Davidis Koth[en] gewes[enen] probst[en] deß closters Sanctæ Agnetæ zu Magdeburg undt canonich[en] zu Beckumb“.

Das Testament liegt als eine nach mündlicher Vorgabe von einem Notar verzeichnete und beglaubigte Ausfertigung vor und ist auf den 31. Juli 1597 datiert. Beglaubigungsmittel sind Notariatssignet, Petschaftsiegel (als Oblate, abgefallen) und die eigenhändigen Unterschriften der Zeugen und des Notars. Es ist mit Tinte in einer sauber ausgeführten deutschen Kurrentschrift auf Papier im Folioformat geschrieben. Es beginnt auf der Vorderseite von Blatt 14, umfasst 14 Seiten und endet auf der Rückseite von Blatt 20.

Abschriften des Testaments befinden sich im Kreisarchiv Warendorf, Signatur: Stadt Beckum, A 40, Bl. 7 und im Bistumsarchiv Münster, Signatur: GV AA, Beckum A 11.

Der Hintergrund

David Kothe, der Testator, war Propst zu St. Lorenz in der Neustadt zu Magdeburg und später zu St. Agnes. Sankt Lorenz und Sankt Agnes waren in der Neustadt von Magdeburg angesiedelte Klöster der Zisterzienserinnen. Das Lorenzkloster wurde im frühen 13. Jahrhundert gegründet und mit Nonnen aus Wöltingerode bei Goslar besetzt. Für 1209 ist die Weihe der Klosterkirche erwähnt. Es lag nördlich der Magdeburger Innenstadt im Bereich des heutigen Lorenzweges. Das Kloster Sankt Agnes wurde 1230 vom Erzbischof Albrecht I. von Käfernburg gestiftet. Die Kirche des Klosters wurde zwischen 1253 und 1260 vom Erzbischof Rudolf von Dingelstädt zur Pfarrkirche erhoben. Beide Klöster blieben nach der Reformation zunächst bestehen. Das kleinere Lorenzkloster wurde 1577 durch den Administrator Joachim Friedrich aufgelöst und der Konvent dem Kloster Sankt Agnes angeschlossen. Dieses Kloster wurde erst 1810 aufgelöst und in eine Domäne umgewandelt. Die verbliebenen Gebäude wurden 1812 für den Bau einer Festungsanlage abgerissen.

David Kothe ist durch die Beckumer Überlieferung zuerst am 2. Mai 1576 als Geistlicher in Magdeburg zu identifizieren. Es verkauften Johan Nagel, Domherr und Archidiakon, sowie Herman Schötteler, Senior, Albrecht Winckell, Henrich Ossenbecke, Richwin Varver, Conradt Wineke und Hermannus Poll, Kanoniker zu Münster und Beckum, an David Kothe (Koithe), Propst zu St. Agnes in Magdeburg und Kanoniker zu Beckum, einen Kamp vor der Stadt Ahlen mit den dabei liegenden Gärten.[1]

Aber bereits im Jahr zuvor, am 21. Februar 1575, ist er namentlich zu finden. Es erschienen Walter von Staden, Adam Grothauß, beide Bürgermeister zu Ahlen, Adam Crede, seine Frau Anna und Henrich Vodersack, Bürger zu Beckum, und verkauften an Andreas Kothen zu Beckum an Stelle seines Bruders David Kothen ein Haus und Hof mit dem kleinen Haus zwischen dem Kirchhof und dem Haus des Vikars Johan Guttidt.[2]

Im Landesarchiv Sachsen-Anhalt in Magdeburg sind in einem Belehnungsbuch des Klosters St. Lorenz in der Neustadt über 150 Belehnungsurkunden überliefert, die durch David Kothe von 1570 bis 1577 ausgestellt wurden. Es handelt sich um ein Kopiar.[3] Der erste Eintrag ist für den 17. Januar 1570 zu finden.[4]

Am 4. Februar 1570 belehnte David Kothe, Befehlshaber des Klosters St. Lorenz (Sanct Laurentz) in der Neustadt Magdeburg, den Henning Siegersleben, Bürger der Altstadt Magdeburg, mit einem Garten vor St. Michael im Vogelsange gelegen. Dafür waren 6 Schilling, Pfennige Magdeburger Währung, jährlich auf Martini (November 11) zu entrichten. Er sollte den Garten gebrauchen, wie zuvor schon Baltzer Krappe. Der Aussteller siegelte mit des Klosters Propsteisiegel.[5]

Ein Original hat sich im Stadtarchiv Salzwedel erhalten. Es ist 1845 als Zugang des Altmärkischen Vereins für vaterländische Geschichte und Industrie zu Salzwedel verzeichnet.[6] Die entsprechende Abschrift ist im obengenannten Kopiar zu finden. Am 8. Februar 1571 belehnte Davidt Kothe, Befehlshaber (Bevelchaber) des Klosters St. Lorenz (Sanct Laurentz) in der Neustadt Magdeburg, den Joachim (Jochim) Schultze, wohnhaft in Waddekath (Weddenkothe), mit einer Hufe Landes auf der Feldmark zu Dahlenwarsleben (Dalewarßleben) gegen einen jährlichen Lehenszins von 9 Schilling Magdeburger Währung, zahlbar zu Martini (November 11). Diese Hufe hatte er von dem Vikar Christian Schultze erhalten. Der Aussteller siegelte mit des Klosters Propsteisiegel.[7] Der letzte Eintrag datiert vom 14. Dezember 1577.[8] Nachfolger wurde ab dem 6. Februar 1578 Nicolaus Schöne.[9]

Verstorben ist David Kothe vor dem 10. September 1597.[10] Am 21. Juli 1610 verkauften die Exekutoren des verstorbenen Propstes David Kothe an Stephan Cotin und dessen Frau Auguste für 400 Reichstaler die Behausung am Kirchhof zwischen dem Kirchhof an der Süd- und der kleinen Behausung an der Nordseite.[11] Am 10. November 1610 verkauften Bürgermeister Johan Westarp und seine Frau Jobst (!) an Vikar Johan Guttidt und Johan zur Bruggen gen. Menßen, Exekutoren des Propstes David Kothe von St. Agneten in der Neustadt Magdeburg, 6 Reichstaler Rente für ein Kapital von 100 Reichstaler.[12] Am 11. November 1610 wurde nun die Stiftung in Beckum errichtet.[13] In diese gingen zahlreiche der zuvor aufgeführten Rentverschreibungen, Haus- und Landkäufe. Am 26. Februar 1612 wurde der verstorbene David Kothen, Propst, als Begründer des neuen Armenhospitals gen. „Kothen-Hospital“ aufgeführt.[14] David Kothe war auch Wohltäter des Schwesternhauses Blumenthal in Beckum, indem er eine Monstranz, einen Vorhang des Hochaltars, zwei Messgewänder und zwei Epistelröcke schenkte.[15]



[1]         KreisA WAF, Stadt Beckum, A 35, Bl. 19–20. – Siegfried Schmieder, Inventar des Stadtarchivs Beckum. Bestand A (1238–1803) (Westfälische Quellen und Archivverzeichnisse, Band 3), Beckum 1980, S. 137–138 (U 401 a).

[2]         KreisA WAF, Stadt Beckum, U 391. – Schmieder, Stadtarchiv Beckum (wie Anm. 1), S. 135.

[3]         Landesarchiv Sachsen-Anhalt (Magdeburg), A 3 Nr. 2473 (früher: Cop. 388 g).

[4]         Landesarchiv Sachsen-Anhalt (Magdeburg), A 3 Nr. 2473 (früher: Cop. 388 g), Bl. 40’: am tage Anthonii.

[5]         Landesarchiv Sachsen-Anhalt (Magdeburg), A 3 Nr. 2473 (früher Cop. 388 g), Bl. 42’. – Gustav Hertel, Wüstungen im Nordthüringgau, Otto Hendel 1899, S. 262.

[6]         Achter Jahresbericht des Altmärkischen Vereins für vaterländische Geschichte und Industrie zu Salzwedel (1845), S. 3–17, hier S. 5; online verfügbar: http://www.altmark-geschichte.de/pdf_jahresberichte/08_JBAGV_1845.pdf (Zugriff am 30.06.2020).

[7]         Stadtarchiv Salzwedel, Rep. I, XLII 31. – Landesarchiv Sachsen-Anhalt (Magdeburg), A 3 Nr. 2473 (früher: Cop. 388 g), Bl. 56’–57.

[8]         Landesarchiv Sachsen-Anhalt (Magdeburg), A 3 Nr. 2473 (früher: Cop. 388 g), Bl. 104: Sonnabents nach Luciæ Virginis.

[9]         Landesarchiv Sachsen-Anhalt (Magdeburg), A 3 Nr. 2473 (früher: Cop. 388 g), Bl. 105.

[10]       Gustav Hertel, Regesten und Urkunden zur Geschichte des Klosters U. L. Fr. in Magdeburg und zur Geschichte der Gegenreformation im Magdeburgischen; in: Geschichtsblätter für Stadt und Land Magdeburg 21, 1886, S. 365–402, hier S. 368.)

[11]       KreisA WAF, Stadt Beckum, U 572. – Schmieder, Stadtarchiv Beckum (wie Anm. 1), S. 181.

[12]       KreisA WAF, Stadt Beckum, U 574. – Schmieder, Stadtarchiv Beckum (wie Anm. 1), S. 181.

[13]       KreisA WAF, Stadt Beckum, U 576. – Schmieder, Stadtarchiv Beckum (wie Anm. 1), S. 182.

[14]       LAV NRW W, Kollegiatstift Beckum, Urk. 324.

[15]       Wilhelm Kohl, Das Bistum Münster 1: Die Schwesternhäuser nach der Augustinerregel (Germania Sacra N. F. 3), Berlin 1968, S. 247.

Das Testament

Am 31. Juli 1597 machte David Kothe in Magdeburg sein Testament. Als Anlass erwähnte er eine Pestwelle, wird jedoch selbst als gesund beschrieben.[1] Der Notar Heine Buschow nimmt das Testament des David Kothe, Propst des Klosters St. Agnes (S. Agneten) in Magdeburg, Kanoniker an Peter und Paul in der Neustadt von Magdeburg sowie Kanoniker an St. Stephanus zu Beckum, auf.

David Kothe stiftet unter anderem in Beckum ein Kapital von 500 Reichstalern, dessen Einkünfte von jährlich 30 Reichstalern als Stipendium dienen sollen. Es soll damit ein Kandidat jeweils 4 Jahre im Studium unterhalten werden. In seinem Haus zu Beckum am Kirchhof soll ein Armenhaus eingerichtet werden, in dem verarmte Witwen aufgenommen werden sollen. Zur Unterhaltung sollen sämtliche Einkünfte aus Grundbesitz in und vor Beckum und Ahlen dienen, ausgenommen den Lustgarten vor der Ostpforte zu Beckum. Zu den Testamentsvollstreckern und ersten Provisoren für beide Stiftungen in Beckum bestimmt er Johann Guttidt, Kaplan und Vikar, sowie Johan Mentze zur Brucken, Bürger zu Beckum.

An das Hospital Schartau (armen zu Schorttow) in der Neustadt gehen 100 Reichstaler. Mit den Zinseinkünften von jährlich 5 Reichstalern sollen die Armen an seinem Todestag gespeist werden.

Weiter stiftet er in Magdeburg ein Kapital von 500 Reichstalern, deren Einkünfte von jährlich 25 Reichstalern als Stipendium dienen sollen. Es soll damit ein Kandidat jeweils 4 Jahre im Studium unterhalten werden. Über die Vergabe entscheiden Mutter und Konvent des Klosters St. Agnes.

Er setzt zu Testamentsvollstreckern in Magdeburg ein: Johann Kothe, Propst des Jungfrauenklosters Althaldensleben (Altenhaldensleben), sowie Johann Schilling, beide Kanoniker zu SS. Peter und Paul in der Neustadt von Magdeburg, Andreas Vodersack, Vikar am Dom zu Halberstadt, sowie Bernhard Holle.

Als Zeugen werden Jacob Lenthe, Otto Danckwortt, beide Kanoniker und Vikare an SS. Peter und Paul in der Neustadt von Magdeburg, Johann Helmke, Bürger der Altstadt, Johann Hußmann und Christoff Lenthe eigesetzt. Abschließend wird das Dokument vom Notar Heine Buschow durch ein aufgedrucktes Notariatsinstrument und dessen eigenhändige Unterschrift beglaubigt.



[1]         KreisA WAF, Stadt Beckum, U 517 a. – Schmieder, Stadtarchiv Beckum (wie Anm. 1), S. 166. – Bistumsarchiv Münster, GV AA, Beckum A 11.

Bedeutung der Quelle

David Kothe war Kanoniker an Ss. Petri et Pauli in der Magdeburger Neustadt. Darüber hinaus wurde er zum Propst zu St. Lorenz in der Neustadt zu Magdeburg und später zu St. Agnes gewählt – in einem Übergangszeitraum bekleidete er diese Positionen sogar gleichzeitig. David war außerdem mit einem Kanonikat in Beckum versehen, obwohl er kaum in Beckum residiert haben dürfte. Im Testament werden weiterhin Johannes Kothe, vielleicht ein Bruder des Testators, als Kanoniker an Ss. Petri et Pauli zu Magdeburg genannt. Er tritt als Zeuge auf. Beide Personalien belegen die Anziehungskraft Magdeburgs für Geistliche aus Westfalen.

Weiterführende Literatur

-          Hans-Joachim Krenzke, Kirchen und Klöster zu Magdeburg. Stadtplanungsamt Magdeburg 2000.

-          Michael Scholz, Stadtherr, Rat und Geistlichkeit - Stadtverfassung und Sakraltopographie in Magdeburg am Vorabend der Reformation, in: Magdeburg und die Reformation, hrsg. von Ballerstedt, Maren/Köster, Gabriele/Poenicke, Cornelia, Halle 2016, S. 57-80.

-          Gottfried Wentz/Berent Schwineköper, Das Erzbistum Magdeburg 1, 2: Die Kollegiatstifte St. Sebastian, St. Nicolai, St. Peter und Paul und St. Gangolf in Magdeburg (Germania Sacra A. F. Abt. 1: Die Bistümer der Kirchenprovinz Magdeburg), Berlin/New York 1972. [https://rep.adw-goe.de/handle/11858/00-001S-0000-0022-D479-5]

Transkription

[fol. 14r]

Im nahmen der heyligen dreyfaltigkheit Gotts des vaters, des sohns und heiligenn geistes amen. Kund und offenbahr sey allen und jedermenniglichen, das nach Jesu Christi unsers einichen erlosers und seligmachers geburt im tausent funffhundert und sieben und neuntzigisten jahre, in der zehenden indiction bey herschung und regierung des aller durchlauchtigisten großmachtigisten und unuberwindlichsten fursten und herren, herren Rudolphi dieses namens des andern, erwehleten romischen keysers, zu allen zeitten mehrern des reichs, in Germanien, zu Hungarn, Beheim, Dalmatien, Croatien und Schlavonien kunings etc., ertzhertzogen zu Osterreich etc. unsers aller gnedigisten herren, seiner keiserlichen und kuniglichen may[este]t reiche des romischen und bohemischen im 22. und des hungarischen im 25. Jahre, sontags war der 31. tag des monats Julij umb zwolff uhr, auff dem closter Sanct Agneten in der Newenstadt Magdeburgh auff der probsteyen daselbst, ist vor mir unten benantem notario und glaubwurdigen getzeugen kegenwart personlichen er-

 

[fol. 14v]

schienen, der ehrwurdiger achtbar und wollgelartter herr David Kothe, probst itztbemelts closters S. Agneten, und canonicus der stifftkirchen SS. Petri und Pauli alhie in der Newenstadt, auch canonicus S. Stephani in Beckem, gesundes leibes und guten verstands am tische sitzende, und hat wolbedechtiglichen angetzeiget und vorgebracht, das der menschen leben alhie in dieser betrubten weldt kurtz und vergenglichen, und nichts gewissers dann der todt, und nicht ungewissers dann die stunde desselben, sonderlichen in dieser itzigen zeit, da der liebe Gott uns mit der pestilentz heimsuchet und straffet, zugewarten und ein iglicher schuldig were zubeschaffen, das nach seinem abscheide von dieser weldt seiner zeitlichen guter halben, hader und unwille verhutet werde, alß habe er solches bedacht, bey gesundem leibe seinen letzten willen zubeschaffen, thadte und beschaffte denselben auch in der aller besten weise und masse, wie es zu rechte krefftigist geschehen solte, konte oder mochte.

1.       Anfenglichen und vor allen dingen bevahle er seine sehle, wann dieselbe von seinem leibe abscheiden wurde, in die hende unsers

 

[fol. 15r]

heilandes Jesu Christi, und bath er wolle derselben gnedig sein, und nach der gnedigen zusage, seines heiligen evangelij von der straffe der sunden und ewigem tode entbinden und erlosen, und am jungsten tage gegen dem gestrengen gerichte Gottes vertretten, mit gnugthuung seines todes, den er am stammen des creutzes vor ihn und alle menschen erlitten hette, wie er dann vhestiglichen gleubete, das er ihn nach diesem leben, mit allen heiligen Gotts vom tode erwecken, in sein reich auff- und annemen, und in die ewige seligkheit versetzen werde.

2.       Darnach bevahle er seinen corper alda auff dem closter S. Agneten zur erden zu bestettigen und ohne groß geprenge und pompa zu begraben, ihme auch einen leichstein legen zulassen.

3.       Er legirete auch den armen leuthen von seinen anno deservito et gratiæ einen wispel kornn zu verbacken, und auch gelt von einem wispel korne, deßgleichen auch vier tucher guten groblichen unter vier und zwantzig hausarmen in der Newenstadt außzutheilen, und bath das seine Testamentarien forderlichst, so balde

 

[fol. 15v]

sie in oder nach seinem begrebnus dartzu kommen konten, solches verrichten wolten.

4.       Sein precium curiæ legiret er der stifftkirchen SS. Petri und Pauli in der Newenstadt, ihme eine memoria zu stifften und annuatim in diem obitus inter cuilibet zu ministriren.

5.       Von den belegten heuptsummen seines erbes und guths zu Beckem, bey einem ehrbaren rathe und kirchen, auch andern guten leuthen daselbst, ordenet und stifftet er von funffhundert thaler heuptsumma jehrlichen dreissig thaler zinse zu einem stipendio, das darvon arme knaben ein jeder auff vier jahr lang und lenger nicht, zu seinen studijs soll unterhalten werden, mit welchem stipendio seine freunde, so jemands unter ihnen studiren wurde, vor anderen sollen providiret werden, inmassen er dann bedacht were, eine sonderliche verordenung daruber, unter seiner eigen hand zumachen, und hinter sich zu verlassen, und do solches nicht geschehen wurde, hat er dasselbe seinen testamentarien zu verrichten bevohlen.

6.       Sein haus und hoff zu Beckem am kirchhofe gelegen gabe und verordnete er woll

 

[fol. 16r]

bedechtiglichen zu einem hospital vor arme widfrawen, welche in ihrem ehestande ehrlichen gelebet, antzurichten und zu bawen, und do itzo oder kunfftig widfrawen in seiner freuntschafft verhanden sein wurden, so dergleichen gelebet, solten dieselbe vor andern eingenommen werden, zu unterhaltung derselben gabe er alle andere seine in und vor Beckem und Ahlen gelegene erbguter an zinsen, renthen, acker, gertten, nichts außgeschlossen, außgenommen den lustgarten vor der ostpfortten vor Beckem gelegen.

7.       Zu executoren und vornemesten patronen beide uber das stipendium und dieses hospitals verordente und setze er ein ehrw. capitel und einen ehrbaren rath zu Beckem und bath sie sampt und sonderlichen vleissig diesen seinem letzten willen und verordenung getrewlichen nachzukommen, wie er dann das vertrawen zu ihnen hette, sie wurden denselben solcher und keiner andern gestalt verrichten und antwenden, so lieb ihnen Gott und ihrer sehlen seligkheit were, er behielt sich aber auch vor dieses hospitals, so weith sich solche seine

 

[fol. 16v]

guter verstrecken wurden, uff gewisse personen und derselben unterhaltung kunfftigk verordenung zu machen, und dieselbe unter seiner eigen handt zu hinterlassen, do aber dasselbe nicht geschehe, bevahle er solches seinen testamentarien neben ern Johann Guttidten, caplan und vicarien, und Johan Mentzen zur Brucken, burger in Beckem, die er zu provisores ernennete, mit vorwissen und rath und anzuordenen.

8.       Den lustgartten mit seiner zubehorung vor der ostpfortten gabe er itzgenanten ern Johann Guttidten und Johann Mentzen zur Brucken alß itzigen provisorn des hospitals zeit ihres lebens, nach ihrem tode aber dem kunfftigen provisori und wer ihm volgends succediren wirdt zu gebrauchen und usum fructum darvon zu haben, mit dem anhange, das den armen im hospital des jahres viermahl zimliche portion an fischen aus dem teiche, im gleichen auch wann rechnung gehalten, den executoren notturfftige fische verschaffet und gegeben werden sollen, jedoch mit dem austrucklichen vorbehalt, das seinen freuntlichen lieben schwestern Elisabeth und Gertrud Kothen an allen obgesagten seinen erbgutern zu Beckem, den usum fructum zeit ihrer beider leben zu haben unbenommen sein solle.

 

[fol. 17r]

9.       Den armen zu Schorttow, in der Newenstadt Magdeburgk, legiret er einhundert thaler, das dieselbe bey einem ehrwurdigem capitel daselbst uff funff thaler jehrlicher zinse sollen beleget, von welchen zinsen jehrlichen den armen leuthen in diem obitus sui fleisch, bier, brott solle gespeiset und was uberig an gelde unter sie ausgeteilet werden.

10.     Seine kleider sollen unter seine arme freunde ausgeteilet werden, jedoch solten die testamentarien ein jeder ein stuck vor heraus zu nemen macht haben.

11.     Seine bucher solten bey einander bleiben, und an einem ortte, dahin er sie ordenen wurde von den testamentarien eingeantworttet werden.

12.     Seines vatern schwester Katharinen Kothen seligen kinder und erben zur Lippe, legirte er zweyhundert thaler, das sie dieselben unter sich in capita gleich teilen und seiner darbey in freuntschafft gedencken solten.

13.     Seine Register, welche dem closter noch nicht berechnet und eingeantworttet, solten van Bernhardo dem schreiber berechnet, und von den testamentarien der domina eingeantworttet, richtig gemachet, auch sonsten andere seine schulde und kegen schulde eingefordert und bezahlet werden, das man niemands schuldig bleibe.

 

[fol. 17v]

14.     Ferner verordenete und legirte er noch funffhundert thaler von seinen bereitesten gutern und bahrschafft, auff funff und zwantzig thaler jehrlicher zinse, an einen gewissen orth zubelegen, zu einem stipendio, das damit ein knabe, so dessen zu fortsetzung seiner studien von noten haben wirdt, jedes mahl auff vier jahrlang soll providiret werden, jedoch auch mit dem vorbehalt, das seine freunde vor frembde darzu sollen gelassen werden, und woe er keine sonderliche ordenung, und wie es mit diesem stipendio ferner soll gehalten werden, kunfftig hinter sich verlassen wurde, sollen die ehrw. d[omi]na und convent zu S. Agneten mit rath der herrn testamentarien die ordenung machen, wie und welcher gestalt die provision sein und lauten solle.

15.     Woe auch kunfftig seine nachbenante testamentarien nach Gottes willen alle versterben wurden, solten die ehrw. d[omi]na und convent zu S. Agneten einen testamentarien jederzeit zu sich zu erwehlen macht haben, damit also diß stipendium perpetuum sein und nicht in abgang kommen mochte.

16.     Da auch itztgemelt Closter S. Agneten in dem stande, darinnen es itzo were nicht bleiben

 

[fol. 18r]

wurde, welches Gott gnediglichen verhuten wolte, deßgleichen auch woe durch nachlessigkheit, oder sonsten auff andere wege das stipendium zu Beckem in abgang gerathen, oder in einen andern usum verwendet wurde, alßdann solten seine vettern die Kothen, so jederzeit am leben sein wurden, mit zuthun der testamentarien, diese beide zu den stipendijs belegte heuptsummen abgefordern, und dieselbe an andere ortter zu milden sachen zubelegen und antzuwenden macht haben.

17.     Wann auch seine des testatoris und closters gutere durch register und rechnungen unterscheiden, sonderlichen die er zu Olvensted und vor der stadt hette, hat er sich vorbehalten, daruber unter seiner eigen handt eine disposition zu machen, auch uber vorige legata noch sonderliche legata zu verordenen und neben diesem seinem testament hinter sich zu verlassen, bath derhalben und wolte, das daruber seine testamentarien gleicher gestalt, wann es diesem instrumente von wortten zu wortten einverleibet worden, vhest und unverrucket halten solten.

 

[fol. 18v]

18.     Zu den andern seinen gutern constituirte und setzte er zu erben ein die ehrwirdige d[omi]na und gantze convent des closters S. Agneten ihme eine memoria in diem obitus vonn funffhundert thaler heuptsumma darvon zu stifften und seine exequias zu halten und zu celebriren, wie solches disfals gebreuchlichen. Und do uber solche funffhundert thaler von seinen gutern ethwas unvergabet uberig sein wurde, gabe er der d[omi]na anheim mit rath seiner testamentarien, dasselbe ander guten leuthen seiner darbey in freuntschafft zu gedencken, zu disponiren und zu verteilen.

          Und das er dis closter zu erben constituiren, dessen hette er gewisse und bedenckliche ursachen, dann er hette uber die dreissig jahr ehrliche unterhaltung bey ihnen gehabt, so hette er auch seine guter, die er zum teil ererbet, und anhero gebracht und zum teil durch Gottes segen und seinen vleis und muhe woll erworben, bey ihnen von seinen stipendijs ersparet; uber das were ihme bewust, das das closter arm und geringen vermugens were, darkegen weren seine freuntliche liebe schwestern Elisabeth und Gertrud Kothen, welche constituiren

 

[fol. 19r]

sollen und konnen, alhie ethwas zu erben mit nichten bedacht, dann sie hohes alters und keine leibs erben hetten, und weren nicht minder bedacht, ihre guter alle in milden sachen zu verwenden, derwegen so hette er umb soviel desto mehr sie ubergangen und bemelt closter zu erben instituiret und eingesetzet, thadte auch dasselbe in der besten form, maß und gestalt des rechten, wie es immer krefftigist geschehen solte, konte oder mochte.

19.     Er prohibierte auch L(ex) Falcidiæ, welchen ethwa seine schwestern oder nach ihrem absterben andere haben mochten, das vermuge desselben der vierdte teil von der erbschafft oder den[a] legaten, so er itzo gemachet oder kunfftig machen wurde, nicht abgetzogen werden solten.

20.     Deßgleichen prohibirte und denuntijrte er auch dem beneficio inventarij, das solches seine testamentarien, uber seine guter nicht auffrichten, noch vermuge desselben rechnung zuthun schuldig sein solten.

21.     Er verordenet auch, woe einer oder mehr unter den legatarien sein wurde, welche

 

[fol. 19v]

diesen seinen letzten willen, wieder fechten und sein verordenet legat mit gutem willen nicht wolte annemen, das der ader die jenigen ihres legats verlustig sein, und dasselbe seine testamentarien zu ihrer bescheidenheit zu milden sachen zu verordenen haben solten.

22.     Item er bedingte und protestirte auch solemniter, woe dieser sein letzter wille nicht fur ein herlich testament zu achten, das er doch solte gelten, alß ein codicil ader anderen letzten willen. Et ita quod valeat omni meliori modo et forma, quo de iure valere potest.

23.     Item er hielt sich auch protestando vor, diesen seinen letzten willen zu vermindern, zu vermehren, auch demselben ein oder mehr zettel ein- und zutzulegen, und seiner guter so lange er lebte ein herre zu sein.

24.     Zu testamentarien und executorn dieses seines letzten willens setzte und verordnete er die ehrwirdigen achtbaren und wollgelartten ern Johann Kothen, probsten des jungfrawen closters Altenhaldensleben, ern Johann Schillingen, beide

 

[fol. 20r]

canonici SS. Petri et Pauli alhie in der Newenstadt, ern Andream Vodersacken, vicarien im thumb zu Halberstadt, unnd Bernhard Hollen, und bath vleissig, das sie mit zuthun unten benanten notarien diesen seinen letzten Willen getrewlichen nachkommen und exequiren wolten, wie er dann das vertrawen zu ihnen hette, und gab einem jeden zwey rosennobel vor solche ihre muhe zu einer verehrung.

25.     Schließlichen bath er auch mich untengeschriebenen notarien, ihme hieruber allenthalben ein instrument in geburlicher form, umb die gebuer zu verfertigen, welches ich seiner ehrw. wegen meines tragenden notariat ampts zu verweigeren nicht gewust, besondern diß kegenwertige Instrument daruber verfertiget. Geschehen im jahr, monat, tag, stunde, indiction und keiserthumb, auch ortt und stelle wie oben, in kegenwart der ehrwurdigen und erbaren ern Jacobi Lenthen, ern Otto Danckwortten, beide canonici und vicarij SS. Petri et Pauli, Hansen Helmken, burgers der Altenstadt, ern Johann

 

[fol. 20v]

Hußmanns und Christoff Lenthens, welche alß getzeugen hiertzu insonderheit erfordert, und diß instrument neben mir mit eigenen henden zu unterschreiben gebeten worden, und lautet dieselbe also

 

Jacobus Lenthe senior manu propria s.

Et ego Otto Danckwort summissarius manu propria subscripsit

Hans Helmcke manu propria subs.   

Johannes Haussman, manu propria subscripsit

Christoff Lenth subs.

 

Und nachdem ich Heine Buschow, burger der alten stadt Magdeburgk, von romischer keiserlicher authoritet, macht und gewalt, offenbar schreiber und notarius, neben itztgedachten glaubwurdigen getzeugen bey oben gesatzter des ehrwirdigen und achtbaren herren David Kothen, probsten etc. disposition und verordenung seiner guter, constitution der erben, auch renunciation und prohibition L. Falcidiæ und beneficio insertionis inventarij, auch deputation der executorn, sowoll auch den protestationibus und was denselben anhengich, allenthalben an und uber gewesen, gehoret, gesehen und instrumentiret, alß habe ich zum getzeugnis dessen allen unter diesem instrument, welches dem original gleichlautend ist,[b] mein gewohnlich notariatzeichen auffgedrucket, meinen tauff- und zunamen mit eigenen handen alhie untergeschrieben und dasselbe mit meinem gewohnlichen Pitschaffte besiegelt, darzu ich requiriret und erfordert.

 

[Notariatszeichen]      Buschow not. manu propria



[a] über die Zeile geschrieben

[b] Wortgruppe „welches dem original gleichlautend ist“ vor dem Textblock, Einfügestelle markiert.

Zitiervorschlag

Jörg Wunschhofer, 500 Reichstaler für ein Stipendium. Ein Neustädter Geistlicher fördert Magdeburger Studenten und die Armen im Hospital Schartau, https://www.magdeburger-spuren.de/de/detailansicht.html?sig=423 (18.04.2024)

Erschließungsinformationen

Signatur
423
Datierung
31.07.1597
Systematik 1
07. Vorstädte
Systematik 2
Geldangelegenheiten (privat)
Fundort
Kreisarchiv Warendorf
Signatur Fundort
Kreisarchiv Warendorf, Stadt Beckum, U 517 a.
Aktentitel
Copia authentica testamenti Davis Kothy gewes[ener] probst deß closters Sanctae Agnetae zu Magdeburg undt canonich[er] zu Beckumb
Beschreibung
von Notar verzeichnete und beglaubigte Ausfertigung , dt., Tinte auf Papier.
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