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Magdeburger Spuren, Nr. 578

Die Meister des Baderhandwerks in den drei Städten Magdeburg klagen bei Kaiser Rudolf II. über Einschränkungen ihrer Dienste bei der Behandlung von Wunden, die aus dem neuen Statut der Magdeburger Barbiere resultieren, Magdeburg, 25. April 1587.

Die Quelle

Das unter der Signatur „RHR Judicialia miscellanea 11-61“ im Österreichischen Staatsarchiv, Haus-, Hof- und Staatsarchiv Wien aufbewahrte Dokument ist Teil einer Akte mit dem Titel „Magdeburg, Baderhandwerk, Reskript an die Stadt wegen eines gemachten Status gegen Magdeburg, Barbiere“. Sie ist ungebunden, nicht foliiert und überliefert Schriftverkehr zwischen dem Reichshofrat mit dem Bader- und Barbierhandwerk der Stadt Magdeburg aus dem Jahr 1587.

Die Ausfertigung des Schreibens ist auf den 25. April 1587 datiert und umfasst sechs Seiten. Das Dokument ist mit Tinte in einer sauber ausgeführten deutschen Kurrentschrift auf Papier geschrieben. Auf der Rückseite sind die Adresse, Spuren eines Verschlusssiegels sowie verschiedene Kanzleivermerke zu finden.

Der Hintergrund

Bader und Barbiere gehören zu den zahlreichen Berufsgruppen, die in den mittelalterlichen und frühneuzeitlichen Städten vertreten waren. Für Magdeburg ist die erste Erwähnung dieses Handwerks die Verleihung des Amts des Stiftsbarbiers im Jahr 1388.[1] Über Badestuben berichtet das Urkundenbuch der Stadt erstmals zum Jahr 1306.[2]

Die Bader übernahmen neben ihrer vorrangigen Tätigkeit, dem Betreiben von Badestuben, auch medizinische Aufgaben. Wer sich den Besuch eines studierten Arztes nicht leisten konnte, wandte sich an die Bader. Allerdings zählten Bader wegen der Assoziierung ihres Geschäfts mit sexueller Ausschweifung und Prostitution vielerorts zu den „unehrlichen Berufen“, die sich nicht in Zünften organisieren durften. Erst Mitte des 16. Jahrhunderts erfuhr der Berufsstand eine Aufwertung. 1548 erhielten die Bader im Heiligen Römischen Reich schließlich allgemeine Zunftrechte und einige Jahre später machten es Reichsgesetze möglich, dass Kinder von Badern auch ein anderes Handwerk erlernen durften.

Obwohl sich der Beruf des Barbiers wohl aus den Baderknechten entwickelt hatte, versuchten Erstere sich von den Badern deutlich abzugrenzen. Häufig schaute man mit Geringschätzung auf sie herab, weil die Badestuben als Orte verschrien waren, an denen Unsitte herrschte und Krankheiten übertragen wurden. Neben dem Haareschneiden und Rasieren behandelten Barbiere auch Wunden oder Knochenbrüche und zogen Zähne.

Da Bader, Barbiere und andere „Heilberufe“ vielfach dieselben Tätigkeiten ausübten, waren Streitigkeiten über die jeweiligen Zuständigkeiten typisch.

Vielleicht spielte unterschwellig auch eine Rolle, dass sich die Barbiere der „Alten Stadt Magdeburg“ in einer besseren rechtlichen Stellung sahen als die Bader, die hier als Vereinigung ihres Handwerks aus allen dreyen stetten, also auch der Vorstädte Sudenburg und Neustadt, auftraten. Zwar gibt es im vorgestellten Dokument keinen diesbezüglichen Hinweis, doch werden die Vorrechte der „Alten Stadt“ bei einem ähnlich gelagerten Konflikt zwischen den Schwertfegern und Schmieden (vgl. Magdeburger Spuren Nr. 667–681) durchaus thematisiert.

Zu welchem Urteil der Kaiser im Streit zwischen Magdeburgs Badern und Barbieren kam, ist bisher nicht bekannt. Jedenfalls zog sich der Entscheidungsprozess hin. Gut einen Monat nach dem ersten Schreiben baten Joseph Dulligke und Jürgen Pfeffinger, Meister des Baderhandwerks in Magdeburg und Abgesandte ihrer Zunft, Kaiser Rudolf II. um schnelle Antwort auf ihre Beschwerde. Ihnen wurde der Aufenthalt in Prag zu teuer, ihre finanziellen Reserven waren aufgebraucht. Eindrücklich schildern sie, dass sie arme Leute seien und dass sie ihre Mittel fast verzeredt haben (vgl. Magdeburger Spuren Nr. 579). Es wird deutlich, dass man einige Kosten und Mühen auf sich nehmen musste, wollte man Hilfe vom Kaiser erlangen. Sie erreichten allerdings lediglich, dass der Reichshofrat am 25. Mai 1587 den Magdeburger Rat um nähere Informationen bat (vgl. Magdeburger Spuren Nr. 580).



[1] UB Magdeburg Bd. I, Halle 1892, Nr. 636.

[2] UB Magdeburg Bd. I, Halle 1892, Nr. 238.

Die Bittschrift

In ihrer Bittschrift an den Kaiser schildern die Magdeburger Bader, dass ihre Ausbildung zum Bader auch Wissen über die wundtartzney beinhaltet. Sie seien entschlossen sich in Magdeburg niederzulassen und wollen die kunst der chirurgey zu gleich mitt und nebenst dem bahden ausüben. Die Bader betonen, dass diese Praxis auch in den Orten üblich gewesen sei, in denen sie ihr Handwerk gelernt hatten. Sie erhofften sich, dass ihnen in Magdeburg keine Benachteiligung gegenüber ihren Berufsgenossen in anderen Teilen des Reichs widerfahre.

Nun aber mussten sie feststellen, dass die ansässigen Barbiere dies zu verhindern versuchen und zwar mit einem neuen Statut, welches festlegt, dass den bahdern frische wunden zu haylen oder zuvorbinden gantz und ghar vorbothen sein soll.

Die Bader verweisen darauf, dass diese Festlegung nicht nur ihnen sondern auch dem gemeinen man nachtheiligk undt zum hohisten beschwerlich ist. Außerdem ist ihnen bekannt, dass es im Herrschaftsbereich des Kaisers üblich sei, daß die bahder nicht allein aldte schäden haylen, sondern auch frische wunden vorbinden dürfen.

Sie erhoffen vom Kaiser eine rechtliche Gleichstellung mit anderen Badern im Reich und erbitten deshalb ein entsprechendes Privileg, das festhält, dass ihnen die Versorgung sowohl frischer als auch alter Wunden erlaubt ist. Damit wären sie in Punkto Wundbehandlung den Barbieren gleichgestellt.

Bedeutung der Quelle

Während andere Innungen (Bäcker, Schmiede, Tuchmacher) der Stadt Magdeburg schon recht gut erforscht sind, fehlen solche Arbeiten für die Bader und Barbiere fast völlig. Das vorgestellte Dokument belegt, welche Konflikte zwischen beiden Magdeburger Berufsgruppen existierten. Die Stellung des Rates in diesem Konflikt bleibt im Dunkeln. Vermutlich war er auf Seiten der Barbiere, denn sonst hätten die Bader ihr Anliegen ja ohne Hilfe des Kaisers klären können. Dass sie es aber dem Reichsoberhaupt vortrugen, zeugt von ihrem Selbstbewusstsein nicht nur gegenüber ihrer städtischen Obrigkeit, sondern auch gegenüber den Institutionen des Reichs.

Weiterführende Literatur:

- Walter von Brunn, Von den Gilden der Barbiere und Chirurgen in den Hansestädten, Leipzig 1921.

- Klaus Arlt, Die Entwicklung vom Handwerk zur wissenschaftlichen Chirurgie: Studien über die Medizingeschichte Magdeburgs, Berlin 1957.

Transkription

Aller durchlauchtigster großmuhtigster unuberwindtlichster romischer kayser, e[ure] rom[ische] kay[serlich]e may[est]et seindt unsere aller underthenigste, allergehorsambste dienste in allen schuldigen treuen zuvoran bereidt.

Aller gnedigster herr, e[ure] rom[ische] kay[serlich]e may[est]et können noch sollen wihr armen gesellen erheischender unserer höchsten undt unumbgengklichsten nodtorfft nach aller underthenigst zu berichten nichtt underlassen, daß whir von jungent auff sind hero wihr bey dem bahder handtwergk ertzogen und gewesen, zugleich auch der wundtartzney unß beflissen undt dieselbe vonn unsern lehrmeistern redtlich gelernt, auch an ordtern undt enden da solchs im gebrauch gehaldeten wirdt dem bahden gleich vonn mennigklich ungehindertt getrieben.

Nhun aber aller gnedigster herr auß sonderlicher schickung deß al-

 

[nächste Seite]

mechtigen Gottes wihr unß alhie zu Magdeburgk heußlich nider gelassen undt unß mitt angeregter gelernter kunst der chirurgey zu gleich mitt und nebenst dem bahden allermassen an ordten undt enden da wihr gelernt undt gewandertt ublich und im brauch zuernehren in vorhaben undt willens, mussen wihr uber hoffnung befinden, daß unß solchs von den meystern des barbierer handtwergks hieselbsten vermeintlich gehindertt undt nicht verstattet werden wolle, etwan auß diesem fundament oder dahero, daß sie die barbierer verruckter weinigk jhare vor sich und zu ihrem aigenen und unserm armen handtwergke zu sonderlichem nachtheill eine neue handtwergks gewonheit oder statut gemacht und uffgerichtet.

 

[nächste Seite]

Darinnen außdrucklich verbotten, daß hinfur von dato solchs statuts den bahdern frische wunden zu haylen oder zuvorbinden gantz und ghar vorbothen sein soll, wann aber aller gnedigster herr solchs nicht allein unß an unsern handtwergke, sondern auch dem gemeinen man nachtheiligk undt zum hohisten beschwerlich undt wihr guthe wissenschafft tragen (wie dan auch notorium) daß in e[uren] rom[ischen] kay[serlich]en may[est]et landen alß Ungern, Bohemen, Osterreich undt andern p[erge] wie die nahmen haben, uberall in üblichem gebrauch, daß die bahder nicht allein aldte schäden haylen, sondern auch frische wunden vorbinden zu dhem auch die zeichen alß becken und büchssen offentlich außhengken mugen undt zu e[urer] rom[ischen] kay[serlich]en may[est]et daß dieselben auß kay[serlich]er may[est]et

 

[nächste Seite]

macht undt gewaldt unß arme derselben underthane bey dhem so wihr redtlich gelernt, biß dahero auch hin undt wieder in e[urer] may[est]et landen geübtt, dem gemeinen nutz zum besten gleich andern bahdern in e[urer] kay[serlich]en may[est]et landen aller gnedigst undt woll schutzen werden unß aller underthenigst getrösten, alß gelangtt an e[ure] kay[serlich]e may[est]et hiemitt unser aller underthenigst göchst[a] fleissigst bitten, dieselbe geruhen von mehr undt allerhohist gemeldter rom[ischen] kay[serlich]en may[est]et macht undt gewaldt unß daruber, daß wihr hinfurder so woll frische alß aldte wunden ungehindertt haylen undt vorbinden mugen, ein privilegium aller gnedigst mittzutheilen.

Solchs wollen umb e[ure] rom[ische] kay[serlich]e may[est]et zeittliche undt ewige wolfhardt bey Gott dem almechtigen wihr mitt stettigen gebett zuvorbitten und mitt

 

[nächste Seite]

gutt leib undt bluth in allem underthenigsten gehorsam zuvordienen mehr dan willigk erfunden werden.

Datum Magdeburgk den 25. Aprilis anno p [15]87

E[urer] rom[ischne] kay[serliche]n may[est]et aller underthenigste, aller gehorsambste meistere deß bahderhandtwergks in allen dreyen stetten daselbst.

 

[nächste Seite]

[Adresse:] Dem allerdurchlauchtigsten großmechtigsten unuberwindtligsten fursten und hern hern Rudolpho dem andern, erweldten rom[ischen] kayser zun allen zeitten mehrern deß reichs in Germanien, zu Hungern, Bohenn, Dalmatiam, Croatien und Schlavonien kunningck, ertzherzogen zu Osterreich, herzogen zu Burgundi, Stey Kärndten, Crain undt Wirtenbergk, graff zu Tiroll unserm allergnedigsten herrn.

[mehrere Kanzleivermerke]



[a] Verschrieben, meint sicher „höchst“.

Zitiervorschlag

Jens Kunze, Wer darf welche Wunden behandeln? Magdeburger Bader ziehen bis vor den Kaiserhof nach Prag, https://www.magdeburger-spuren.de/de/detailansicht.html?sig=578 (18.04.2024)

Erschließungsinformationen

Signatur
578
Datierung
25.04.1587
Systematik 1
06.11 andere Bürger und Einwohner
Systematik 2
Gewerbe
Fundort
Österreichisches Staatsarchiv, Haus-, Hof- und Staatsarchiv Wien
Signatur Fundort
Österreichisches Staatsarchiv, Haus-, Hof- und Staatsarchiv Wien, RHR Judicialia miscellanea 11-61
Aktentitel
Magdeburg, Baderhandwerk, Reskript an die Stadt wegen eines gemachten Status gegen Magdeburg, Barbiere
Beschreibung
Ausfertigung, unfoliiert, lose, Tinte auf Papier, Kanzleivermerke, Verschlusssiegel auf der Rückseite
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