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Magdeburger Spuren, Nr. 1545

Bericht über die neuen Kompetenzen der Bürger in den Pfarrgemeinden, 1524.

Die Quelle  

Die vorgestellte Textpassage entstammt der Chronik des Andreas Schoppius (1538-1614), die dieser über die Kirchen- und Reformationsgeschichte Magdeburgs in der ersten Hälfte des 16. Jahrhunderts verfasste.[1] Ihr vollständiger Titel lautet „Kurtze und warhafftige verzeigniß der furnemesten geistlichen streiten, verenderungen und geschichten, welche in der kirchen der altenstadt Magdeburg sieder der zeit des geoffenbarten antichrists biß auff das 1545 iar Christi sich zugetragen und begeben haben, gestellet durch M. Andream Schoppium anno 1577.“ Der Wernigeröder Oberpfarrer Andreas Schoppius (latinisiert aus Schoppe) überreichte die Handschrift am 1. September 1602 an den Rat der Stadt Magdeburg. Heute wird sie in der Bibliothek des Kulturhistorischen Museums Magdeburg unter der Signatur Bi 307 aufbewahrt.

Die Papierhandschrift ist in einen repräsentativen Ledereinband gebunden und umfasst rund 200 nicht paginierte Seiten. Die vorderen Blätter enthalten die von Andreas Schoppius eigenhändig geschriebene Vorrede. Der Chroniktext, der von einer anderen Hand als die Einleitung geschrieben wurde, beginnt auf S. 43. Nach der Vorrede hat Schoppius sein eigenes Manuskript „in diesem sommer [1602] durch einen meiner sön[e] lassen treu abschreiben“. Die Chronik behandelt den Zeitraum von 1522 bis 1545. Sie entstand im Kern um 1577 in Erxleben, wo Schoppius Pfarrer und Bibliothekar des bekannten Büchersammlers Joachim von Alvensleben (1514-1588) war. Schon als Student hatte er an den Magdeburger Centurien mitgearbeitet und ein Interesse für quellenbasierte Geschichtsschreibung entwickelt. Schoppius referiert in seiner Schrift mehr als 30 Drucke von zum Teil sehr bekannten Autoren wie z. B. Eberhard Weidensee (1486-1547), Nikolaus von Amsdorf (1483-1565) und Johannes Fritzhans (um 1480-1540). Der hier betrachtete Textausschnitt beginnt auf Seite 65 und endet auf Seite 68.



[1] Einen Gesamtüberblick über Form und Inhalt der Chronik siehe Hartmut Kühne, Forschungsbericht zum Manuskript „Andreas Schoppius: Kurtze und warhafftige verzeigniß der furnemesten geistlichen streiten, verenderungen und geschichten, welche in der kirchen der altenstadt Magdeburg …, gestellet durch M. Andream Schoppium, 1577/1602, für das Stadtarchiv Magdeburg, vorgelegt am 2. Dezember 2021.

Der Hintergrund

Der Erzstift Magdeburg war ein durch den Erzbischof regiertes Territorium des Reiches, zu dem auch die Altstadt Magdeburg gehörte. Das gewachsene Selbstbewusstsein der städtischen Kaufleute ab dem 13. Jahrhunderts, vollends zu Beginn des 15. Jahrhunderts, führte zum Konflikt zwischen Stadt und dem Erzbischof, zwischen weltlicher und geistlicher Macht, was letztlich zur Verlegung der bischöflichen Residenz nach Halle führte.[1] Dieser Konflikt prägte die Bürgerschaft, so dass Magdeburg die Reformation im Jahr 1524 mit der Übernahme der Gottesdienstordnung nach lutherischem Vorbild einführte. In der Folge wurde die Altstadt Gründungsmitglied im Schmalkaldischen Bund, der Verteidigungsallianz der evangelischen Reichsstände gegen den katholischen Kaiser.[2]

Der Gegensatz zwischen Erzbischof und Bürgerschaft wurde weitergehend flankiert durch den Konflikt der Römischen Kirche mit dem Lager der Protestanten. Im Schmalkaldische Krieg von 1546/47 zwischen dem protestantischen Schmalkaldischen Bund und den romtreuen, kaiserlichen Kräften brach dieser offen aus.[3] Ein – wenn auch auf Dauer brüchiger – Konsens wurde mit dem Augsburger Religionsfrieden im Jahr 1555 erreicht. Magdeburg spielte in dieser Auseinandersetzung eine große Rolle; es war Mitglied des Schmalkaldischen Bundes und hier, im Kloster Berge nahe der Stadt, kam die Konkordienformel zu ihrem Abschluss.[4] Diese Konkordienformel sollte die Debatten um die Auslegung der lutherischen Lehre beilegen.[5]



[1] Vgl. ebd. S. 77.
[2] Vgl. Jung, Die Reformation - Wittenberg, Zürich, Genf 1517 – 1555, 2016, S. 139.
[3] Vgl. ebd. S. 363, 364.
[4] Vgl. Tullner, Geschichte Sachsen-Anhalts, München 2008, S. 39.
[5] Vgl. Dingel, Vielfalt – Ordnung – Einheit – kirchengeschichtliche Studien zur Frühen Neuzeit aus den Jahren 1997 bis 2015, Göttingen 2021, S. 61.

Bedeutung der Quelle

In dem Textauszug beschreibt Andreas Schoppius die neue bürgerschaftliche Selbstverwaltung in den evangelisch gewordenen Pfarrgemeinden Magdeburgs. Ihr Leitungsgremium war ein von den Gemeindegliedern gewählter Bürgerausschuss. Dieser traf sich in einem Nebenraum im Kirchengebäude und wurde deshalb als „Sacristei oder Gerbekammer“ bezeichnet. Der deutsche Name „Gerbekammer“ leitet sich vermutlich von der Aufbewahrung der Messgewänder in der Sakristei ab. Alle „getauffte[n] Christen“[1] aus dem Rat, die in einer Pfarrgemeinde wohnten, gehörten qua Amt den Gerbekammern an und waren in die „beradtschlagungen in kirchen sachen“[2] eingebunden.

Die Quelle erläutert die Bestellung der Gerbekammer, ihre wirtschaftliche Grundlage, die Zuständigkeiten und Kompetenzen, Abberufungen und auch den (pfarr)gemeindeübergreifenden Austausch in Sachfragen. Schoppius benennt damit den Ist-Zustand, vollzieht die Entwicklung, die von den spätmittelalterlichen Kirchenpflegern („kirchvätter“) zu dieser Institution führte, aber nicht nach. Doch diskutiert er alle benannten Aspekte ob ihrer Vorteile und der angestrebten Absichten. 

Nach Schoppius entstanden die Gerbekammern aus der Notwendigkeit für ein ständiges Gremium zur Lösung von, weltlichen Sach-, Verwaltungs-, und Personalfragen in den Pfarrgemeinden. Explizit war die Gerbekammer nicht als Konkurrenz zum Rat konzipiert, sondern mit diesem über die gemeinsamen Mitglieder verzahnt.

Die Gerbekammer ist vor allem für die Verwaltung des Besitzes, der Immobilien, der Schenkungen und der aus den abgeschafften Altarpfründen hervorgegangenen Besitztümer der Gemeinden verantwortlich. In diesem Zusammenhang wird erläutert, dass die altgläubigen Altaristen ihre Besitzdokumente an die Gerbekammer abgeben mussten und im Gegenzug Entschädigungszahlungen erhielten. Aus allen Einnahmen besoldete die Gerbekammer die neuen lutherischen Pfarrer und Kirchendiener. Ein von dem Ausschuss bestimmtes Gremium mit zwei Personen („kirchvätter“) aus der Gemeinde verwaltet die Einkünfte und Besitzstände, zeichnet für Ausgaben, bspw. im karitativen Bereich verantwortlich, verwahrt das Siegel der Kirche und legt der Gerbekammer jährlich Rechnung. Unklar bleibt, ob auch ein Kreditwesen zum Aufsichtsbereich des Gremiums gehörte.

Als neues, zur Verwaltung in (kirchen)verwaltungsrechtlichen Fragen etabliertes Gremium, standen diesem doch keine, bzw. eingeschränkten, exekutiven Befugnisse zu. Deutlich hebt Schoppius hervor, dass der Ausschuss das Kirchenpatronat besitzt. Kirchenrechtlich bedeutsam war diese Einschränkung, dass in „wichtigen sachen“[3] auch Dritte zu Rate gezogen werden konnten. Auch hatten in derartigen Angelegenheiten die Bürger der Gemeinde ein Mitspracherecht. Unklar ist die Quelle dahingehend, ob jene wichtigen Sachen vom Ausschuss als solche konzediert werden mussten, oder ob auch den Gemeindemitgliedern bzw. außenstehende Gemeinden, ein solches Initiativrecht zukam.

Schoppius verortet die Reformation in Magdeburg heilsgeschichtlich, die frohe Botschaft wird nunmehr in der Welt relevant, der Alltag quasi geheiligt. Sprachlich wird auch durch die alleinigen Referenz auf die Römischen Kirche als „papsthumb“[4] – ohne das Prädikat ,christlich‘ – der Anspruch des Chronisten auf die Abbildung eines heilsgeschichtlichen Prozesses sichtbar.

Der nüchtern-deskriptive Stil soll vom Nutzen und von der Rechtmäßigkeit der Institution Gerbekammer überzeugen.

Schoppius richtet sich an die Christen des lutherischen Bekenntnisses. Die Leser:innen sollen mittels der Magdeburger Geschichtsschreibung zugleich Gottes Heilsplan erkennen können. Schoppius suchte die Magdeburger Reformation in das Geschehen einzuordnen und das entsprechende Material zu kompilieren, zugleich war er auch an einer Streitbeilegung und an der Klärung theologischer Sachfragen im Lager der lutherischen Konfession interessiert.



[1] Zit. n. Kühne, Forschungsbericht zum Manuskript, 2021, S. 66.
[2] Zit. n. ebd.
[3] Zit. n. ebd., S. 67.
[4] Zit. n. ebd.

Weiterführende Literatur

Diarmaid MacCulloch: Die Reformation 1490 – 1700, München 2008.

Eduard Jacobs: Alter und früheste Erzeugnisse der Papierfabrikation in Wernigerode, in: Zeitschrift des Harzvereins 15 (1882), S. 142-153, S. 145f.

Irene Dingel: Vielfalt – Ordnung – Einheit: kirchengeschichtliche Studien zur Frühen Neuzeit aus den Jahren 1997 bis 2015, Göttingen 2021.

Karl Krütgen: Die Landstände des Erzstift Magdeburgs vom Beginn des 14. bis zur Mitte des 16. Jahrhunderts, Inaugural-Dissertation zur Erlangung der Doktorwürde des Hohen Philosophischen Fakultät der Vereinigten Friedrichs-Universität Halle- Wittenberg, Halle a. d. Saale 1915.

Martin H. Jung: Die Reformation: Wittenberg, Zürich, Genf 1517 – 1555, Wiesbaden 2016.

Mathias Tullner: Geschichte Sachsen-Anhalts, München 2008.

Steffen Raßloff: Mitteldeutsche Geschichte: Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen, Leipzig 2016.

Transkription

Über Entstehung, Wahl und Aufgaben der Sacristeien oder Gerbekammern

[S. 65] Weil auch die Evangelische gemeine, so öfft als es vonnothen, nicht wol fuglich haben zusamen kommen konnen und die gemeine sachen der kirchen handeln, hat man im anfang des heiligen Evangelii mehr personen zur sacristey (denn unter dem pabstumb nur zwey kirchväter und altarleute, so auffs heiligthumb bestellet, gewesen) verordnet, und wie einen außschuß auß der gemeine gemachet, denen die kirchensachen und alle derselben noth zubedencken und zuverwalten, obgelegen und befohlen worden.

Zu diesem außschuß auß der gemeine [S. 66] (so gemeinlich die von der gerbekammer oder sacristey genennet wurden) hat man die ansehenlichsten, geschickesten und wolhabende menner in einer jeden pfarr erwelet, doch weil die herrn des rahts getauffte Christen sind, auch fur glieder der kirchen, dazu fur verstendige und fromme menner von iederman gehalten, sind dieselbe auch umb desto mehr ansehens, reverentz und beßere zuversicht und einigkeit zwischen dem raht und gemeine zuerhalten, mit in den außschuß genommen, wie noch der gebrauch gehalten wirdt, daß alßbald ein burger in den raht gekoren wird, so wißen die kirchväter und gantze gemeine, daß solche erwehlete rahtsperson auch mit zur sacristey gehören, und uf erforderung der kirchväter oder kusters zu den beradtschlagungen von kirchen sachen kommen, und keiner anderer election gewarten oder bedurffen.

Gehören also zu diesem außschuß alle herrn des rahts in einer jeden pfarr seßhafftig, item viele auß den geschlechten, innungen oder gilden und hundertmannen, und etliche auß der gemeine, so keiner Gilde verwandt sein.

Dieser außschuß oder versamlung auß allen stenden in einer jeden pfarr wohnende, hat ihre eigene guter, acker, wiesen, holzunge, rente, brieffe, siegel, und allerley pechte und einkommen und dergleichen ander mehr eingenthumb (!), beweglich und unbeweglich, und komen solche guter zum teil her von den altaristen, wie man sie im pabstumb genennet hat, und weil etliche geistliche praelaten hernachmals etlichen pfarren ihre brieffe und siegel von etlichen gutern gutwillig uberlaßen, sind ihnen dafur etliche geld pension gegeben, welche auch ihren nachkommen zum theil bleiben.

Es ist aber gedachtes außschußes ampt, kirchendiener zuerwehlen und beruffen, und von derselben annemung und [S. 67] bestallung zurahtschlagen, und denselben furzuhalten etliche artikel, die sie anloben mußen. Item ihnen besoldung von gemelten kirchengutern und einkommen zumachen, die gebeu der kirchen zuerhalten, die spende außzutheilen, beneficia, daruber sie daß jus patronatus haben, zu conferiren, den armen kasten versorgen.

Erwehlen auch alle jar zweene kirchvätter auß derselben gemeine, einen von den geschlechtern und einen von den gemeinen burgern oder handwerkern in derselben pfarr wonhafftig, und nehmen von denselben alle jar rechnung, quitieren auch dieselben und geben verschreibung, machen rente und lösen dieselbige ab, nach ihrer besten gelegenheit, unter ihrer kirchen namen und siegel.

Da auch die sacristey durch etlicher personen todt, und andere zufelle, verringert wurde, so erwehlet der bleibende außschuß andere personen auß den geschlechten oder gemeinen burgern, nach dem der mangel an einer seiten ist, wenn es ihnen gelegen.

Da auch irrunge vorfallen, hat die sacristey macht, consilia, decisiones und anderer kirchen raht und bedenken zuholen, und waß darauff zurecht erkant, zu exequieren. Wenn auch wichtige sachen vorfallen, und sonderlich wenn pfarherrn abziehen wollen und andere zuberuffen sein, und der außschuß sich des allein nicht hat unterstehen wollen, hat der außschuß bißweilen die ganze gemeine oder alle burger in der pfarr wohnende zusamen beruffen und angezeigt waß vorhanden, auch ihren guten raht und bedencken, waß zuthun, begehret, und hat der raht, alß ein weltlich corpus, mit solchen kirchenspiels sachen, alß die außerhalb ihres gerichts zwang, wie oben gerurt, nicht zuschaffen haben wollen, sondern ein iedes kirchspiel [S. 68] damit nach Gottes wort gebaren und handeln laßen, welches ich allhier etwas weitleuffiger erzehlet, weil der kirchvätter und ihres ampts hernach öfftmals gedacht wird.

Zitiervorschlag

Bernd Zöllner, Was tun mit den Einkünften der Altaristen? Andreas Schoppius beschreibt die neuen Kompetenzen der Bürger in den Pfarrgemeinden (1524) , https://www.magdeburger-spuren.de/de/detailansicht.html?sig=1545 (02.05.2024)

Erschließungsinformationen

Signatur
1545
Datierung
01.01.1524 - 31.12.1525
Systematik 1
05 Pfarreien, Klöster und Hospitäler der Altstadt
Systematik 2
Reformation
Fundort
Bibliothek des Kulturhistorischen Museums Magdeburg
Signatur Fundort
Bibliothek des Kulturhistorischen Museums Magdeburg, Bi 307
Umfang
4 Seiten
Aktentitel
Andreas Schoppius: Kurtze und warhafftige verzeigniß der furnemesten geistlichen streiten, verenderungen und geschichten, welche in der kirchen der altenstadt Magdeburg …, gestellet durch M. Andream Schoppium anno 1577.
Beschreibung
Eintrag in hanschriftlicher Chronik, dt., Tinte auf Papier, unfol.