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Magdeburger Spuren, Nr. 1019

Die Brauer der Stadt Magdeburg-Sudenburg bevollmächtigen Dr. Johann Georg Krapf, sie vor dem Reichskammergericht zu vertreten, Sudenburg, 24. Februar 1620.

Die Quelle

Das Dokument wird heute am Standort Wernigerode des Landesarchivs Sachsen-Anhalt, Abteilung Magdeburg, aufbewahrt. Es ist Bestandteil einer Akte, die unter der Signatur „A 53, M Nr. 29“ verzeichnet ist. Der Aktenbestand des früheren Reichskammergerichts, das seine Arbeit mit der Auflösung des Heiligen Römischen Reichs 1806 einstellte, wurde lange am letzten Standort, in Wetzlar, aufbewahrt. Als 1924 das Staatsarchiv Wetzlar aufgelöst wurde, erfolgte eine Aufteilung der Akten an rund 50 deutsche Archive – je nach inhaltlichem Bezug des Vorgangs. Die Akten mit Bezug zur preußischen Provinz Sachsen wurden ins Staatsarchiv Magdeburg abgegeben. Seit den 1960er Jahren befinden sie sich am Standort Wernigerode des heutigen Landesarchivs Sachsen-Anhalt.

Als Beschreibstoff diente Papier. Das vierseitige Dokument ist unpaginiert, die Blattzahlen 26 bis 29 wurden von später mit Bleistift am oberen rechten Rand ergänzt. Die Rückseiten wurden nicht mitgezählt.

Auf fol. 28v ist ein Wachssiegel unter Papier an einer schwarz-weißen Schnur angebracht. Das Siegel zeigt einen an den Rändern gerollten Wappenschild, auf dem Schild die typischen Brauerwerkzeuge auf der Maischegabel zwei gekreuzte Malzschaufeln gelegt. Die Umschrift lautet: SIGIL. DER. BRAVWER. AN. DER. SVDENBVRG

Der Hintergrund

Die Sudenburg war die kleinste der drei urbanen Siedlungen, die gemeinsam die mittelalterliche Gruppenstadt Magdeburg bildeten. Der Name leitet sich von der Lage der Vorstadt auf einer kleinen Anhöhe, dem Pralenberg, im Süden des ehemals königlichen und dann erzbischöflichen Burgbezirks ab. Sudenburg wurde bewusst von den Erzbischöfen gegen die Altstadt Magdeburg gefördert und erhielt 1398 durch Albrecht IV. Stadtrecht und wurde in der Folge von einem eigenen Rat mit einem Bürgermeister an der Spitze verwaltet. Das durch einen Siegelabdruck für 1498 belegte Stadtwappen zeigt eine Mauer mit zwei aufgehenden Türmen und einem Stadttor. Auf den Zinnen ist der Kirchenvater Ambrosius von Mailand, der auf dem Kopf die Mitra trägt und in den Händen den Krummstab und die Heilige Schrift hält, als Kirchenpatron der Sudenburger Stadtpfarrei dargestellt, und ist auch eine Anspielung auf den Stadtherrn, den Erzbischof von Magdeburg. Auch der aufrecht schreitende Löwe im geöffneten Stadttor verweist auf den Magdeburger Erzbischof als Stadtherrn. Zu denken ist an Albrecht IV. von Käfernburg, doch da die genaue Zeitstellung des Siegelstempels unbekannt bleibt und das Wappentier von vielen Dynasten genutzt wurde, wäre auch ein Bezug auf Otto von Hessen, Willibrand von Käfernburg, Günther von Schwarzburg oder Ludwig von Meißen möglich.

Entsprechend dem Siegel errichteten die Sudenburger eine eigene Stadtmauer, was gelegentlich zu Streitigkeiten bzgl. der Verteidigungsfähigkeit und der Erweiterung der Befestigungen mit den Magdeburgern führte. Mehrmals wurden die Sudenburger gezwungen, Teile ihrer Stadt abzubrechen, damit die Magdeburger im Falle eines Angriffs freies Schussfeld hätten, bspw. 1550 als die Kürfürsten von Sachsen und Brandenburg Magdeburg zur Vollstreckung der Reichsacht belagerten und über das Sudenburger Tor in die Stadt eindringen wollten. Zwar wird Sudenburg 1554 wiederaufgebaut, es wurde aber vertraglich festgelegt, dass es den Befestigungswerken Magdeburgs nicht zu nahe kommen sollte. Vor dem Hintergrund dieser Erfahrungen mussten die Sudenburger 1631 zahlreiche Häuser abreißen, um dieses Mal den Angriff General Tillys abzuwehren, ehe Napoleon 1812 sogar Sudenburg gänzlich abreißen ließ. Die Bewohner wurden damals mit Gütern der säkularisierten Stifte entschädigt und errichteten unweit dem alten Sudenburg eine neue Stadt, die sog. Katharinenstadt.

Die gleichwohl überaus enge Verbindung zum benachbarten Magdeburg wurde in den Urkunden durch den Doppelnamen „Sudenburg Magdeburg“ ausgedrückt. Anders als die mächtige Altstadt blieb Sudenburg ein Ackerbürgerstädtchen. Neben der Landwirtschaft war die sog. Braunahrung, die Herstellung und der Verkauf von Bier, die wichtigste Einnahmequelle der Bürger. Nach einem festgelegten Verfahren ging die Braupfanne reihum bei den brauberechtigten Bürgern. 1503 bestätigte Erzbischof Ernst von Sachsen bei der Erneuerung der Stadtrechte die Innung der Brauer, Bäcker und Ackerleute. Innungen sind Zusammenschlüsse von Handwerkern einer Stadt, die durch ihre Regelungen einerseits die Konkurrenz fernhielten, andererseits auch die Qualität der Waren sicherten. Neben den Brauern, Bäckern und Ackerleuten war die Tuchmacher(„Lakenmacher“)-Innung das bedeutendste Gewerbe in Sudenburg.

Zwar wuchsen im Zuge der Reformation beide Städte stärker zusammen, und die Magdeburger versuchten durch die Schwächung der erzbfl. Herrschaft ihr Stadtregiment auf Sudenburg auszudehnen und brachten ihr Stadtwappen an den öffentlichen Gebäuden an, aber formal blieben beide Städte als selbständige Kommunen mit jeweils eigenem Stadtregiment bestehen. 

Reichlich Konfliktstoff bot der Bierabsatz. Argwöhnisch achteten die Kommunen darauf, dass innerhalb ihres Rechtskreises nicht „fremdes Bier“ verkauft wurde. Der vorliegende Fall hat allerdings nicht mit dem Bierverkauf, sondern mit der Herstellung zu tun. Die Sudenburger Brauer warfen dem Magdeburger Bürger Blasius Seldenweiß vor, ihnen Malz entwendet zu haben. Aus den erhaltenen Quellen ist nicht ersichtlich, ob dieser Vorwurf zutrifft oder nicht. Jedenfalls kam es darüber zum Streit. Die Sudenburger verklagten Seldenweiß vor ihrem Stadtherrn, dem Erzbischof. Die Regierung des Erzstifts Magdeburg beauftragte daraufhin den Möllenvogt, den örtlichen Vertreter des Erzbischofs, mit der Untersuchung und Urteilsfindung. Der Rat der Altstadt bestritt allerdings die Zuständigkeit des Möllenvogts, da sich die Magdeburger als Reichsstadt ansahen, und wandte sich mit einer Appellation an das Reichskammergericht. Diese wurde zugelassen. Die Sudenburger beauftragten daraufhin den vor dem Reichskammergericht zugelassenen Anwalt Dr. Georg Krapf, sie in allen erforderlichen Dingen zu vertreten. Das Verfahren ist allerdings – wie viele Prozesse vor dem Reichskammergericht – nie entschieden worden. Die Vorgänge in der Akte reichen bis 1628. Zuletzt stellte der postulierte Administrator des Erzstifts Magdeburg das Verfahren ganz in Frage, indem er argumentierte, dass Blasius Seldenweiß gar nicht zur Appellation vor dem Reichskammergericht berechtigt gewesen sei. 1628 war Seldenweiß allerdings schon verstorben.

Bedeutung der Quelle

Die Quelle offenbart eine wichtige mittelalterliche Wirtschaftskomponente – die der Braugerechtigkeit. Argwöhnisch achteten die Städte auf die Wahrung ihrer städtischen Privilegien. Die Braugerechtigkeit war eine der vornehmsten Bürgerrechte und gehörte zu den nicht unerheblichen Einnahmequellen der Braubürger. In Sudenburg ist die Innung der Brauer bezeugt. Sie führte ein eigenes Siegel und demonstrierten damit ihre rechtliche Eigenständigkeit. Sie stand in direkter Konkurrenz mit den Brauern der Altstadt und der Neustadt Magdeburg, die wiederum in eigenen Innungen zusammengeschlossen waren.

Zudem offenbart das Verfahren vor dem Reichskammergericht, dass der Rat der Altstadt Magdeburg nicht (mehr) bereit war, die Stadtherrschaft des Erzbischofs von Magdeburg anzuerkennen. In dem Verfahren ging es nicht um den Diebstahl des Malzes, sondern darum, ob der Erzbischof von Magdeburg oder seine Vertreter überhaupt berechtigt waren, über einen Bürger der Altstadt Magdeburg zu urteilen. Bürgermeister und Rat glaubten beweisen zu können, dass Magdeburg eine freie Reichsstadt sei. Dies legten sie in einer ausführlichen Schrift (Magdeburger Spuren, Nr. 1030) dar. In dieser 399 Seiten umfassenden Schrift stellten sie ihre Sicht auf das Verhältnis der Altstadt Magdeburg zum Erzstift Magdeburg von etwa 950 bis 1620 dar und erklärten schließlich, dass Christian Wilhelm von Brandenburg, postulierter Administrator des Erzstifts Magdeburg, der Möllenvogt und die Brauer zu Sudenburg weder zur Klage noch zu einer juristischen Entscheidung berechtigt seien. Auch in anderen Verfahren strengten sie ähnliche Klagen vor dem Reichskammergericht an. Keine einzige dieser Klagen wurde entschieden. Somit erlangte die Altstadt Magdeburg nie die erhoffte Bestätigung, von der Stadtherrschaft des Erzbischofs befreit zu sein.

Weiterführende Literatur

Dietrich Lücke (Bearb.): Findbuch der Akten des Reichskammergerichts im Landesarchiv Magdeburg –Landeshauptarchiv, Buchstabe L-M, Halle (Saale) 2000, S. 53.

Transkription

[fol. 26r]

Wir, die gemeine brauerschaft der stadt Sudenburg Magdeburg, bekennen und thun kundt menniglichen mit diesen offenen brieffe, das wir zue volnführung unserer hiebevorigen itzigen unnd künfftigen kayserlichen cammergerichtssachen, gegen wehne wir die haben und uberkommen mögen, zue unserm ohnzweiffelichen procuratura und anwaldt constituirt haben den ernvesten und hochgelarten Johann Georg Krapffen, dero rechten doctorn kayserlichen cammergerichtes advocaten und procuratorn, also und dergestaldt, daß wir zurforderst alles und jedes, was durch ihn doctor

[fol. 26v]

Johann Georg Krapffen und andere anwalde dersonsten in angeregten sachen von unsertwegen gehandelt wordenn, ratificiren, und das drauf ermelter doctor Johann George Krapff in angeregten sachen active und passive erscheine, allerley proceß aus die wieder einbringen, fori declinatorias und andrer exceptiones ubergeben, libelliren, litem contestiren, articulirn, respondirn, juramentum veritatis, malitiae, calumniae, dandorum, respondendorum in litem affectionis, aestimationis, purgationis, in supplementum probationis, expensarum, damnorum et interesse, quartae dilationis, ejusdem quem prorogationis auch einen jeden andern zimblichen in rechten zuegelaßenen und mit urtheil aufferlegten

[fol. 27r]

aydt, etiam si litis decisoriam fuerit, in unsere sehle erställenn, allerley beweiß einbringen, derowegen alle noturfft verhandeln, dieselben tuirn, wieder der kegenteil beweisung auch sonsten excipirn und respective repliciren, dupliciren, tripliciren etc., sigilla et manus recognosciren oder diffitiren, in contumaciam procedirn, dieselbe purgirn, zue bey und endurtheil beschließen die zueröffnen pitten, anhören, annehmen, darwieder auch sonsten restitutionem in integrum, so wenn nöthen, begehrenn, expensas, damna et interesse designiren, zu taxiren pitten und dieselbige auch, was in den hauptsachen taxiret und erkennet, erheben,

[fol. 27v]

annehmen , darfur quitiren, in executionem active procediren, bis zue endlicher volnstreckung der urtheile auch passive, da die urthel uns zue wieder ergingen, und darauf wieder uns in executionem procedirt werde, vonn unseretwegen alle nottdurfft bis zu endtlicher erörterung des punct executionis verhandeln, einen oder mehr affteranwalde, so offte ihme geliebet, substituiren, revociren, auch alles anders handeln, thun auch laßenn, das wir selbsten zugegen jederzeit handeln, thun und laßen könten oder möchten, undt der er-

[fol. 28r]

melter unser anwaldt eines weitergewaldts dann herinnen begriffenn, bedürfftig woher oder sein würde. Denselben wollen wir ihme hiermit am allerkrefftigsten und bestendigsten, daß vermöge der rechten und de stylo hochermeltes kayserlichen cammergerichts beschehen soll, kann oder mag, auch gegeben haben, und was also ermelter doctor Johann George Krapffe, unser anwaldt, und seine substituirte, handeln, thun und laßen werden. Das versprechen wir stets vhest und unvorbrüchlich, auch gedachten unsern anwaldt, und seine substituirte alle b#den der rechten, praesertim satisdationibus de judicio sisti

[fol. 28v]

et judicatum solvi zu entheben und allerdings schadelos zu halten, bei habhaffter verpfendung unserer haab und güter, so viel jederzeit hierzu von nöthen sein würd. Und deßen zu wahren uhrkund mit unsern gewöhnlich siegel bekrefftigett. Gebenn Sudenburg Magdeburg denn vierundzwanzigsten monatstag Februarii anno eintausent sechshundertundzwanzig.

[fol. 29r, Rückvermerk]

Original gemeinen gewaltts. Der gemeinen brauerschafft der statt Sudenburg-Maydenburg inn sachen Magdeburg versus Sudenburg appellationis.

Praesentatum 30 Martii anno 1620

Zitiervorschlag

Lars-Arne Dannenberg, Mit Maischegabel und Malzschaufel. Das Siegel der Bierbrauer von Sudenburg (1620), https://www.magdeburger-spuren.de/de/detailansicht.html?sig=1019 (08.05.2024)

Erschließungsinformationen

Signatur
1019
Datierung
24.02.1620
Systematik 1
07. Vorstädte
Systematik 2
Juristische Angelegenheiten
Fundort
Landesarchiv Sachsen-Anhalt, Standort Wernigerode
Signatur Fundort
Landesarchiv Sachsen-Anhalt, Abteilung Magdeburg, Standort Wernigerode, A 53, M Nr. 29, fol. 26r-29v
Umfang
7 Seiten
Aktentitel
Ap(p)el(lati)o(n)is Magde[burg] Bürgermeister Rathmanne U[nd Innungs]meister der Stadt Mag[deburg appellantes] contra die Brauer in der Vorstadt [Sudenburg] daselbsten appellates
Beschreibung
Urkundenlibell mit grün-weißer Schnur und aufgedrücktem Siegel unter Papier, dt., Tinte auf Papier