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Magdeburger Spuren, Nr. 1547

Der Magdeburger Bürger Johann Koch veräußert eine Wassermühle in Gommern mit zugehörigem Gut an das Kloster Berge, vertreten durch Abt Clemens, welches sich im Gegenzug dazu verpflichtet eine Stiftung für die Neffen und Nichten des Erblassers zu errichten und den beiden Neffen eine Ausbildung an der Klosterschule zu ermöglichen und sie dabei zu protegieren, Gommern, 30. Oktober 1613.

Die Quelle

Das vorliegende Dokument entstammt einem Amtsbuch, geführt durch das Amt Gommern, das zur Burggrafschaft Magdeburg gehörte. Heute befindet sich dieses im Landesarchiv Sachsen-Anhalt, Abteilung Magdeburg, Standort Wernigerode, mit der Signatur LASA, D 15, II Nr. 5, Bl. 76r – 79r.

Der Text ist sauber in deutscher Kurrentschrift auf Papier verfasst. Verwendete lateinische Begriffe sind in humanistischer Kursive ausgeführt. An einigen Stellen wurden Korrekturen vorgenommen.

Auf der letzten Seite finden sich in der Subscriptio die Namen der beteiligten und bei der Abfassung anwesenden Personen.

Das Kloster Berge als lutherische Bildungsinstitution

Martin Luther kritisierte die Mönchsorden und die Ausrichtung der Klöster in vielen Schriften scharf. Den Zusammenschluss zu religiösen Gemeinschaften lehnte er dennoch nicht generell ab, ganz im Gegenteil sogar, aber er forderte, dass sie wirklich guten Zwecken in seinem Sinne zu dienen hätten. Die Klöster sollten sich nicht mit endlosen Messen und Gebeten der Memoria Einzelner widmen oder schlimmer noch, als Bettelorden den wirklich Bedürftigen Konkurrenz machen.[1] Im Jahre 1524 formulierte er dies in aller Schärfe aus, „[...] das dise esel stelle und teuffels schulen entweder ynn abgrund versuncken oder zu christlichen schulen verwandelt werden“, womit er „[...] hohe schulen und klöster [...]“ meinte.[2] Einem wirklich guten Zweck gingen die Klöster also in seinem Sinne nach, wenn sie sich stattdessen vor allem als Bildungsinstitutionen ausrichteten. Ein gottgefälligerer Dienst sei es vor allem, die adelige Führungselite und gute Prediger im Sinne der heiligen Schrift richtig auszubilden. Die festgefahrenen und starren klösterlichen Strukturen, durch Gelübde manifestiert, wären dabei hinderlich. Vielmehr stellt sich Luther diese neuen Schulklöster als Orte vor, die Wissen vermittelten und dafür auch den Wissbegierigen Zugang gewähren, die diesen nur zeitlich beschränkt suchen.[3]

Das Kloster St. Johannis des Täufers auf dem Berge vor Magdeburg war 969/970 gestiftet worden und entsprach zu Beginn des 16. Jahrhunderts noch ganz den vorreformatorischen Vorstellungen von Mönchtum und Klosterleben.[4] Aus diesem Grunde wurde es von 1525 an zum Ziel feindlicher Aktionen der lutherisch geprägten Magdeburger Bürgerschaft. Diese bestanden in erfolgenden Plünderungen und anderen Repressalien. Schließlich gipfelten sie sogar in der baulichen Abtragung des Klosters im Jahre 1546.[5] Als Institution blieb es trotz aller Widrigkeiten erhalten und wurde schließlich wiederaufgebaut. In dieser Zeit erlangte der Abt Petrus Ulner besondere Bedeutung. Unter seiner Leitung wurde im Jahre 1563 nicht nur die Wiedererrichtung vollendet, sondern er konzipierte das Kloster Berge auch als Schulkloster neu und führte ab 1565 offiziell die lutherische Lehre ein.[6] Hierbei folgte er seinem Landesherrn, dem Erzbischof Sigismund, der schon ein Jahr zuvor versprochen hatte die Reformation in den Klöstern einzuführen.[7] Ulner schuf einen Theologenkonvent, der ein Predigerseminar beinhaltete sowie eine Schule, in der Schüler leben und lernen konnten, begrenzt für den Zeitraum ihrer schulischen Ausbildung und dabei unterrichtet von angestellten „Informatoren“.[8] Er folgte damit den Vorstellungen Luthers und konnte sein Handeln auch ganz im Geiste der Zeit wähnen, lassen sich Umwandlungen in Schulklöster doch zur gleichen Zeit auch in anderen protestantischen Landen feststellen.[9]

Im Zuge der Neuausrichtung als lutherische Bildungsinstitution gelang schließlich der Ausgleich und die Wiederannäherung an die Magdeburger Bürgerschaft.[10] Ulner selbst lässt im Jahre 1578 verlauten, dass die Schüler seiner Klosterschule dem Adels- und dem Bürgerstande entstammten.[11] Das Kloster konnte sich also als Bildungsinstitution für die Magdeburger Bürgerschaft (erneut) etablieren und ist als solche, neben den Schulen der Stadt, zu betrachten.



[1] Bradley Peterson: Luther und das Mönchtum, in: Martin Luther. Christ zwischen Reformen und   Moderne (1517-2017), hg. von Alberto Melloni, Berlin/Boston 2017, S. 275-277.

[2] Martin Luther, An die Ratsherren aller Städte deutschen Lands, dass sie christliche Schulen aufrichten und halten sollen. 1524, hg. von Otto Clemen (Luthers Werke 2. Schriften von 1520-1524), Berlin 1983, S. 445-446.

[3] Peterson, Luther und das Mönchtum, S. 276-277.

[4] Christof Römer: Beharren und Radikalisierung. Angriffs- und Zerstörungsobjekt Benediktinerkloster Berge vor Magdeburg, in: Magdeburg und die Reformation, hg. von Maren Ballerstedt/Gabriele Köster/Cornelia Poenicke, Bd. 1 (Magdeburger Schriften), Halle (Saale) 2016, S. 175-180.

[5] Römer, Beharren und Radikalisierung, S. 179-185.

[6] Hugo Holstein: Geschichte der ehemaligen Schule zu Kloster Berge, Leipzig 1886, S. 2-3.

[7] Römer, Beharren und Radikalisierung, S. 188-189.

[8] Holstein, Kloster Berge, S. 4-5.

[9] Vgl. Immo Eberl: Die evangelischen Klosterschulen des Herzogtums Württemberg. Katholische Klostertraditionen in evangelischer Theologenausbildung 1556-1806, in: Evangelisches Klosterleben. Studien zur Geschichte der evangelischen Klöster und Stifte in Niedersachsen, hg. von Hans Otte (Studien zur Kirchengeschichte Niedersachsens, Bd. 46), Göttingen 2013, S. 34-36; 188.

[10] Römer, Beharren und Radikalisierung, S. 188-189.

[11] Holstein, Kloster Berge, S. 6.

Das Stiftungswesen und die Reformation

Dem Menschen wohnt das Bedürfnis inne, etwas zu schaffen, das in der Lage ist, die eigene Endlichkeit zu überwinden und so in gewisser Weise eine Fortwirkung des eigenen Selbst sicherzustellen. In der christlichen Lehre wurde dieses Bedürfnis mit der Pflicht verbunden, gute Werke zu vollbringen. So musste ein guter Christ, wollte er seine Zeit im Fegefeuer reduzieren, Schenkungen an die Kirche vornehmen, mit denen diese als Verwalter Institutionen schuf, die unter anderem der Armen- und Krankenfürsorge dienten.[1] Eine egoistische Handlungsmotivation wurde damit, religiös aufgeladen, an altruistische Handlungsweisen geknüpft.[2] Solche „[...] Formen, das Vermögen fortzuführen, gekoppelt mit einer bestimmten Zweckbindung“, sind allgemein als Stiftungen zu definieren.[3]

Waren es zu Beginn vor allem kaiserliche oder landesherrliche Stiftungen, die sich in Magdeburg feststellen lassen, beteiligt sich ab dem 13. Jahrhundert auch ein vermögend gewordener Teil des Bürgertums am Stiftungswesen.[4] Die von Magdeburger Bürgern privat oder gemeinschaftlich im Rahmen von Innungen vorgenommenen Stiftungen konnten dabei unterschiedlichste Formen annehmen.[5] Im späten Mittelalter tritt dabei im Rahmen der Bestrebung nach eigenem Seelenheil, der Wunsch auf, das Gedenken an die eigene Person nach dem Ableben aufrechtzuerhalten. Dies war das Ziel sogenannter „Memorialstiftungen“, die „[...] Messen, Fürbitten und Almosengaben zugunsten des eigenen Seelenheils [...]“ und im eigenen Namen finanzierten.[6] Vor allem diese Stiftungsgattung machte im späten Mittelalter typischerweise einen großen Teil am gesamten Stiftungswesen aus.[7] Dabei war das Stiftungsverhalten eng an den sozialen Status des Stifters geknüpft, was dazu führte, dass bei einem gewissen Status auch entsprechend großzügige Gaben vonseiten der Zeitgenossen erwartet worden sind.[8]

Die Reformationszeit stellt dann auf grundsätzliche Weise einen Bruch mit dem spätmittelalterlichen Stiftungswesen und dessen theologischer Fundierung dar. Bereits in seinen 95 Thesen widerspricht Luther der Vorstellung, es sei möglich sich durch finanzielle Leistungen von der Buße der eigenen Sünden freizukaufen. Erlösung könne nur durch wirkliche Reue und die Gnade Gottes erlangt werden.[9] Es verwundert deshalb kaum, dass explizit die Memorialstiftungen bei Luther Anstoß erregen. So schreibt er, habe der Bürger: „[...] bisher so viel gelts und gutts an ablas, messen, vigilien, stifften, testament, iartagen […] und was des geschwuerms mehr ist, verlieren müssen [...]“.[10] Stattdessen würden die Bürger ihr Vermögen besser einsetzen, wenn sie es zu guten Zwecken wie der Förderung von Schulen und armen Kindern einsetzen würden, natürlich ohne eine Ablasswirkung daraus erwarten zu können.[11]

Folgerichtig lässt sich auch im nunmehr lutherisch gewordenen Magdeburg der Bruch mit weiten Teilen des mittelalterlichen Stiftungswesens, im Besonderen natürlich mit den Memorialstiftungen, feststellen. Im Jahre 1524 wurden die so durch Auflösung der Stiftungen von ihrem Zweck entbundenen Vermögen, zwei Kassen zugeführt, die zentral vom Rat der Stadt verwaltet worden sind. Dieser sollte sicherstellen, dass sie einer zeitgemäßeren Funktion zugutekommen.[12] Aus dem Mittelalter behielten aber die Hospitalstiftungen ihre zentrale Relevanz für das Sozialwesen der Stadt[13] und neue Institutionen der Armen- und Krankenfürsorge kamen noch hinzu. Darüber hinaus bildeten Studienstipendien einen neuen Schwerpunkt des frühneuzeitlichen Stiftungswesens.[14] Der vorliegende Kaufvertrag über einen Erbkauf beinhaltet ein Beispiel für ein solches frühneuzeitliches Bildungsstipendium.



[1] Vgl. Matthias Puhle, Magdeburger Stiftungen im Mittelalter. Versuch einer Annäherung, in: Magdeburger Stiftungsbuch. Vom Entstehen, der Zerstörung und dem Wiederaufbau einer Stiftungslandschaft, hg. von Lutz Miehe/Christoph Volkmar (Magdeburger Schriften, Bd. 11), Halle (Saale) 2022, S. 83-86.

[2] Gerhard Lingelbach, Die Entwicklung der Rechtsform Stiftung, in: Magdeburger Stiftungsbuch. Vom Entstehen, der Zerstörung und dem Wiederaufbau einer Stiftungslandschaft, hg. von Lutz Miehe/Christoph Volkmar (Magdeburger Schriften, Bd. 11), Halle (Saale) 2022, S. 64-65; Puhle, Magdeburger Stiftungen im Mittelalter, S. 83.

[3] Lingelbach, Rechtsform Stiftung, S. 63.

[4] Puhle, Magdeburger Stiftungen im Mittelalter, S. 86-87; 93.

[5] Vgl. Ralf Lusiardi: Stiftung und städtische Gesellschaft. Religiöse und soziale Aspekte des Stiftungsverhaltens im spätmittelalterlichen Stralsund (Stiftungsgeschichten, Bd. 2), Berlin 2000, S. 167-188.

[6] Vgl. Puhle, Magdeburger Stiftungen im Mittelalter, S. 91.

[7] Lusiardi, Stiftung und städtische Gesellschaft, S. 175-176.

[8] Vgl. Hartmut Boockmann: Leben und Sterben in einer spätmittelalterlichen Stadt. Über ein Göttinger Testament des 15. Jahrhundert, Göttingen 1983, S. 11-12.

[9] Vgl. Martin Luther, Die 95 Thesen. Lateinisch - Deutsch, hg. von Johannes Schilling, Stuttgart 2016, S. 9-11.

[10] Martin Luther, An die Ratsherren aller Städte deutschen Lands, dass sie christliche Schulen aufrichten und halten sollen. 1524, hg. von Clemen, Berlin 1983, S. 445.

[11] Ebd.

[12] Christoph Volkmar: Das Stiftungswesen in der Frühen Neuzeit, in: Magdeburger Stiftungsbuch. Vom Entstehen, der Zerstörung und dem Wiederaufbau einer Stiftungslandschaft, hg. von Lutz Miehe/Christoph Volkmar (Magdeburger Schriften, Bd. 11), Halle (Saale) 2022, S. 64-65; Puhle, Magdeburger Stiftungen im Mittelalter, S. 99-100.

[13] Volkmar, Stiftungswesen der Frühen Neuzeit, S. 118-119.

[14] Volkmar, Stiftungswesen der Frühen Neuzeit, S. 98.

Die Begründung einer Stiftung im Rahmen eines Erbkaufes

Bei dem vorliegenden Dokument handelt es sich um eine Kaufurkunde über einen Erbkauf. Beteiligte Parteien sind einerseits der wohlhabende Magdeburger Bürger Johann Koch, Verkäufer einer Wassermühle mit zugehörigem Landgut, und andererseits das Kloster Berge, vertreten durch den Abt Clemens, als Käufer dieser Mühle. In der Subscriptio sind die weiteren beiwohnenden Personen aufgeführt.

Bei der Verkaufssache handelt es sich um „[eine] Waßer Mühlen unterm Schencken Teiche, im Ambt Gommern […]“. Noch heute existiert eine Straße „Am Schenkenteich“ und ein Baugebiet „Schenkenteich“ am westlichen Ortsrand von Gommern. Das Landgut, welches Teil der Mühle war, ist dabei recht weitläufig gewesen und wird ausführlich in all seinen Bestandteilen aufgezählt, wozu auch noch eine Windmühle zählte. Alle der Wassermühle zugehörigen Bestandteile werden als Teil des geschilderten Rechtsgeschäftes veräußert, mit Ausnahme des Viehs.

Nach Aufzählung der Bestandteile des Gutes sowie der Verpflichtungen und Abgaben, die daran gebunden waren, wird der Wert mit „zwey tausent reichsgülden“ taxiert. Gemeint sind 2.000 Rheinische Gulden (= Rh. fl.), die in jeweils 21 meißnische Groschen (= gr.) umzurechnen sind.[1] Das Kloster verpflichtet sich nun im Rahmen des abgeschlossenen Rechtsgeschäfts, eine Mehrzahl von Gegenleistungen zu erbringen, die insgesamt dieser Summe entsprechen. Zunächst soll Johann Koch deshalb, nach erfolgter Übereignung des Gutes, den Betrag von 1142 Rh. fl., 18 gr. bar ausgezahlt erhalten.

Als weitere Gegenleistung soll das Kloster eine Stiftung für die fünf Neffen und Nichten des Johann Koch gründen und verwalten. Im Vertrag wird auf eine „ehestifftung“ (also einen Ehevertrag) als Begründung dafür verwiesen.

Aus Ermangelung eigener Nachkommen und Erben werden die Kinder von Johann Kochs Bruder begünstigt. Im frühneuzeitlichen Stiftungswesen ist es durchaus typisch, dass vor allem das soziale Umfeld durch den Stifter mit Erträgen bedacht wird. Daraus schöpft das Stiftungswesen seine integrative Funktionsweise für soziale Gruppenzusammenhänge.[2] Diese Stiftung soll mit einem Vermögen von 500 Talern (= 571 Rh. fl., 9 gr., somit 1 Taler = 24 gr.) ausgestattet werden. Jedem oder jeder der fünf Nutznießer oder Nutznießerinnen, sollen dann Rechte an einem Fünftel der Stiftung zufallen, sowie an den entstehenden Zinseinkünften daraus, die aber erst mit dem Todeszeitpunkt Johann Kochs anfallen. Diese Zinsen werden dabei auf maximal 5 Prozent begrenzt. Wenn die bedachten Erben die Zinsen aus der Stiftung nicht zur Fortführung ihrer Studien oder zur Aussteuer gebrauchen können, so soll ihnen aus ihrem Erbrecht das Recht erwachsen, einen Teil des Gutes zurückzufordern, unter Aufsicht und Vollzug des Abtes.

Die Auszahlung der Zinsen an seine Neffen und Nichten bindet Johann Koch stiftungstypisch jeweils an einen bestimmten Zweck. Dieser unterscheidet sich jeweils abhängig vom Geschlecht der Kinder. Wir erhalten also einen Blick auf die Geschlechterrollenbilder in der Vorstellungswelt des Stifters. Während die beiden Neffen die anfallenden Zinsen zur Fortführung ihrer Studien aufwenden sollen, sind sie im Falle der Mädchen für die Aussteuer vorgesehen. Hierbei handelt es sich um die Mitgift, die dem frisch verheirateten Paar von den Eltern der Braut mitgegeben wurde. Jungen sollte also ein möglichst umfassendes Maß an Bildung zuteilwerden, waren sie es doch, die später vor allem das Geschäft führten und das Vermögen verwalteten. Ein Mädchen hingegen wurde erst mit der Hochzeit wirklich zu einer Frau.[3] Ihrer Geschlechterrolle als Frau war dann ein Spannungsverhältnis inhärent, das sich zwischen der Ehefrauenrolle auf der einen Seite und der Hausmutterrolle auf der anderen Seite abspielte. Als Ehefrau wurde von ihr erwartet, sich ihrem Mann unterzuordnen und als Hausmutter erwartete man von ihr, den Haushalt zu verwalten und in diesem Rahmen gewisse Herrschaftsbefugnisse wahrzunehmen, was mit entsprechenden Kompetenzerfordernissen verknüpft war.[4]

Das Rollenbild der Ehefrau hat nun Johann Koch geleitet, als er die Stiftung einrichtete. In diesem Sinne wollte er seine Nichten, durch die Ausstattung mit einer beträchtlichen Mitgift, jeweils zu einer möglichst guten Partie machen.

Jedoch war es auch zu Beginn des 17. Jahrhunderts nicht ganz ungewöhnlich, dass Frauen eine Schule besuchten oder anderweitig einen gewissen Bildungsstand vermittelt bekamen. Dies begründete sich wiederum aus dem Rollenverständnis als Verwalterin des Haushaltes. Belege dafür, dass auch Mädchen Unterricht erhalten haben, wenn auch zu Beginn privat organisiert, lassen sich im deutschsprachigen Raum schon im 13. und 14. Jahrhundert finden. Ab dem 14. und 15. Jahrhundert traten dann Schulen als Stätten der Mädchenbildung hinzu.[5] Hier lässt sich ein Zusammenhang mit dem Aufstieg des Handelsgewerbes feststellen. So konnten kleine und mittlere Betriebe nicht darauf verzichten, dass die eigene Frau im Geschäft aushalf. Dafür musste sie wiederum entsprechende Kompetenzen mitbringen.[6] Auch bei einer solchen Ausbildung von Mädchen wurde aber immer ihre Rolle als Ehefrau mitbedacht und sie deshalb vor allem auf ein Leben an der Seite ihres Mannes sowie als Mutter vorbereitet und nicht auf ein selbständiges Leben.[7]

Die geschlechtsspezifischen Stiftungszwecke des Johann Koch sind kein Einzelfall gewesen. Die reiche Witwe Gertrud von Hake erweiterte im Jahre 1588 eine bereits bestehende Stiftung, die fortan Jungen Bildungsförderungen zuteilwerden ließ und Mädchen die Aussteuer finanzierte sowie darüber hinaus Witwen eine Pension.[8]

Es verbleibt zum Ausgleich der Schuldigkeiten des Klosters ein Restbetrag von 285 Rh. fl., 15gr. Anstelle der Zahlung dieser „[...] uberigen kauffsumma [...]“ soll beiden Jungen ein Platz in der Klosterschule eingeräumt werden und ihre Versorgung, ein darüberhinausgehendes finanzielles Auskommen und ihre Förderung „[...] sonsten nach aller mögligkeit […]“ sichergestellt werden. Die Klosterschule unterrichtete ihre Schüler eigentlich kostenlos, nahm jedoch finanzielle Zuwendungen der Eltern (oder anderer Gönner) dankbar an.[9] Hier lassen sich durchaus Parallelen zum Pfründnerwesen der Spitäler feststellen. Diese waren zunächst auf die Versorgung der Kranken und Bedürftigen hin ausgerichtet, aber vermögenden Bürgern standen sie gegen entsprechende Bezahlung auch als Wohn- und Versorgungsstätte zur Verfügung, bei der ein gewünschter Lebensstandard mit erworben werden konnte.[10] Auch dabei war es nicht unüblich, dass den Spitälern entsprechende Vermögenswerte vermacht wurden.[11] Johann Koch erkauft nun seinen Neffen jeweils einen Platz in der Klosterschule. Das Kloster erhält dafür pro Schüler 100 Rh. fl., da vom Restbetrag noch 75 Taler (= 85 Rh. fl. und leicht gerundet 15 gr.) abgezogen werden müssen, für Kochs Frau. Die Zahlung ist wohl trotzdem besonders großzügig gewesen. So habe Koch dabei eine „[...] sonderbare gnade [...]“ walten lassen. Dadurch erhofft er sich zu einem „[...] rühmlichen gedechtniß [...]“ zu gelangen, da er die Förderung seiner Neffen für wichtiger gehalten habe, als den Erhalt dieser Summe. Hiervon verspricht er sich also eine Wirkung, die das Kernelement des Stiftungswesens ausmacht, die eigene Fortwirkung über den Tod hinaus. Zu seinen Hoffnungen gehört dabei auch ein fortdauerndes Andenken an seine Person, womit er sogar Anleihen am Zweck einer mittelalterlichen Memorialstiftung nimmt. Als Lutheraner konnte Koch sich davon natürlich keine Ablasswirkung versprechen.

Für den Fall, dass seine Neffen kein Interesse an einer Ausbildung an der Klosterschule hätten, sollten zwei Freunde des Johann Koch bedacht werden, die er in seinem Testament erwähnen wollte. Besagtes Testament ist leider nicht erhalten.

An zwei Stellen findet sich der Verweis auf eine „ehestifftung“, also einen Ehevertrag. Solche Verträge dienten dazu, gleich mit der Eheschließung „güterrechtliche und erbrechtliche Bestimmungen“ vorzunehmen, die vor allem darauf abzielten, die Interessen der Braut abzusichern.[12] Dieser Ehevertrag wird als Grund angeführt, warum sich Koch die Einrichtung einer Stiftung aus einem Teil der eigentlichen Kaufsumme vorbehält. Da hier explizit erwähnt wird, dass Koch keine eigenen Kinder hat und deshalb seine Nichten und Neffen begünstigt, ist anzunehmen, dass der Ehevertrag ihn in irgendeiner Weise verpflichtete für seine Nachkommen zu sorgen. Außerdem ist Anna Jopen aus eben diesem Ehevertrag, „[...] mit dieser mühlen […] begifftiget [...]“. Der Vertrag muss also einen Passus enthalten haben, der ihr Eigentum am Mühlengut zuspricht. Allerdings kam es zu einer Einigung, sodass Frau Jopen dem Verkauf zustimmt und dafür die vom Restbetrag abgezogene Summe von 75 Talern (= 85 Rh. fl. und leicht gerundet 15 gr.) erhält.

Auffällig für den heutigen Betrachter ist dabei, dass Frau Jopen sich nicht selbst vertritt und die geschlossene Vereinbarung auch nicht selbst unterzeichnet hat. Stattdessen wird sie vertreten durch „[...] hierzubestetigten kriegischen vormunden, herrn Johan Müllern, zu Gommern [...]“. Im magdeburgisch-sächsischen Recht wurde Frauen die volle Handlungs- und Geschäftsfähigkeit abgesprochen. Aus diesem Grunde musste jede Frau einen Vormund haben, der sie dann in rechtlichen Angelegenheiten vertrat. Üblicherweise war dies der Vater oder der Ehemann. Da Frau Jopen in diesem Fall aber gerade ihre Interessen gegenüber ihrem Ehemann durchzusetzen gedenkt, hat sie sich einen externen Vormund verpflichtet.[13]

In der von Johann Koch begründeten Stiftung lassen sich durchaus einige Dinge feststellen, die vor dem Hintergrund des frühneuzeitlichen Stiftungswesens als typisch angesehen werden können. Darüber hinaus ist die vorliegende Magdeburger Spur auch in der Lage schlaglichtartig die Vorstellungswelt des frühen 17. Jahrhunderts hinsichtlich Geschlechterrollen und dem Bildungswesen zu erhellen.



[1] Vgl. Gerhard Krug: Die meißnisch-sächsischen Groschen. 1338 bis 1500 (Veröffentlichungen des Landesmuseums für Vorgeschichte Dresden, Bd. 13), Berlin 1974, S. 97-98; 109.

[2] Ebd.

[3] Renate Dürr: Von der Ausbildung zur Bildung. Erziehung zur Ehefrau und Hausmutter in der Frühen Neuzeit, in: Geschichte der Mädchen- und Frauenbildung. Band 1. Vom Mittelalter bis zur Aufklärung, hg. von Elke Kleinau/Claudia Opitz, Frankfurt (Main)/New York 1996, S. 189.

[4] Ebd.

[5] Andrea Kammeier-Nebel: Frauenbildung im Kaufmannsmilieu spätmittelalterlicher Städte, in: Geschichte der Mädchen- und Frauenbildung. Band 1. Vom Mittelalter bis zur Aufklärung, hg. von Elke Kleinau/Claudia Opitz, Frankfurt (Main)/New York 1996, S. 80-81.

[6] Kammeier-Nebel, Frauenbildung im Kaufmannsmilieu, S. 79-83.

[7] Kammeier-Nebel, Frauenbildung im Kaufmannsmilieu, S. 83-86.

[8] Volkmar, Stiftungswesen der Frühen Neuzeit, S. 98-99.

[9] Holstein, Kloster Berge, S. 5.

[10] Eberhard Isenmann: Die deutsche Stadt im Mittelalter 1150-1550. Stadtgestalt, Recht, Verfassung, Stadtregiment, Kirche, Gesellschaft, Wirtschaft, Wien/Köln/Weimar 2012, S. 575-576; Volkmar, Stiftungswesen der Frühen Neuzeit, S. 105-106.

[11] Isenmann, Stadt im Mittelalter, S. 575.

[12] Vgl. Ute Essegern: Kursächsische Eheverträge in der ersten Hälfte des 17. Jahrhunderts, in: Witwenschaft in der Frühen Neuzeit. Fürstliche und adlige Witwen zwischen Fremd- und Selbstbestimmung, hg. von Martina Schattkowsky (Schriften zur Sächsischen Geschichte und      Volkskunde, Bd. 6), Leipzig 2003, S. 116.

[13] Nataliia Ivanusa: Frauen im sächsisch-magdeburgischen Recht. Die Rechtspraxis in kleinpolnischen Städten im 16. Jahrhundert (Studien zur Ostmitteleuropaforschung, Bd. 38), Marburg 2017, S. 116-117.

Weiterführende Literatur

  • Boockmann, Hartmut: Leben und Sterben in einer spätmittelalterlichen Stadt. Über ein Göttinger Testament des 15. Jahrhundert, Göttingen 1983.
  • Dürr, Renate: Von der Ausbildung zur Bildung. Erziehung zur Ehefrau und Hausmutter in der Frühen Neuzeit, in: Geschichte der Mädchen- und Frauenbildung. Band 1. Vom Mittelalter bis zur Aufklärung, hg. von Elke Kleinau/Claudia Opitz, Frankfurt (Main)/New York 1996, S 189-206.
  • Eberl, Immo: Die evangelischen Klosterschulen des Herzogtums Württemberg. Katholische Klostertraditionen in evangelischer Theologenausbildung 1556-1806, in: Evangelisches Klosterleben. Studien zur Geschichte der evangelischen Klöster und Stifte in Niedersachsen, hg. von Hans Otte (Studien zur Kirchengeschichte Niedersachsens, Bd. 46), Göttingen 2013, S. 21-38.
  • Essegern, Ute: Kursächsische Eheverträge in der ersten Hälfte des 17. Jahrhunderts, in: Witwenschaft in der Frühen Neuzeit. Fürstliche und adlige Witwen zwischen Fremd- und Selbstbestimmung, hg. von Martina Schattkowsky (Schriften zur Sächsischen Geschichte und Volkskunde, Bd. 6), Leipzig 2003, S. 115-135.
  • Holstein, Hugo: Geschichte der ehemaligen Schule zu Kloster Berge, Leipzig 1886.
  • Isenmann, Eberhard: Die deutsche Stadt im Mittelalter 1150-1550. Stadtgestalt, Recht, Verfassung, Stadtregiment, Kirche, Gesellschaft, Wirtschaft, Wien/Köln/Weimar 2012.
  • Ivanusa, Nataliia: Frauen im sächsisch-magdeburgischen Recht. Die Rechtspraxis in kleinpolnischen Städten im 16. Jahrhundert (Studien zur Ostmitteleuropaforschung, Bd. 38), Marburg 2017.
  • Kammeier-Nebel, Andrea: Frauenbildung im Kaufmannsmilieu spätmittelalterlicher Städte, in: Geschichte der Mädchen- und Frauenbildung. Band 1. Vom Mittelalter bis zur Aufklärung, hg. von Elke Kleinau/Claudia Opitz, Frankfurt (Main)/New York 1996, S. 78-90.
  • Krug, Gerd: Die meißnisch-sächsischen Groschen. 1338 bis 1500 (Veröffentlichungen des Landesmuseums für Vorgeschichte Dresden, Bd. 13), Berlin 1974.
  • Lingelbach, Gerhard: Die Entwicklung der Rechtsform Stiftung, in: Magdeburger Stiftungsbuch. Vom Entstehen, der Zerstörung und dem Wiederaufbau einer Stiftungslandschaft, hg. von Lutz Miehe/Christoph Volkmar (Magdeburger Schriften, Bd. 11), Halle (Saale) 2022, S. 63-81.
  • Loening, Otto: Das Testament im Gebiet des Magdeburger Stadtrechts (Untersuchungen zur deutschen Staats- und Rechtsgeschichte Bd. 82), Breslau 1906.
  • Lusiardi, Ralf: Stiftung und städtische Gesellschaft. Religiöse und soziale Aspekte des Stiftungsverhaltens im spätmittelalterlichen Stralsund (Stiftungsgeschichten, Bd. 2), Berlin 2000.
  • Peterson, Bradley: Luther und das Mönchtum, in: Martin Luther. Christ zwischen Reformen und Moderne (1517-2017), hg. von Alberto Melloni, Berlin/Boston 2017, S. 275-292.
  • Puhle, Matthias: Magdeburger Stiftungen im Mittelalter. Versuch einer Annäherung, in: Magdeburger Stiftungsbuch. Vom Entstehen, der Zerstörung und dem Wiederaufbau einer Stiftungslandschaft, hg. von Lutz Miehe/Christoph Volkmar (Magdeburger Schriften, Bd. 11), Halle (Saale) 2022, S. 83-93.
  • Römer, Christof: Beharren und Radikalisierung. Angriffs- und Zerstörungsobjekt Benediktinerkloster Berge vor Magdeburg, in: Magdeburg und die Reformation, hg. von Maren Ballerstedt/Gabriele Köster/Cornelia Poenicke, Bd. 1 (Magdeburger Schriften), Halle (Saale) 2016, S. 175-193.
  • Volkmar, Christoph: Das Stiftungswesen in der Frühen Neuzeit, in: Magdeburger Stiftungsbuch. Vom Entstehen, der Zerstörung und dem Wiederaufbau einer Stiftungslandschaft, hg. von Lutz Miehe/Christoph Volkmar (Magdeburger Schriften, Bd. 11), Halle (Saale) 2022, S. 95-119.

Transkription

[fol. 76r]

Erbkeuffe,

Closter Berge und Johan Koch zu Magdeburgk

Zu wißen: Das am[1] heute den 30. Octobris, des itztschreitenden 1613. jahres, ein bestendiger und unwiederrüfflicher erbkauff beteidiget, geschloßen, und vollnzogen worden, zwischen dem ehrenvhesten und erbarn, ern Johann Kochen, bürgern in der altten stadt Magdeburgk, verkeuffern an einem, und dan dem hochehrwürdigen, in Gott andächtigen herrn, herrn Clementen, anstattend von wegen des kayserlichen freyen stiffts und closters Berge vor Magdeburgk p. alß deßelben eligirten und confirmirten abbaten, keuffern am andern theile. Wegen einer waßer mühlen unterm Schencken Teiche im ambt Gommern mit dreyen gängen und einer fall oder walcken mühlen, welche itztgedachte walcken mühle aber, nachleßiger weise, nieder gemahlen, gleichwohl mit weniger mühe und kosten reficiret werden kann, zusambt hauß und hoffe, daran stossenden scheunen und ställen, gartten, wie auch einer hierzu behörigen windmühlen, huth und trifft, eichel mast, so viel biß daherr alß andern nachtbern frey gewesen. Weiden wachß allde vorhanden und fischerey unterm teiche, ausgenommen das viehe, welches verkeuffer uff sein guth nach Plötzki zubringen verhabens. Demselben er dan den auffenthalt, in der mühlen uff seinen kosten, biß künfftigen Philippi und Jacobi, hiermit vorbehelt. Sonsten aber das zur mühlen behörige werckzeug hierbey zulaßen erböttigk,

[fol. 76v]

mit aller üblichen frey und gerechtigkeit, allermaßen er solches gefunden, und biß uff diese stunde genützet und gebrauchet. Von welchem allen dem ambte Gommern jährlichen uff Martini sieben wispel reinen Rogkens, wie er von den mahlgästen gebracht wirdt, erbpächte magdeburgisches maßes erschüttet. Ingleichen alle jahr uff Bartholomaei und Laetare, ieden termin ein gülden fünff groschen, landsteuer, item ein gülden drey groschen, dem herrn superintendenti zu Gommern, und dem custodi pro arbitrio ungefehr jährlich 18. gg. [= gute groschen] an brot, würsten, eyer, und dergleichen gereichet werden müßen, umb und für zwey tausent reichsgülden, derer ieder zu ein und zwantzigk gute groschen meißnischer wehrunge gerechnet wirdt. Woruff erstbemelttem verkeuffer Johann Kochen, nach erfolgter wirklicher tradition, von dem closter Berge ein tausent, ein hundert, und zwey und viertzigk gute gülden, und achtzehen gute g. [=groschen] baar uber zum ahngelde entrichtet, und realiter numeriret werden sollen. Fünff hundert thaler thun fünff hundert ein[2] und siebenzigk Reichsgülden, neun[3] silbergroschen, so viel verkeuffer in letzter ehestifftung ihm vorbehaltten, weil er verkeuffer mit keinen leibes erben von Gott dem allmachtigen gesegnet, sollen bey wehrenden lebzeitten des verkeuffers, weil er numehr zu seinen abgehenden jahren kommen, beym closter unverzinset stehen, aber nach deßen

[fol. 77r]

tödtlichen abgang seines bruders, ern licentiaten Joachims Kochen, fünff kindern, mit nahmen Heinrics, und Rudolpho, item Dorotheen, Christinen und Catharinen, ieder person hundert thaler, und weiter von einem bruder oder geschwister uff die andere, biß zum letzten, so fern sie ohne erben unvereheliget abgehen, heimfallen und zukommen. Weil auch hierüber verkeuffer das gemelttes seines bruders beyde söhne, in studiis pietatis et artium liberalium ufferzogen und fortgebracht werden köndten, sie zuförderst gerne providiret wißen möchte, in welchem fall er den zu dem closter Berge ein sonderbare zuversicht gestellet. Allß ist es dahin verhandelt, das mehr und wohlbemeltter herr abbas, obbenandten verkeuffers beyden bruders söhnen, ihre loca in der closter schulen, ohn iegliches entgelt, an stat der uberigen kauffsumma, das aber pro affectione verkeuffer zu seinem rühmlichen gedechtniß, das ers mit seinen iungen vettern, zu derer beförderung getreuchlich wohlgemeinet[4], weit höher setzet, schätzet, und vor eine sonderbare gnade erkannte, eingereumet, welche den, alß lange sie dieses orttes gehaltten, und ihre studia, deren schulen gelegenheit nach, continuiren, mit nottürfttigen aliment und guter provision in acht genommen, und sonsten nach aller mögligkeit, befödert werden sollen. Also gentzlich, das der verkeuffer

[fol. 77v]

oder aber, wer sich nach seinem tödtlichen abgangk, seiner vettern anzunehmen haben wirdt, daran ein gutes gnügen tragen können.

Es bedinget sich aber verkeuffer, per expressum, uffm fall die erst denominirte seine vettern zudergleichen institution undüchtig oder aber sich sonsten an diese ortte zubegeben abgeneiget, das er also den zwey andere auß seiner freundtschafft, die ihme sonsten gefellig, substituiren möge, denen den gleichsfalß, wie den obigen verordnete provision und promotion, zum besten solle kommen, wie er dan hievon im testament, ferner zu verordnen gemeinet, und ihme ausdrücklichen vorbehaltten.

Wan nun ferner verkeuffer todes verblichen, sollen seines bruders söhne und töchter, derer von zeit verkeuffers tödlichen abtritts ufflauffenden zinsen, iedoch nicht höher alß fünff pro cento, sich iährlichen zu erfreuen oder aber der volligen solution und nachschußes, welchen das closter crafft dieses bedinget, und die befugte erben zur uffnahme, umb welche zeit es auch dem closter gefellig, und gelegen, gleichwohl frey und vollkommen, unabgekürtzet des dritten pfenniges oder andern abzuges hiermit verbunden wißen will, zuerwartten und dafern sie solche gelder, respectire zu continuirung ihrer studien, oder zeit ihrer ehelichen aussteuer, nutz bar[5]

[fol. 78r]

und fürträglich nicht anzuwenden, soll ihnen sambt und jedem insonderheit pro quota seines erb rechtens, frey stehen, dieselbe sonsten an ein stück guths, pro tempore praesidirenden[6] herrn abts, gestalt dem closter fern die inspection und ordinantz auffgetragen, der herr keuffer auch solches im nahmen des closters guttwillig auff sich genommen, zulegen.

Und ob wohl herrn Johann Kochs eehliche haußfrauen, Anna Jopen, mit dieser mühlen, vermüge und besage der untter ihnen uffgerichteten ehestifftung begifftiget ist, iedoch, dafern dieser kauff receß seinen progress und effect erreichen möchte, deroselben in andere wege contentament gemacht worden. Also das sie damit einig, und durch ihren hierzubestetigten kriegischen vormunden, herrn Johan Müllern, zu Gommern[7], allen und ieden weiblichen beneficiis, deroselben hoc in passu zustehendt, insonderheit aber senatu consulti velleiani, item dotis et donationis propter nuptias, und wie sie nahmen haben mögen, derer aller sie auch vorhero mit umbstendlichen teutzschen wortten berichtet, renunciret und abgesaget, und sich derer keiner zugebrauchen, viel weniger iemand anders ihrenthalben zu thunde, zuverhengen, oder nachzugeben versprochen, und damit dieselbe sich dieses cedirten mühlenguths, ohne was ihr von ihrem haußwirthe sonsten für ersetzung wiederfahren,

[fol. 78v]

zur gedechtniß gleichwohl etwas zuerfreuen, alß ist ihr aus viel und mehrbemelttem closter, alß kauffenden theile, ein hundert Magdeburgische gülden, welche fünff und siebentzig thaler thun, zur recompens versprochen, und zugesagt worden, derer sie auch alsofort bey einreumung der mühlen fehig sein soll.

Und wie nun solch verkaufftes mühlen guth dem verkeuffer und mitbeschriebenen, biß zu volliger bezahlung pro tacita hypotheca hafftet, also bleibet auch verkeuffer dem closter hiergegen, wegen der viction deßen, was oben gemeldet, und nicht weiter verbunden.

Wiewohl dan auch mehr angeregter mühle, weder mannoch erbzinß lehen, besondern von undencklichen jahren ein allodial erbguth gewesen, auch noch dafür zuachten, gestalt Heinrich Sanneman, seiner haußfrauen, und dieselbe verkeuffern further solche im testament zugewandt und verlaßen. Da soll iedoch uber diese handlung des durchlauchtigsten, hochgebornen fürsten und herrn, herrn Johan Georgen, Hertzogen zu Sachsens, Gülich-Cleve, und Bergk, des Heiligen Römischen Reichs ertz marschalln und churfürsten, landgraffen in Düringen, marggraffen zu Meißen, burggrafen zu

[fol. 79r]

Magdeburgk gnädigste ratification, wie bereit gescheen, und gnedigste vertröstund erfolget, untterthänigst weiter gesuchet und eingeholet, und also kegenwertiger contract non aliter nec alio modo, nicht anders und ferner dan salvo iure superioris, mit vorbehalt chur sächsischer landes fürstlicher hoheit, gericht, und gerechtigkeit auffgenommen und verstanden werden, alles treulich und sonder gefehrd.

Uhrkündlich mit der contrahenten, wie auch obbenandter venditoris haußfrauen kriegischen vormunders, und dan derer hierzu requirirten und erbetenen zeugenß personen uffgedruckten pitzschafften und eigener handen subscriptionen beglaubet und becrefftiget.

Gescheen und vollzogen zu Gommern, im[8] jahr, und tage, wie oben gemeldet.

Clemens, abt des closters Berge

Jacobus Manlius, procurator zu Berge

Balthasar Feige, ambtschreiber zu Berge

Johannes Koch

Jacoby Aleman D.

Johan Müller, zu Gommern.

In krigischen vormundtschaft Annen Jopen, verkeuffers hausfrauen[9]



[1]Über die Zeile geschrieben

[2]Über die Zeile geschrieben, ersetzt durchgestrichen neun

[3]Über die Zeile geschrieben, ersetzt durchgestrichen vier

[4]Silbe ge über die Zeile geschrieben

[5]Unter die Zeile geschrieben

[6]Über die Zeile geschrieben, ersetzt durchgestrichen praestidirenden.

[7]Über die Zeile geschrieben, ersetzt durchgestrichen Joachim Wegenern, marckmeistern in der altten stadt Magdeburgk

[8]Über die Zeile geschrieben, ersetzt durchgestrichen Magdeburg, im

[9]Ersetzt durchgestrichen Joachim Wegener in kriegischer vormundtschafft Annen Jopen, verkeuffers haußfrauen.

Zitiervorschlag

Felix Maron, Die Begründung einer Familienstiftung. Geschlechterrollen, Bildungsförderung und das Stiftungswesen in einem Erbkaufvertrag des frühen 17. Jahrhundert. (1613), https://www.magdeburger-spuren.de/de/detailansicht.html?sig=1547 (30.04.2024)

Erschließungsinformationen

Signatur
1547
Datierung
30.10.1613
Systematik 1
06.11 andere Bürger und Einwohner
Systematik 2
Wirtschafts- und Finanzbeziehungen
Fundort
Landesarchiv Sachsen-Anhalt, Abteilung Magdeburg, Standort Wernigerode
Signatur Fundort
Landesarchiv Sachsen-Anhalt, Abteilung Magdeburg, Standort Wernigerode, D 15, II Nr. 5, Bl. 76r - 79r
Umfang
7 Seiten
Aktentitel
Gerichtsbuch Amt Gommern
Beschreibung
Handschriftlicher Eintrag in ein Gerichtsbuch des Amtes Gommern, dt., Tinte auf Papier, fol. 76r - 79r
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