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Magdeburger Spuren, Nr. 722

Die Vettern Anton Moritz der Ältere und Anton Moritz der Jüngere, beide Bürger in Magdeburg, bitten Kaiser Maximilian II. erneut um Unterstützung bei der Durchsetzung ihres Rechts an den Zinsen aus den geistlichen Lehen, die vormals Erasmus Moritz der St. Ambrosiuskirche und der Marienkapelle in der Sudenburg gestiftet hatte, Magdeburg, 5. Januar 1574.

Die Quelle

Das unter der Signatur „RHR Judicialia APA 113-20“ im Österreichischen Staatsarchiv, Haus-, Hof- und Staatsarchiv Wien aufbewahrte Dokument ist Teil einer Akte mit dem Titel „Moritz, Anton der Ältere contra Sudenburg Vorstadt vor Magdeburg, Bürgermeister und Rat; Auseinandersetzung wegen stiftungsgemäßer Verwendung von Einkünften aus Pfründen; Antrag auf kaiserliche Mandate; Einsetzung einer kaiserlichen Kommission“. Sie ist foliiert und überliefert hauptsächlich den Schriftverkehr zwischen dem Reichshofrat und Bürgern der Stadt Magdeburg sowie dem Rat der Stadt Sudenburg über den Umgang mit vorreformatorischen Stiftungen.

Das vorgestellte Schreiben ist als Ausfertigung überliefert, umfasst acht Seiten und ist auf den 5. Mai 1574 datiert. Das Dokument ist mit Tinte in einer sauber ausgeführten deutschen Kurrentschrift auf Papier geschrieben. Beigelegt sind die Abschriften zweier Bestätigungen des Rats der Stadt Sudenburg für Stiftungen des Erasmus Moritz vom 28. September 1508.

Der Hintergrund

Ausgangspunkte des hier angezeigten Konflikts sind zwei Stiftungen aus dem Jahr 1508. Solche Stiftungen sind ein Ausdruck spätmittelalterlicher Frömmigkeit. Die Menschen im Spätmittelalter waren geprägt von Ängsten vor dem Fegefeuer oder dem endzeitlichen Weltgericht. Durch gute Werke auf Erden, insbesondere durch Stiftungen und Schenkungen an Kirchen, Klöster, Hospitäler und andere religiöse Einrichtungen versuchte man, das eigene Seelenheil sowie das von Verwandten und Freunden im Jenseits zu sichern. Die Stiftungen hatten aber auch eine diesseitige Komponente. Indem der Stifter und seine Familie ins liturgische Gedenken des Empfängers aufgenommen wurden, vergrößerten Stiftungen deren Ansehen schon zu Lebzeiten.

Der Versuch, Einfluss auf das Leben nach dem Tod zu nehmen, verfolgte zwei Ziele. Zum einen sollte die Zeit im Fegefeuer verkürzt werden, zum anderen wollte man sich eine gute Ausgangsposition für das Weltgericht schaffen. Letzteres sollte durch ewige Stiftungen gelingen, während man mit wiederholten Bußleistungen die Fegefeuerzeit zu verkürzen hoffte.[1]

Der wohlhabende Magdeburger Patrizier Erasmus Moritz hatte im Jahr 1508 zwei Stiftungen aufgerichtet. Für jeweils 300 Gulden erwarb er beim Rat der Stadt Sudenburg einen jährlichen Zins von zweimal 15 Gulden. Diese stiftete er zum einen der Marienkapelle im Mariendorpe, die nach der Vertreibung der Magdeburger Juden im Jahre 1493 aus der ehemaligen Synagoge im Wohnviertel der Juden vor den Toren der Altstadt entstanden war. Zum anderen gingen 15 Gulden an ein Benefizium in der Pfarrkirche St. Ambrosius zum Altar St. Georg, Erasmus und Laurentius (Siehe Magdeburger Spuren Nr. 685 und 686). Die erste Ambrosiuskirche wurde wahrscheinlich 1012 errichtet und bei kriegerischen Auseinandersetzungen 1213 zerstört. Den Vorbereitungen auf eine mögliche Belagerung der Stadt im Schmalkaldischen Krieg fiel 1546 der zweite Kirchenbau zum Opfer. Die Ambrosiuskirche und mehrere Domherren-Kurien wurden abgerissen und deren Steine zum Bau von Festungsanlagen verwendet.

Das Patronat für beide Stiftungen, so hatte es Erasmus Moritz festgelegt, besaßen seine Erben. Diese hatten nach der Reformation und der Zerstörung der Kirchen als neuen, nun der lutherischen Frömmigkeit entsprechenden Zweck der Stiftung die Unterstützung armer Studenten festgelegt. Allerdings verweigert der Rat der Stadt Sudenburg die Auszahlung der Zinsen. Er wollte die Stiftung an eine neuerbaute Kirche wenden und dem Patronat der Familie entziehen.

Deshalb wandten sich Anton Moritz der Ältere und Anton Moritz der Jüngere, beide Bürger in Magdeburg, an Kaiser Maximilian II. und baten um Unterstützung bei der Durchsetzung ihrer Interessen.



[1] Siehe dazu Ralf Lusiardi, Stiftung und städtische Gesellschaft. Religiöse und soziale Aspekte des Stiftungsverhaltens im spätmittelalterlichen Stralsund (Stiftungsgeschichten 2), Berlin 2000, S. 139-166.

Die Schreiben des Sudenburger Rats

Die Vettern Anton Moritz der Ältere und Anton Moritz der Jüngere, beide Bürger in Magdeburg, wenden sich in dem vorgestellten Schreiben erneut an Kaiser Maximilian II. und bitten um Unterstützung bei der Durchsetzung ihrer Forderung, dass sie und ihre Familie über die Zinsen aus einer Stiftung des Erasmus Moritz, ihres Ahnen, verfügen können. Ausführlich wird die Geschichte der Stiftung dargelegt und betont, dass der Stifter seine Nachkommen als Patronatsherren eingesetzt habe. Aus diesem Grund konnten sie nach der Zerstörung der Kirchen festlegen, dass die Zinsen zur Unterstützung eines Studenten genutzt werden sollen.

Der Rat von Sudenburg, so wird weiter erläutert, stellt dieses Recht in Frage und hat die Auszahlung der Zinsen schon längere Zeit verweigert. Nun will der Rat die Zinsen für eine neuerbaute Kirche verwenden.

Wegen dieses Streits hatte man sich schon vor drei Jahren an den Kaiser gewandt. Man stellt erneut fest, dass der Rat zur Zahlung der Zinsen verpflichtet sei, und nicht dem Rat, sondern ihnen die Entscheidung über deren Verwendung zusteht. Deshalb wird der Kaiser nochmals gebeten, dem Rat zu Sudenburg unter Androhung einer Strafe zu befehlen, den Festlegungen der Stiftung zu folgen, die Zinsen einschließlich der Rückstände zu bezahlen, und das Patronat der Familie nicht anzutasten.

Untermauert werden die Forderungen durch die beigelegten Abschriften der Bekenntnisse des Rats zu den Stiftungen vom 28. September 1508.

Bedeutung der Quelle

Eine Stiftung zur Sicherung des Seelenheils war eine Form der Frömmigkeit, die durch die Reformation grundsätzlich abgelehnt wurde. In den Ländern, in denen die Reformation durchgeführt wurde, wurden die vorhandenen Stiftungen säkularisiert und sehr häufig für den Unterhalt der Pfarrer und Prediger, für protestantische Schulen und bestehende Spitäler oder zur Unterstützung von Armen verwendet – oft entstand ein „Gemeiner Kasten“. Überschüsse fielen an die jeweiligen Landesherren. Nur selten behielten die ehemaligen Stifter bzw. deren Familien die Hoheit über die Stiftung, wie es im vorgestellten Dokument verlangt wird. Doch die Magdeburg Bürger treten selbstbewusst gegenüber ihrer Obrigkeit auf und ziehen mit ihren Forderungen bis vor den Kaiser. Zugleich belegt die Quelle, dass auch die selbstbewusst protestantisch auftretenden Magdeburger den Kaiser in seiner traditionellen Rolle als Schirmherr der Kirche anerkannten, wenn es ihnen nützlich zu sein schien.

Weiterführende Literatur:

-          Ralf Lusiardi, Stiftung und städtische Gesellschaft. Religiöse und soziale Aspekte des Stiftungsverhaltens im spätmittelalterlichen Stralsund (Stiftungsgeschichten 2), Berlin 2000.

-          Michael Ruprecht, Stiftungen im mittelalterlichen Halle. Zweck, Ausstattung und Organisation [Forschungen zur hallischen Stadtgeschichte 15], Halle 2009.

-          Magdeburger Stiftungsbuch (in Vorbereitung)

Transkription

[fol. 416r]

Aller durchleuchtigster, großmechtigster unuberwindlichster romischer keyser, aller gnedigster herr, nach erbietung aller unterthenigster gehorsam und dienst, kennen e[ure] key[serliche] ma[jestä]t wir klagend nicht vorhaltenn, daß weiland Eraßmus Moritz, unser geliebter vater und großvater seliger, einem ersamen rath in der Sudenburgk Magdeburgk, der Vohrstadt alhir, mit zwuen unterschietlichen summen gelldes dreissig gute unwandelbare reinische guldenn jehrlicher gulten oder zins auf einen rechten bestendigen wiederkauff und beide zins und heuptgeldt zu millden sachen alls zweyen unterschiedlichen geistlichen lehnen verordnet, jedoch mit ausdrucklichen vohrbehalt des patronats vor sich und seine erben, wie aus beygefuegten mit A und B notierten copeyen daruber aufgerichter und noch inhabender unvorletzter verschreibungenn zuersehen, darauf er dan auch und nach ihm meine eltern, bruder und schwester und folgents auch ich, Anthonius Moritz

 

[fol. 416v]

der elter, uns des patronats im werck immer gebraucht. Alß aber nach verlauffener zeitt die ceremonien und kirchendienst der orth gefallen, wie dan endlich auch unter der Alten Stadt belagerung beid, kirch St. Ambrosii und die capelle zerstoeret und das noch nicht wieder aufferbawet wordenn, haben meine vohrfahren und ich alls die patronen solch lehenn gleichwoll bey millden sachen unsers vatern seligen ordnung nach, so viell mueglich zubehalten geraume zeit nuhn vast in die vierzigk jahr hero armen studenten je einem nach dem andern auff jahrzahll vorliehen, welchen auch die gultenn oder zinsen gevolget, bis gemelter rath vor itzlichen jahrenn den belehnten oder auch uns die zinse zureichen geweigert, darube in mangell anderer hulff ungefehrlich vor dreyen jahren e[ure] röm[ische] key[serliche] maj[estät] von uns aller unterthenigst ersuchtt und bey vorwarter abschrifften mit C und D inhaltts zwey

 

[fol. 417r]

unterschiedliche mandatu an den rath ergangenn, darauff auch dem letzsten unserm lehentreger die zins gegeben, welchem nach wir uns woll billiges stetes wehrender und also auch weiterer gehorsamer volg getröstet, befindenn aber alls nuhn desselben studenten studia zu guten wegenn gediehen, das er an einen kirchendienst zum pastorat geraten und seine jahr der belehnunge verlauffenn, das der rath wiederumb sich der zinßreichung zuweigernn unterstehett und solch unsers vaters und großvaters stifftung zuwidder, die zins und heuptgeldt an ein ander kirch, so nach abgestalter der Altenstadt belagerung mittler zeit in der vohrstadt der Sudenburgk Magdeburgk alhie, jedoch auf einen platz aufferbawett zuwenden und strack zuvoreigenenn uns also das patronat gentzlich zuentziehenn vermeinett, wann

 

[fol. 417v]

dan viellgewenter unser geliebter seliger vater und großvater sein gelldt inn besondern vertraulich zu seinen erben uns hochbewegenden uhrsachen nicht gantz frey und ledig hingegebenn viellweniger die vorordnung in des raths handt gestalt, sondern das patronat vor sich und seine erben also nuhn uns und den unsern vohrbehalten und demnach in abgangk der zuvohr gewesenen ceremonien und kirchen, hierin ires gefallens allein zuordnenn bey dem rath je mihtt stehett, sonderlich uns alls die erbenn und patronen unsers anererbten rechtens also thedtlichen zuentsetzen, nicht gebueret, wir auch die stifftung in unsern nutz zuziehenn ader sonsten zu prophanieren mit nichtenn gesinnett, sondern armenn studenten, so zu seiner zeit Gott dem allmechtigenn und seiner lieben kirchen dienen können

 

[fol. 418r]

beforderung irer studien auf jahrzahll, wie vohr geschehenn auch hinfuhro an die zinse zuvorleihen und also ad pios usus dahin sie von unserm seligen vater und großvater geordnet, anzuwenden gemeinet seint und ja vermoge der recht und der key[ser] und des heilligen reichs reformation und ordnung nach, wir nicht weniger dan andere bey der vohrfahrenn an uns wolhergebrachten patronat und deßhalben auch nach gefallenen vorigen ceremonien und abgegangener kirchen und capellen erlangter so gahr langwehrender quasi possession der belehnung ad pia studia billich gelassenn und dem rath zuvohraus alls dem zinß schuldiger dergestaltt uns zu nachteill und vohrfangk anderung hierein zumachen und die zinß seins gefallens zuverwenden nicht gebueren mag, alß haben wir nicht umbgehen muegen

 

[fol. 418v]

e[ure] key[serliche] maj[estät] alls negst Gott hechsten schutzer und handthaber christlicher ordnungen und des rechtenn umb einsehenn und hulff ferner aller unterthenigst anzuruffen und bitten demnach in aller demuth e[ure] key[serliche] maj[estät] geruhe offtgemeltem rath in der Sudenburgk Magdeburg ernstlich bey nahmhaffter peen zu mandieren, daß sie vorergangenen christlichen und billichen mandaten zu besserer volg uns an unserm anererbeten patronat ferrer ungezeret und unbetruebtt lassen und die verschriebene zinß sambt den retardaten unsern belehnten studenten oder wer dessen zuentpfahen von uns befeelich zeigen wirt unweigerlich unnd zu rechter zeit unvorzueglich reichen und erstattenn. Hieran erzeigen e[ure] key[serliche] maj[estät] ohn zweiffell Gott dem allmechtigen alls deme per pia studia zu ehrenn gedienet

 

[fol. 427r]

wirt, ein angenemes wollgefelliges werck mit reichem segenn zuvergelten, so seint wir es neben den jenigen, so dessen in gemein und sonderheit zu christlicher gottseliger beforderung geniessen mogen, inn aller unterthenigster trew und gehorsam zuvordienenn jeder zeitt bereitwillig. Datum in der Altenstadt Magdeburgk Dingstags in vigilia Trium Regum a[nn]o [15[74].

E[ure] röm[ische] key[serliche] maj[estät]

Aller unterthenigste gehorsame Anthoni Moritz der elter, Anthoni Moritz der jünger, gevetternn, burgere der Altenstadt Magdeburgk

 

[fol. 427v]

[Adresse] Dem allerdurchleuchtigsten großmechtigsten unuberwindtlichsten fursten und herrn, herrn Maximilian dem andern römischen keyser, zu allen zeiten mehrer des reichs in Germanien, zu Hungern, Behaim, Dallmatien, Croatien und Schlavonien konigen, ertzhertzogen zu Osterreich, hertzogen zw Burgundi, Steyr, Kerndten, Crain und Wirttenbergk, graffen zu Tyroll, unserm aller gnedigsten herrn.

Möritzs Ä. 3. Februarii anno p 74

[Siegelabdrücke]

[Kanzleivermerke]

Moritz contra Magdeb[urg] von wegen stifftung einer ewigen meß ire voreltern gethan und von der stadt Magdeburg eingezogen, bitten mandaten de non turbandis.

Die von Magdenburg uff vorige schreiben und bevelch zuerinnern das sie die supp[licatio]

 am jure patronatus nit eintrage thun.

 

[Beilage A]

[fol. 423r]

Wir burgermeister unnd rathmanne der stadt Sudenborch Magdeburg bekennenn inn unnd mit diesem unnsernn apenn breffe vor unnß unnd alle unse nahkomen unnd borger gemeine insambt unnd inbesondern vor alswehme, se ohne sehenn oder horenn lesen, dan wy alle eindrechtlich[a] recht unnd redelickenn mit wolbedachtem mode vorkofft hebbenn up einen fulstendigen wedderkop vorkopenn ock in unnd mit krafftt dusses breves dem ersamenn Asmus Mauritz voffteinn gude umvandelbare reinische guldenn jerlicker zinse unnd rente ohne alle jar halff up Michaelis unnd halff up osternn uth unnser stadt schote, tinsenn, renten unnd upborunge gerichten und ungerichten unnd allen thofellenn unnsers rathuses, keines uthgeschloten, thogevende unnd thobethalende unnd hebbenn ohme de gegeven vor drey hundertt unwandelnare gude reinische gülden, de he unnß full unnd all woll vorgnogt unnd bethalt hefft. De wy henforder inn gemeiner stadt nuth unnd fromen gekarth unnd gewandt hebbenn unnd forder desulingenn vofftein reinische guldenn tinses ock drehundertt gulden houetsummen

 

[fol. 423v]

nuh henfurder Asmus Mauritz tho siner selen saligkeit seiner oldernn siner freunde unnd aller christenn seelen tho troste eine benefitium inn der Margenn capellenn im Mariendorpe gestifftet unnd fundiert heffe und einen prester dartho vorordentt de sangmissenn und lesen missen unnd alles horas alle dage gesungenn werden sambt sinen mede horas alle cumpens tho singende nha lude und inhelde der confirmatien unnsers gnedigstenn herrenn, ock beholtt sick Asmus Mauritz de macht, datt he seine erven duth vor benohmede benefitium tho liggenn will macht hebbenn.

Dewiele he edder siene erven unnd wen se alle dodes halvenn vorfallen sinn, datt Gott tho dem bestenn wende, dann schall solcke collatie und liegunge fallenn ann de oldestenn scheppenn beide de denne dartho ewigenn tydenn thodonde schullenn hebben, ock behelt sick de raht de macht vor sick ohre nakamenn, datt se sodanne voffteinn reinische guldenn jerlicker tinse mit dren hundertt unwandelbaren gudenn reinischenn guldenn mogenn wedder avekopenn welckes jarß se willenn unnd wenn se denne den wedderkop dohnn willenn, datt schullen unnd willen wy burger

 

[fol. 424r]

meister unnd rathmanne dem gnanten Asmus Moritz seine erbenn edder dem oldestenn schepenn bede mitt sambt dem prester darsulvest inn der capellen wittlicken dohinn unnd einn ferndel jarß vor dem tinßdage Michaelis vorkundigenn unnd denne nah der verkundigunge up Michaelis negstvolgende drehundertt gude unwandelbare reinische guldenn hovettsuma mit allen bedageden unnd andern vorseten tinsen, efftt der wath hinderstellig unnd unbethalet gebleven wehrenn, full unnd all umbekummertt aller gerichte, geistliches ader weldtliches gerichts, ock ohne alle insage, hulpriede, hinderlist unnd geferde, gantz guthwillich willen gevenn unnd bethalenn unnd wenn denne de bethalunge nha der vorberordenn wiese geschehenn ist, denne unnd nicht eheer schall, dusse unnse breff gantz unchrefftig machtloß unnd doth sinn. Deß tho tuchnusse unnd steder holdunge hebben wy vorgnantenn borgermeister, rathmanne vor unns unnd alle unnser nachkomen unnser stadt insegel wittlickenn ann dussenn unnsenn apen breff unden lathen hengen, de gegeven ist na der gebordt Christi unnsers herrm

 

[fol. 424v]

vofftemhundertt unnd achte jahr am avende Michaelis.

 

 

[Beilage B]

[fol. 425r]

Wir burgermeister unnd rathmanne der stadt Sudenburgk Magdeborg bekennenn in unnd mit dussen unsem apen breve vor unns unnd alle unnse nahkohmen unnd borger gemeine insambt unnd inbesonndern, vor alswehne do ohnn sehenn adder horenn lesenn, dat wy alle eindrechtlickenn recht und redelicken mit wolbedachten mode verkofftt hebbenn up einen fulstendigen wedderkop verkopenn ock inn unnd mit krafft dusses breves dem ersamen Asmus Moritzen voffteinn gude unwandelbare reynische guldenn jerlicker tinse unnd rente, ohme alle jar halff up Michaelis unnd halff up osternn uth unnser stadt schote tunsenn, renten und upbohringenn gerichtenn unnd ungerichten unnd allein thofellen unses rathwses keines uthgeschlotenn, tho gevende unnd thobethalende unnd hebbenn ohme de gegeven vorr drehundertt gude unwandelbare reinische guldenn, de he unns full unnd all woll vorvoget unnd bethalt hefftt, de wy hinforder inn gemeiner unnser stadt nuth unnd fromm gekarett unnd gewandt hebbenn unnd forder desulvigenn vofftein

 

[fol. 425v]

rinische guldenn tinses ock drehundert gulden hovetsummen nuhe hinforder Asmuse Moritz tho siener seelen seligkeit seiner oldern, siner frunde unnd allen christenn seehlen tho troste einn benefitium inn unnser pfarkercken sancti Ambrosii gestifftet unnd fundiret hefftt unnd einen prester alle wocken aver demsulvigen altar alse Georgii Erasmi unnd Laurentii mit dren missenn tholesen vorordenet hefftt, nha lude unnd inholde der fundationn unnd confirmation unnses gnedigstenn herren ock beholt sick Asmus Mauritz de macht, dat he seine erven duth vorbenohmede beneficium tho liggen willen macht hebben, dewiele he edder seine ervenn leven unnd wen se alle, do des halvenn vorfallen sienn, datt Gott tho dem bestenn wende, denne schall solcke collatie unnd liggunge fallen ann de oldestenn scheppen beide, de denne der tho ewigen tydenn thodonde schullen hebben, ock beholt sick de radt de macht vorsicke[b] ohre nachkomenn, datt se sodane voffteinn reinische guldenn tinses mit drenhundertt unwandelbaren

 

[fol. 426r]

guden reinischen gulden mogen wedder avekopenn unnd fryen, welckes jars se willenn unnd wen se denne denn wedderkop dahnn willen, datt schullen und willen wy borgermeister und rathmanne dem gnanten Asmuse Mauritz sein erven edder den oeldestenn scheppen beide mit sambt dem prestir darsulvest inn unser parkercken wirtlickenn dohn und ein virdell jarß vor dem tinßdage Michaelis verkundigen unnd denne nha der verkundigunge up Michaelis negstvolgende drehundertt gude unwandelbare reinische gulden hovettsummen mit allen alse denne bedagedenn unnd andern vorsetenn tinsenn efft dar watt hinderstellig und unbethalt geblevenn wehren, full unnd all unbekummertt aller gerichte, geistlicks und werttlickes gerichtts, ock[c] ohne alle insage, hulprede, hinderlist unnd gefehrde gantz frey willen gevenn und bethalenn.

Unnd wen denne de bethalunge nha der vorberorder wiese gescheheniß, denne unnd nicht ehr schal dusse unnse breff gantz unkrefftig, machtloß unnd doth sienn, deß tho tuchnusse unnd steder holdunge hebbe wy vorgnandte borgermeister unnd rathmanne vor unnß und alle unse

 

[fol. 426v]

nahkomenn unnser stadt insegel wittlickenn unden an dussenn unsen apen breff latenn hengen, de gegeven iß nha der gebortt Christi unnsers herren vofftein hundert unnd achte jar am avende Michaelis.



[a] folgt durchgestrichen mit

[b] Vorsilbde vor über die Zeile geschrieben.

[c] Wortgruppe „gerichtts, ock“ vor den Textblock geschrieben, Einfügestelle markiert. Folgt durchgestrichen doch.

Zitiervorschlag

Jens Kunze, Studenten fördern oder Kirchen bauen? Die Familie Moritz und der Rat der Sudenburg streiten um die zeitgemäße Nutzung einer alten Stiftung, https://www.magdeburger-spuren.de/de/detailansicht.html?sig=722 (27.04.2024)

Erschließungsinformationen

Signatur
722
Datierung
05.01.1574
Systematik 1
06.05 Familie Moritz
Systematik 2
Geldangelegenheiten (privat)
Fundort
Österreichisches Staatsarchiv, Haus-, Hof- und Staatsarchiv Wien
Signatur Fundort
Österreichisches Staatsarchiv, Haus-, Hof- und Staatsarchiv Wien, RHR Judicialia APA 113-20, fol. 416r-418v, 427r-427v
Enthält
Beilagen: Bürgermeister, Rat und Innungsmeister der Sudenburg bekennen, Erasmus Moritz für 300 Gulden einen Zins von 15 Gulden auf Wiederkauf verkauft zu haben. Die Zinsen gehen an ein Benefizium in der Marienkapelle in Mariendorf [der ehemaligen jüdische
Aktentitel
Moritz, Anton der Ältere contra Sudenburg Vorstadt vor Magdeburg, Bürgermeister und Rat; Auseinandersetzung wegen stiftungsgemäßer Verwendung von Einkünften aus Pfründen; Antrag auf kaiserliche Mandate; Einsetzung einer kaiserlichen Kommission
Beschreibung
Ausfertigung, Tinte auf Papier, Verschlussiegel auf der Rückseite, Kanzleivermerke
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