Magdeburger Spuren, Nr. 478
Vertrag zur Regelung und Abgrenzung strittiger Rechte zwischen dem Erzbischof und Domkapitel von Magdeburg und der Stadt Magdeburg, Magdeburg, 14. August 1525.
Die Quelle
Der Vertrag ist Bestandteil einer Akte des Sächsischen Staatsarchivs unter der Archivaliensignatur Loc. 08947/26 mit dem Titel „Ergangene Schriften zwischen Markgraf Albrecht von Brandenburg [in Franken, ältere Linie], Erzbischofs und Kurfürsten zu Mainz, und der Alten Stadt Magdeburg wegen der dort vorgenommenen und geübten Klerisei, welche Sache am kaiserlichen Kammergericht zu Esslingen anhängig gemacht, dabei Kopien Kaiser Karls V. an die Stadt Magdeburg ausgegangenen Pönalmandats, übergebene Artikel, Vertrag und Abschied zu finden, auch etlicher Fürsten Schreiben, so sich deswegen zusammen verbündet (Erzstift Magdeburg)“ und wird im Sächsischen Hauptstaatsarchiv Dresden aufbewahrt. Die Akte gehört zum Bestand des Geheimen Rats[1] und ist in der Untergliederung „Magdeburg“[2] eingeordnet, in welcher sich 24 weitere Locate über Magdeburg und seine Geistlichkeit befinden.
Bei dem Vertrag handelt es sich um eine Abschrift in deutscher Sprache mit schwarzer Tinte auf Papier, welche wahrscheinlich von einer Hand[3] in einer (weitestgehend) sauberen Kurrentschrift abgefasst wurde. Die Abschrift umfasst, beginnend mit der Seitenzahl 14r, 13 Seiten Fließtext (fol. 14r-20r), welche durch Absätze untergliedert sind. Die letzte Seite ist ein Deck-/Titelblatt, auf welchem in einer anderen Hand der Titel „Vortrag zcwyschen m[einem] g[nädigsten] h[errn] von Meinz unnd Magdeburg unnd der stat Magdeburg“ und in der unteren rechten Ecke der Registraturvermerk „N[umer]o 290“ notiert sind.[4] Unter dem Titel ist von anderer Hand die Datierung „1525 vig[ilia] ass[umptionis] Mar[iae] V[ir]g[inis]“ in stark verblichener Tinte vermerkt. Auf der vorletzten Seite (fol. 20r) ist der Vertrag zudem nachträglich mit der Datumsangabe „14 Aug[ust] 25“ versehen, welche mit einem Bleistift angefertigt wurde. Im Schriftbild des Schreibers ist auffällig, dass der i-Punkt oftmals zu weit hinten gesetzt wurde und der Unterscheidungsstrich über dem Buchstaben „u“ zum Teil fehlt. Durch die Inkonsistenz dieser diakritischen Zeichen kann es beim Transkribieren zu vermehrten unsicheren Lesungen kommen.
[1] 10024 Geheimer Rat (Geheimes Archiv).
[2] 082.02.19.07.11 Magdeburg.
[3] Darauf deutet zumindest das einheitliche Schriftbild hin.
[4] Im Digitalisat ist diese Seite am Ende des Dokuments eingeordnet, dieser Ordnung folgt auch die Transkription. Da auf diesem Blatt keine Seitenzählung vermerkt ist, ist es auch möglich, dass dieses Titelblatt dem Inhalt vorangestellt ist. Dies müsste am Original im Archiv überprüft werden.
Der Hintergrund
Mit der Gründung des Erzbistums Magdeburg durch Papst Johannes XIII. im Jahr 968, welche durch Kaiser Otto den Großen (912-973) forciert wurde, begann die Geschichte Magdeburgs als Zentrum und namensgebende Stadt der großen Kirchenprovinz an der Ostgrenze des Heiligen Römischen Reichs.[1] Doch neben der Funktion als Ausgangspunkt der anvisierten Christianisierung der Slawen,[2] entwickelte sich Magdeburg vor allem zu einem (Fern-)Handelsplatz.[3] Durch die günstige Lage an der Elbe und dem damit aufstrebenden Handel wurde Magdeburg zu einer wohlhabenden und bedeutenden Ansiedlung.[4] Mit der Verleihung des Stadtrechts durch Erzbischof Wichmann (reg. 1152-1192) war zudem der Grundstein für die Stadtrechtsfamilie des Magdeburger Rechts gelegt, welche zu einer der größten Stadtrechtsfamilien Europas aufstieg und v.a. die ost- und nordosteuropäischen Städte bis nach Litauen und in die Ukraine prägte.[5] Mit dem Schöffenstuhl befand sich zudem „die unangefochtene Rechtsauskunftsstelle mit höchster Autorität für Fragen des sächsisch-magdeburgischen Rechts“[6] in Magdeburg. Ergänzt durch die Funktion als „Hauptort des mitteldeutschen Getreidehandels“[7] entwickelte auch die Bürgerschaft ein zunehmendes Selbstbewusstsein und strebte, wie viele andere Städte ab dem 12. Jh.,[8] nach Unabhängigkeit von ihrem Stadtherren.[9] Die Erzbischöfe als Stadtherren zeigten sich zunächst auch bereit, städtische Freiheiten und Rechte an die Stadt zu verkaufen, sodass 1294 mit dem Erwerb des Rechts, den Schultheiß selbst wählen zu dürfen, der höchstmögliche Freiheitsgrad als Bischofsstadt erreicht und Magdeburg zur „Autonomiestadt“[10] wurde. Da der Erzbischof allerdings nicht bereit war, Magdeburg als Sitz des Erzbistums und Verwaltungszentrum der Kirchenprovinz die vollständige Autonomie zu verleihen, entwickelte sich ein „Ringen nach der Unabhängigkeit von der Macht des [...] [Erzbischofs]“, welches „sich wie ein roter Faden durch die ganze magdeburgische Geschichte“[11] zieht.
Dieser Konflikt, welchen der Rat der Altstadt seit dem Anfang des 14. Jh. gegen das Domkapitel und den jeweiligen Erzbischof austrug, stieß auf unterschiedlich starken Widerstand ebenjener Stadtherren.[12] Während sich einige Bischöfe, wohl auch aus finanziellen Absichten, nachgiebig zeigten, bestanden andere auf ihre Rechte als Stadtherren, was Konflikte mit der Stadtbevölkerung zur Folge hatte. Eine dieser langwierigen Auseinandersetzungen resultierte sogar in der Ermordung des Erzbischofs Burchard III. (reg. 1307-1325) 1325, und hatte die Verhängung des Kirchenbanns über die Stadt zur Folge.[13] Magdeburg, welches seitdem auch als Mitglied der Hanse einen weiteren wirtschaftlichen Aufschwung erfuhr, geriet zum Ende des 15. Jh. in einen intensiven Konflikt mit dem Erzbischof Ernst (reg. 1476-1513), welcher seine Machtansprüche konsequent durchzusetzen versuchte und den Unabhängigkeits-bestrebungen der Hansestädte in seinem Erzbistum entschieden entgegentrat.[14] Das Streben Magdeburgs nach Unabhängigkeit einerseits und die geistlichen Besitzungen und Gotteshäusern innerhalb der Altstadt, sowie die Abgrenzung der Zuständigkeitsbereiche dieser Einrichtungen von denen des Rates andererseits, stellten einen Hauptbestandteil der Auseinandersetzung dar.[15] Die Parteien versuchten den Konflikt 1497 in einem Vertrag[16] beizulegen, in welchem die strittigen Rechte zwischen dem Rat und dem Domkapitel bzw. dem Erzbischof festgelegt wurden.[17] Die Regelungen betrafen u.a. die Grenzen des „Neuen Marktes“ und damit die Grenzen der Gerichtsbarkeit, Zollangelegenheiten und öffentliche Bauten wie Stadtmauern.[18] Der Vertrag stellte für die folgenden Jahrzehnte „ein labiles Gleichgewicht zwischen dem erzbischöflichen Stadtherrn und der bürgerlichen Stadt“[19] her, in dem es weder dem Erzbischof gelang, die Autonomiebestrebungen der Altstadt großflächig einzudämmen, noch der Rat in der Lage war, seinen Stadtherren vollständig loszuwerden.
Der schwelende Konflikt konnte auch unter dem neuen Erzbischof, Albrecht von Brandenburg (reg. 1513-1545), keiner Lösung näher gebracht werden, er wurde im Gegenteil durch die aufstrebende Reformation um ein weiteres Element erweitert.[20] Während die bestehenden Vereinbarungen zwischen dem Rat und dem verstorbenen Bischof Ernst zum Amtsantritt Albrechts zunächst beiderseitig bestätigt wurden, intensivierte sich der Streit zwischen Domkapitel und Stadtrat ab 1520 erneut.[21] Ein Streitpunkt stelle dabei immer wieder die Bautätigkeiten der Stadt an Mauern und Gräben dar.[22] Parallel dazu verstärkte sich auch der Konflikt zwischen der Geistlichkeit und dem Rat samt den Bewohner der Altstadt auf religiöser Ebene. Während Kardinal Albrecht lange ein zurückhaltende Position den lutherischen Lehren gegenüber einnahm, verbreiten sich diese durch seine Zurückhaltung schnell in der Stadt.[23] Da die altgläubigen Geistlichen jedoch nicht bereit waren, den neuen Glauben bedingungslos anzunehmen, verschärfte sich der innerstädtische Konflikt zunehmend, wodurch sich nun auch Kardinal Albrecht zum Handeln gezwungen sah.[24] Mit Hilfe seines Bruders Kurfürst Joachim von Brandenburg (1484-1535) und Herzog Georg von Sachsen (1471-1539), welche beide der Altstadt den Schutz und das freie Geleit in ihren Ländereien aufkündigten, klagte der Erzbischof Magdeburg vor dem Reichsregiment an, mit dem Ziel der Verhängung der Reichsacht.[25]
Während sich die Delegation des Rats in Verhandlungen mit dem Reichskammergericht in Esslingen befand, um die Reichsacht abzuwenden, brach der Bauernkrieg los.[26] Durch die Bedrohung, die der Aufstand auch auf Magdeburg auswirkte, waren sowohl der Rat als auch der Erzbischof gleichermaßen besorgt. Sie nahmen daher die Verhandlungen wieder auf und einigten sich unter anderem auf gegenseitige Schutzversprechen zwischen der Stadt und der Geistlichkeit.[27] Nachdem der Bauernaufstand niedergeschlagen war, nahmen die beiden Parteien die Verhandlung Anfang August wieder auf und kamen am 15. August 1524 unter der Zustimmung des Domkapitels zu einem Vergleich zwischen Albrecht und dem Rat der Altstadt.[28]
[1] Puhle, Matthias: Magdeburg. Kleine Stadtgeschichte, Regensburg 2018, S. 9-11. Nach der erstmaligen Erwähnung eines Titels mit den vollständigen biografischen Angaben erfolgt jede weitere Nennung in Kurzform (nach dem Nachname-Titelstichwort-Seite-Schema).
[2] Puhle: Stadtgeschichte, S. 12.
[3] Puhle: Stadtgeschichte, S. 12f.
[4] Puhle: Stadtgeschichte, S. 19; Hülße, Friedrich: Die Einführung der Reformation in der Stadt Magdeburg, Magdeburg 1883, Einleitung II.
[5] Lück, Heiner: Magdeburger Recht, in: Cordes, Albrecht u.a. (Hg.): Handwörterbuch zur deutschen Rechtsgeschichte (HRG), Bd. 3, Berlin 2016, Sp. 1127-1136; Kaufmann, Thomas: Das Ende der Reformation. Magdeburgs "Herrgotts Kanzlei", Tübingen 2003, S. 16.
[6] Lück: Magdeburger Recht, Sp. 1128.
[7] Kaufmann: Ende, S. 16.
[8] Isenmann, Eberhard: Die deutsche Stadt im Mittelalter 1150-1550, 2. durchgesehene Auflage, Köln u.a. 2014, S. 287.
[9] Hülße: Einführung, Einleitung II.
[10] Hamm, Berndt: Bürgertum und Glaube, Göttingen 1996, S. 50.
[11] Hülße: Einführung, Einleitung I.
[12] Hülße: Einführung, Einleitung, III.
[13] Puhle: Stadtgeschichte, S. 30-32.
[14] Hülße: Einführung, Einleitung V-VI; Puhle: Stadtgeschichte, S. 37.
[15] Ebd.
[16] Scholz, Michael: Stadtherr, Rat und Geistlichkeit. Stadtverfassung und Sakraltopographie in Magdeburg am Vorabend der Reformation, in: Köster, Gabriele u.a.: Magdeburg und die Reformation, Teil 1: Eine Stadt folgt Martin Luther, Halle 2016, S. 57-79, S. 57.
[17] Hülße: Einführung, Einleitung VI.
[18] Scholz: Stadtverfassung, S. 57ff.
[19] Scholz: Stadtverfassung, S. 74.
[20] Kaufmann: Ende, S. 28.
[21] Hülße: Einführung, S. 2-4.
[22] Hülße: Einführung, S. 16, S. 122ff; Kaufmann: Ende, S. 26.
[23] Hülße: Einführung, S. 8-13, Kaufmann: Ende, S. 18.
[24] Hülße: Einführung, S. 114-121.
[25] Hülße: Einführung, S. 120-122.
[26] Hoffmann, Friedrich Wilhelm: Geschichte der Stadt Magdeburg, Bd. 2, Magdeburg 1871, S. 100; Hülße: Einführung, S. 146.
[27] Hoffmann: Geschichte, S. 101.
[28] Hoffmann: Geschichte, S. 105f, Hülße: Einführung, S. 159ff, Kaufmann: Ende, S. 27f.
Der Vertrag vom 14. August 1525
Den Kernpunkt des Vertrags bildeten die 16 Bestimmungen, welche bei Hoffmann bereits teilediert wurden (S. 106-108) und folgenden Inhalt haben:
1. Der Rat soll die vermauerten Gossenlöcher bis an das Ulrichstor, welche eigentlich im Zuständigkeitsbereich der Geistlichkeit liegen, wieder aufmachen. Die Sicherheit der Stadt darf dabei allerdings nicht beeinträchtigt werden, weshalb die Türen und Fenster der geistlichen Häuser, welche an der Stadtmauer liegen und ebenfalls vermauert wurden, nicht wieder geöffnet werden.
2. Die Zuständigkeit der Krambude auf dem neuen Markt obliegt dem Erzbischof, jedoch darf diese nicht vergrößert oder durch einen An-/Neubau erweitert werden und darf zudem nichts verkaufen, was die Privilegien der Innungen verletzen würde.
3. Mit den Ungerichten zwischen den Toren, Pforten und Gemächern wird weiterhin so verfahren, wie es in den bereits gebrauchten Verträgen festgelegt wurde.
4. Weltliche Personen, die in geistlichen Häusern wohnen, welche in der Altstadt gelegen sind, zahlen von ihren weltlichen Gütern den Schoss oder vertragen sich anderweitig mit dem Rat. Personen, die den Schoss bis jetzt nicht gezahlt haben, sollen das zukünftig tun.
5. Geistliche Personen, deren unfreie Häuser im Bürgerrecht, also der Gerichtsbarkeit des Rats, liegen, sind zukünftig verpflichtet einen Schoss zu zahlen. Sollten sie sich weigern, darf der Rat der Altstadt diese Häuser pfänden. Zudem soll keine geistliche Person mehr als ein Haus besitzen.
6. Die liegenden Gründe, standeigene und verbriefte Güter im Weichbild der Magdeburger Altstadt, dürfen nach den Verträgen mit Erzbischof Erich (reg. 1283-1295) nur vor den Magistratsgerichten aufgelassen, empfangen und verändert werden.[1]
7. Den Geistlichen und ihrem Gesinde wird verboten, einer bürgerlichen Beschäftigung nachzugehen. Sollte jemand diesem Verbot entgegen handeln, darf der Rat oder die geschädigte Innung diese Person verklagen.
8. Mit Bezug auf einen Vertrag von Erzbischof Ernst wird bestimmt, dass die Personen, die in einer der Gerichtsbarkeiten verfestigt oder verwiesen wurden, von dem anderen Gerichtsbezirk nicht geduldet werden sollen.
9. Die Rechtsforderungen und -hilfen des Adels und der Bürger bestehen weiterhin so, wie sie in älteren Verträgen beschlossen wurden. Zudem sollen die Amtsleute und der Adel über ihre Untertanen richten und ihnen bei Unschuld Rechtshilfe bereitstellen.
10. Die Zollbefreiungen, welche Magdeburg unter Erzbischof Ernst und in jüngerer Zeit entzogen wurden, werden der Stadt wieder zugesprochen. Die Regelungen für Sandau, Derben und Alvensleben, wo vor dem Vertrag keine Zollfreiheit für Magdeburg vorhanden war, sollen in einer separaten Verhandlung geklärt werden. Die Abgabefreiheit wird Magdeburg wieder in Calbe, Brumby, Burg, Loburg, Hohenziatz, Parchim, Altenplathow, Jerichow, Rogätz, Jüterbog, Wolmirstedt, Staßfurt, Egeln, Hadmersleben und Haldensleben zugestanden.
11. Es ist den Fischern weiterhin erlaubt dort zu fischen, wo sie dies bereits früher ohne rechtlichen Einspruch getan haben.
12. Die bereits bestehenden Vereinbarungen über die Kornverschiffung bleiben bestehen und soll dabei vom Rat geschützt werden.
13. Den Bürgern steht schnelle und förderliche Rechtshilfe durch die Kanzlei zu.
14. Die Prälaten und der Adel dürfen nur das Korn frei verschiffen, was auf ihren eigenen, oder von ihnen gepachteten Feldern gewachsen ist.
15. Unschuldige Bürger dürfen weder in der Altstadt, noch in den geistigen Besitzungen, an Stelle der Schuldigen verhaftet und beschwert werden.
16. Der Rat darf von der Wasserpforte bis an den „runden“ Turm elbwärts bauen. Zudem darf er die Planken, welche von diesem runden Turm bis an den viereckigen Turm bei der Sudenburg die Befestigung darstellen, durch Mauern ersetzen. Diese Mauer muss jedoch weiter elbwärts gezogen werden, dafür darf aber an dieser auch ein Wall mit Brustwehren und Schießlöchern angelegt werden. Die Ein- und Ausfahrt in die Sudenburg soll dabei nicht verengt werden und wenn durch die Befestigungsarbeiten das Necessarium der Vikarien umgebaut bzw. überbaut werden muss, sollen diese zunächst vom Rat mit einem neuen Gebäude versorgt werden.
Zudem soll die Ein- und Ausfahrt hinter dem Möllenhofe wieder ihre ursprüngliche, in den alten Verträgen festgeschriebene, Höhe und Weite erhalten und diese auch behalten. Des Weiteren darf der Rat vom viereckigen Turm aus über den großen Zwinger bis an das St.-Ulrichs-Tor nach seinen Vorstellungen Gräben ziehen, Mauern errichten und vorhandene Schanzanlage und das Gebäude an der Herrnpforte ausbauen. Jedoch sollen die Gräben nicht verbreitert werden und auch den anliegenden Häusern des Domklerus kein Nachteil entstehen.
Der Erzbischof überlässt dem Rat unter Einwilligung des Domkapitels das Münzgebäude auf dem Markt, welches bis dahin für viel Missstand sorgte. Im Gegenzug erhält der Stadtherr ein anderes Gebäude, in welchem er und die Geistlichkeit ihre Münzerei ungestört und mit all ihren Privilegien und Freiheiten betreiben können und auch der Münzmeister wohnen darf. Jedoch ist es untersagt, dass in der Münzanstalt einer anderen bürgerlichen Nahrung als dem Münzprägen nachgegangen wird. Der Rat zahlt für den Umzug dieses Gebäudes 10.000 Gulden an den Erzbischof.
Auch wird, mit Verweis auf einen Vertrag von 1403,[2] festgelegt, dass der Rat das Domkapitel, die Kollegiatstifter und weitere geistige Institutionen schützen muss und sie nicht an der Ausübung ihres Gottesdienstes hindern lassen oder selbst hindern darf. Der Rat soll zudem den Geistlichen Rechtshilfe bei der Einklagung verweigerter Renten, Zehnte und Zinsen gegenüber den Bürgern anbieten, darf im Gegenzug allerdings auch für seine Bürger die gleiche Unterstützung vom Klerus fordern.
Einige weitere Streitpunkte wie die Konflikte der Altstadt mit den Neustadt und der Sudenburg, sowie die Befreiung von Innungen und Dörfern, benötigen weitere Verhandlungen und Verträge. Für die Aushandlung dieser schlägt der Erzbischof einen Termin vor Weihnachten vor, zu welchem er, oder ein von ihm bestimmter Vertreter nach Magdeburg kommt.
Mit diesem zustande gekommenen Vergleich sind alle Zwieträchtigkeit, Widerwertigkeit, Unwille und Ungnade zwischen dem Erzbischof, dem Domkapitel und dem Rat der Altstadt aufgehoben und beseitigt. Alle im vorhinein getroffene Absprachen, Freiheiten und Verträge behalten ihre Gültigkeit.
Bedeutung der Quelle
Wenngleich Magdeburg den Vergleich für eine hohe Summe erkaufen musste, so lässt sich trotzdem festhalten, dass er in großen Teilen zu Gunsten der Stadt ausfiel.[1] Viele bedeutsame Streitpunkte konnten vorerst beigelegt werden, woraus mitunter wichtige neue Rechte für die Magdeburger resultierten.[2]
Der Vertrag kann als eine Erweiterung/Konkretisierung des Vertrags von 1497 um die aktuellen Streitfälle gesehen werden, es lassen sich viele inhaltliche Überschneidungen feststellen. Wie bereits der Vertrag von 1497 stellte auch der Vergleich von 1525 ein vorübergehendes und instabiles Gleichgewicht her, welches die Konflikte zwischen Rat und Domkapitel nur für einen kurzen Zeitraum befriedete. Denn wie aus dem Vertrag ersichtlich, wurden, bis auf den Schutz der Altgläubigen in der Stadt, lediglich weltliche Themen ausgehandelt. Die Religionsfrage als wohl größter innerstädtischer Konflikt Magdeburgs, welcher die Stadt seit Jahren spaltete und großen Anteil an Magdeburgs verhängnisvollem Schicksal im Dreißigjährigen Krieg haben sollte, wird in keinem der 16 Punkte erwähnt. Da jedoch gerade dieser Widerstreit der Ausgangspunkt vieler Konflikte in Magdeburg war, wundert es nicht, dass die Übereinkunft der beiden Parteien nicht von Dauer war.
Der Grund für die Nichterwähnung der Glaubensfrage wird in der Forschungsliteratur wie folgt bewertet: Hülße behauptet, Albrecht hätte die Religionsveränderung für den Moment stillschweigend hingenommen, sich durch die Nichterwähnung dessen aber freie Hand für zukünftige Entscheidungen bewahrt.[3] Hoffmann kommt zu einer ähnlichen Einschätzung und schreibt, dass Albrecht den Glaubensabfall stillschweigend ignoriert habe, da ihm bewusst war, dass er zu diesem Zeitpunkt nicht in der Position gewesen wäre, die evangelische Lehre in seiner Bischofsstadt zu unterdrücken.[4] Erzbischof Albrecht schien sich seiner Verhandlungsposition bewusst gewesen zu sein und zugleich Interesse am Abschluss dieses Vertrages gehabt zu haben, als er die Religionsfrage unerwähnt ließ. Die Einbeziehung dieser Problematik hätte sowie aufgrund der fehlenden Kompromissbereitschaft des altgläubigen Domkapitels als auch des Rats, welcher unter großem Druck der evangelischen Stadtbevölkerung stand, der Vergleich scheitern lassen können. Daran wird weder der Erzbischof, welcher durch den Vertrag eine Summe von 10.000 Gulden erhielt, noch der Rat, welcher sich wichtige Rechte für seine Stadt sicherte, als auch das Domkapitel, welches sich vor allem Schutz vor Übergriffen durch die evangelischen Bürger erhoffte, Interesse gehabt haben. So scheint dieser Vertrag eine Übereinkunft über wichtige Streitthemen zwischen Erzbischof, Domkapitel und Rat gewesen zu sein, welcher sich trotz, wahrscheinlich sogar wegen, des religiösen Konflikts in Magdeburg vornehmlich auf weltliche Themen fokussierte und so zu einer Einigung der sonst so verstrittenen Parteien führen konnte.
Weiterführende Literatur
- Hamm, Berndt: Bürgertum und Glaube, Göttingen 1996.
- Hoffmann, Friedrich Wilhelm: Geschichte der Stadt Magdeburg, Bd. 2, Magdeburg 1871.
- Hülße, Friedrich: Die Einführung der Reformation in der Stadt Magdeburg, Magdeburg 1883.
- Isenmann, Eberhard: Die deutsche Stadt im Mittelalter 1150-1550, 2. durchgesehene Auflage, Köln u.a. 2014.
- Kaufmann, Thomas: Das Ende der Reformation. Magdeburgs "Herrgotts Kanzlei", Tübingen 2003.
- Ballerstedt, Maren/Köster, Gabriele/Poenicke, Cornelia (Hg.): Magdeburg und die Reformation, Teil 1: Eine Stadt folgt Martin Luther (Magdeburger Schriften 7), Halle 2016.
- Köster, Gabriele/Poenicke, Cornelia/Volkmar, Christoph (Hg.): Magdeburg und die Reformation, Teil 2: Von der Hochburg des Luthertums zum Erinnerungsort (Magdeburger Schriften 8), Halle 2017.
- Lück, Heiner: Magdeburger Recht, in: Cordes, Albrecht u.a. (Hg.): Handwörterbuch zur deutschen Rechtsgeschichte (HRG), Bd. 3, Berlin 2016, Sp. 1127-1136.
- Puhle, Matthias: Magdeburg. Kleine Stadtgeschichte, Regensburg 2018.
Transkription
[fol. 14r] Nachdem sich zwuschen dem hochwirdigist[en]
inn Got durchlauchtigist[en] hochgepornnen furst[en] /
und herrn herrn Albrecht[en][1] der römisch[en] kirch[en]
cardinal ertzbischoff[e] zu Magdeburg und
Meintz et c[etera], unnserm gnedig[lich]st[en] herrn, auch
dem erwirdigen thumcapitel der ertzbischofflich[en]
kirchen zu Magdeburg an einem und dem ersamen
vorsichtigen burgermeister, ratman, inungeß-
meister und burger gemeine der Altenstadt
Magdeburg andersteils, etzlicher artickel halben
irrung und zweispeldigkeit gehalt[en]
bekennen und thun khundt
hirmit offentlich, wir nachgeschriebene Hoyer[2],
Gebhart[3] und Phillips[4] gevettern graven und
herrn zu Mannsfeldt und Heldrung[en],
Baltasar[5] graff und herr zu Barby unnd
Mulingen, Jobst[6] graff und herr zu Reinstein
und Blanckenburg und wir her Heinrich[7]
licenciat, techandt und official zu Halberstadt,
er Johan[8] von Heiling[en] / und er Heinrich[9] Hohdeck
thumbherrn zu Halberstadt, Caspar[10] von Plothe
Bussz[11] und Gebhardt von Alvensleuen[12], Gebhart[13]
und Wilhelm[14] von Hoym, Heinrich[15] von Kroßigk
und Claus[16] von Barbei / als verordente von
prelat[en] und ritterschafft ader stende beider
stiffte Magdeburg und Halberstadt, das
[fol. 14v] wir mit gnedig[er] nachlassung obgedachts unsers
g[nädigsten] herrn seiner churf[ürstlichen] g[naden] dhumbcapittel
und verwilligung des obgemelt[en] raths der
Aldenstadt Magdeburg / weithern unwillen, auffrur
beschedigung und nachteil, die aus solchen
irrung[en] hetten verursachen mogen, guetlich
hanndlung vorgenohmen und nach manich-
faltiger gehabter underrede dieselbig[en] irrigen
artickel mit annehmung und verwilligung
beiderseits abgemelter partheien in der guthe
betedingt, beygeleget und entlich vertrag[en]
haben, uff nachfolgende meinung
Erstlich die zugemaurten thuren unnd
fenster belangende, sol der rath die goßen
locher, sovil der bis an Sannt Ulrichs thor sein
den geistlich[en] zustendig gewest und itzt zur
zeit vermaurt wurden widerumb
uffmachen. Jdoch das darin kein aeß[?]
sol geworff[en] werden, mit dermassen ver-
sorgung das der maur und und gemeiner stadt
ferligkeit durch die goßen nicht zugefuegt
werden moge / Es sol auch
hinfur daruber kein goße mehr, dann
sovil der itzdt vermaurt wurden, gemacht
werden, und die thuren und fenster so an den
geistlich[en] heusern mit verbauung und verholung
[fol. 15r] der statmaur zugemacht bleiben.
Zum andern sol der krambude auffen
Naunmargkt bei unserm gn[ädigsten] herrn
abzuthun, ader eine masse zu machen stehen /
Jdoch mit diesem beschiede das hinfurder
keine mehr an gedachtem Naunmargkte
ader dieser grosser gebauet werde, auch
darinnen nichts, das den gefreyhett[en] inung[en]
unnd iren privilegien entgegen feyl gehapt
werden.
Zum dritt[en], das es mit den ungerichten zwusch[en]
den thorn, pfortt[en] unden und oben, sampt iren
gemachen gehalden werden lauts der vertrege
und wie bißher gepraucht und von alters
gehalt[en] ist.
Zum vierdt[en], das die weltlich[en] personen, so
in der geistlich[en] heuser in der Aldenstadt
Magdeburg wonnhafftig, von iren weltlichen
gutern schoß / oder die sich mit dem rath derhalb[er]
vertragen / nach ausweisung des vertrags
ierlich zu entrichten und die das schoß nicht gegeben
oder derhalb[er] vertrag[en], das die den hinfurder
geben sollen.
[fol. 15v] Zum funfft[en], das die geistlich[en] von iren unfreien
heusern, welche im burgerrecht geleg[en], hinfur-
derlichen iren schoß zugeben verpflicht sein sollen,
unnd so sie solche zuthun weigern werden, das
als dann der rat der Aldenstadt Magdeburg
macht haben, dieselbig[en] wie vor alters zu pfend[en],
doch solle ein priester oder geistlich person nicht
mehr dann ein haus haben und verteiding[en].
Zum sechst[en], das die liegende grunde, standt,
eigen und verbrieffte guther, im weichbilde der
Altenstadt Magdeburg gelegen, nirgent anders
wie dann im gehegt[en] gifftdinge nach inhalt
ertzbischoff Erichs vertrage uffgelassen,
empfang[en] und verandert werden sollen,
doch den erblichen hern an iren lehen und
zinsen unschedelich.
Zum siebenden, das den geistlich[en] und ihren
gesinde verpott geschee, das sie sich aller burgerlich[en]
nahrung und handtirung hinfurder
enthalden sollen / unnd so jmandts beffund[en],
der dargegen thun ader hanndeln wurde, das
alsdann dem rath ader verletzt[en] inung[en] auff
ire anclage vor iren ordentlichen richter
unverzcagklich schleunigs rechten verhulff[en]
und der ubertretter gestrafft werde.
[fol. 16r] Zum achten, das die vorfest[en], verweiseten und
die sich ungleich halt[en], von keinem teil dem
andern entgegen in seinen gericht[en] enthalt[en],
noch geliden werden sollen, noch vermoge des
eilfft[en] artickels ertzbischoffs Ernst[ens]
conncordien.
Zum neunden, das mit der rechtsforderung
und hulff uber den adel und widerumb uber die
burger lauts der vertrege und wie vor alters
solle gehalt[en] werden unnd das die amptleuthe
und adel uber ire underthane umb bekante
schulde schleunigs recht[en] und uber unbekante
schuld ordentlichs rechten verhelff[en] sollen.
Zum zehenden, will unnser g[nädigster] herr
alle die zcoll, darinne die burger der
Altenstadt Magdeburg, in kurtzer zeit als
bei ertzbischoff Ernnsts seliger und seiner
churf[ürstlichen] g[nade] beswerdt und vorhin frey gewest
befunden, widerumb frey verschaff[en], damit
die von Magdeburg hinforder in denselbig[en]
zcollen frey gelassen werden, welche
zcolle aber als Sandaw[17] , Drewen[18] unnd
Alvensleue[?][19] die von Magdeburg der zeit
nicht frey gehapt, und sie sich vermeinen
darinne auch frey zu sein, wollen sich
[fol. 16v] derhalb[er] irer gerechtigkeit nicht begeben
und es zu gutlicher handlung ader wue die
entstunde von ein andern austrage zu handeln
gestalt haben. Dis seindt die zcolle,
so sie angeben, allewege frey gewest und
in neuer zeit beswert wurden,
Als Calbe, Brumbi, Borch, Loburgk,
Hogezcialz, Parthem, Plothe, Jherchau, Rogetz,
Juterbog, Wolmirsted, Stasfurdt, Egeln,
Hatmersleue und Haldesleue,[20] zcolle darinne
irrung stehet Drewen, Sandau und
Alvensleue.
Zum eilfft[en], das irn fischern nach laut
und inhalt irer ubergeben clage artickel
an angezogenen orthern und enden, da sie uber
vor werte zeit welches ane rechtliche ansprach
gefischet, furder zu fischen furder gestadt und
vergunst werde.
Zum zwelfft[en], das der korenschiffung
bei den versiegelt[en] verschreibung[en] daruber
gegeben bleibe / und der rath darbei
geschutz und gehandthabt werde.
Zum dreyzehenden, das in canntzlei
verschafft, das den burgern uff ire
mitanregen schleunige und furderliche rechts
verhelffung widerfahrn moge.
[fol. 17r] Zum vierzehenden, das die prelat[en] und die
vom adel kein ander korn dan das inen gewachssen
ader zu pechte wurden, frey schiff[en] mog[en] nach
einhalt der conncordien und freiheitt[en]
daruber [es folgt gestrichen: „geben“] gegeben.
Zum funffzcehenden sol der unschuldig gleich
so wenig in der Aldenstadt Magdeburg
und gepiethe, als in unsers g[nädigsten] herrn ertzstifft,
vor den schuldigen verhefft und beschwerdt sein.
Zum sechzehennden, das der rat von der
wasser pfortt[en] an, inclusive bis an den
runden[21] thurm gegen der Elben warts
ungeverlich[en] bauen moge, und vordt an
von denselbigen runden thorm bis an den
vieregkten thorm bei der Sudenburg,
inclusive darzwuschen die planck[en]
stehen, ein maur, jdoch weiter hinaus gegen
der Elbe warts zu ziehen, darhinder
einen wohl zuschutt[en], mit zwingern, brustwehrn,
schießlochern und allen andern notturfft[en],
wie sich das zu einer befestigung gehoren mocht
und bequemist sein mag. Jdoch die aus- und
einfart in die Sudenburgk unverengert
zu vorsorgen, und ob sie das necessar[iu]m
der vicarien darzu zu geprauch[en] notturfftig sein
[fol. 17v] werden, sol der rath den herrn ein ander und
bequemer, und ehr dann des itzig abgeproch[en]
widerumb mach[en] lassen.
Es sol auch die aus und einfarth hinder dem
Mohlenhove in der hohe und weithe, wie sie itzt
ist, widerumb zugericht gemacht und darmit
wie von alters mit irer freiheit lauts
der vertrege gehalt[en] werden. Dergleich[en]
auch hinfurder von den vieregkt[en] thorm, den
graben und maurn beiderseiten in die lenge
bis an den grossen zwinger und von dem
grossen zwinger sampt dem wohl bis an
Sant Ulrichs thor auszubring[en], tieffer
zu machen, notturfftig maurn zu ziehen
und zu machen et c[etera]. Und solchs alles
nach der beste bequemigkeit und des raths
willen und gefallen zubauen und zubewaren,
auch das gebeude bei der Herrn pfortt[en]
nach vermog[en] der verdrechte zubauen und
auffzuricht[en] zulassen. Doch solle bemelte
graben nicht weither gegriff[en] werden,
dann so weith itzdt der grabe ist.
Es sol auch der cleresey an iren daran
stoßenden heusern und hoven kein nachteil,
schade ader abgangk gemacht werden.
[fol. 18r] Unnd nachdem dann auch das haus der
muntzey mitt[en] auff dem margkte geleg[en]
und dem marckte ein mißstand und ander
unbequemigkeit gebracht, hat unnser g[nädigster]
herr samt dem thumcapitel auff
underthenige fleissig pitt, unser als der ver-
ordentt[en] henndeler der lanndtschafft beider
stiffte gnediglichen nachgelassen und bewilliget,
das sein churf[ürstlichen] g[naden] zuvergleichung und umb
wechselung desselbig[en] haus der muntze
ain andern haus am marckte zwuschen Hansen
Loßen und der Konickborg hause gelegen
angenomen, darinne seiner churf[ürstlichen] g[naden]
muntzei zuhalt[en]. Doch seiner churf[ürstlichen] g[naden]
und der kirchen zu Magdeburg regalien,
uberkeit, freiheit, privilegien geprauch
und ubung ganntz unschedlich, also
das sein churf[ürstlichen] g[naden] und den nachkommenden
ertzbischoven in solchen umbgewechselt[en]
hause alle freiheit, oberkeit, privilegien,
gerichte, oberst und niderst geprauch und
herligkeit, unnd irer churf[ürstlichen] g[naden]
muntzmeister so zur zeit darinen wohnen
wirt in allermas und unverringer, wie
in der muntze die mitt[en] auff dem margkte
[fol. 18v] gestannden, nutzen geprauchen haben gemessen
sollen und mogen von dem rathe der Alden
stadt unnd menigklich daran unverhindert.
Doch das die keller und behausung zu keiner
anndern burgerlichen nahrung dann sovil
zu der muntzej gehort gepraucht wurde.
Unnd umb solche nachlassung der gepeude
und veranderung der muntzei wie vor-
meldt, haben der rat der Aldenstadt
sein churf[ürstlichen] g[naden] zuverehrung zehen tausendt
gulden geben. Item das der rat
der Aldenstadt Magdeburg das thumcapittel,
die collegia cleresie und ire verwannt[en],
auch das closter unnser lieben frauen, nach
vermoge der vertrage und irer gegeben ver-
schreibung und sonnderlich des der sich anhebet:
wir Hanns Konnig und Kone Rotterßtorff et c[etera]
des tausendt vierhundert und drey jar
treulich sollen schutzen und handthaben, an der
haltung der gotlichen ampt[en] nach ordnung
der gestiffte gantz und gar kein hinderung thun
oder zu thun gestatt[en]. Auch so ein
geistlicher eins burger umb ire ierliche renthe,
zehende und zinße vor den geistlich[en] oder
weltlichen richter vornehme, und der burger
[fol. 19r] dasselbige nicht acht[en] wurde, sol der rath in
darzu wider denselbig[en] behulff[ig] sein.
Dergleichen widerumb sollen die geistlich[en] mit
der hulffe gegen iren burgern, wider die
geistlichen umb ire schulde und zuspruche sich
auch erzeigen, und sol also allenthalb[er]
damit dermas und nach laut ertzbischoff
Ernnsts vertrage gehalt[en] werden. Unnd
nachdem auch folgende artickel fernner
underhandlung bedorff[en], als
nemlich die geprechen, so zwuschen der
Sudenburg und Nuenstadt und der
Aldenstadt Magdeburg sich irrig halt[en],
zum anndern ordenung der gericht
unnd appellacion sachen belangende, wie es
darinne solle gehalt[en] werden,
it[em] zum dritt[en] die befreihung der
gewanndtschneider und ander befreihet[en]
innung[en], dergleichen auch die befreihung
der dorffer Gubitz, Lobnitze und Glothe[22] und
beschatzung irer acker und wiesen, dieweil
die allenthalben nachdem vertreg[en] unnd
privilegien sollen vertrag[en] und verhandelt
werden, hat sich sein churf[ürstliche] g[naden]
[fol. 19v] gnedigklich erpott[en] und bewilliget, den
partheien allenthalben zu gnaden zwusch[en]
hier und Weinnacht[en] schirstkunfftig einen
tag gegen Magdeburg anzusetzen und selbst
alda personlich oder durch seiner churf[ürstlichen] g[naden]
darzu verordent[en] rethen zuerscheinen, die
geprechen gnediglich zuverhoren, ire vertrege
unnd privilegien diesser gebrechen dinstlich
zubesichtig[en] und gnediglich daran sein,
das alle diese geprechen gnugsam verhort
unnd nach dem selbig[en] gutlichen hingelegt
und vertrag[en] werden.
Entlichen beschließlichen, das hir durch
unnd damit alle und itzle geprech[en], zweytracht
und widerwerttigkeit, unwille und ungnade
so sich zwuschen unnserm g[nädigsten] herrn, dem
thumcapittel und der Altenstadt Magdeburg
bis uff gegenwertigen tag irrig und spennig
erhalt[en], sollen gentzlich und gar vertrag[en],
uffgehoben, versehnet unnd in gnaden
gestelt und entlichen entscheiden sein.
Jdoch allen vorig[en] uffgerichten vertreg[en]
verschreibung und freiheitt[en] davon in
disser itzigen conncordien nicht berurt
[fol. 20r] unnd aus gedruckt ist unschedelich, unauff-
heblich unnd unvergreifflich.
Unnd des solchs alles wie hiroben vermeldet
in sampt und besonndern mit unsern Albrechts
von gots gnaden der heillig[en] rö[mischen] kyrchen des
titels sancti Petri ad vincula priester, cardinals et c[etera]
unnd unnsers ehegnant[en] Joachim[23] Klitzings senior
und ganntz thumcapittel, und auch unser burger
meister, rathman, inungsmeister und gemeiner
burger der Altenstadt Magdeburg wissen,
willen und volwort gescheen, abgeredt, betedingt,
angenohmen und bewilliget, sey auch das also
semptlich und besonndern annehmen und
bewillig[en], das unverprachlich, treulich
und ungeverlich verfolgen und halt[en] wollen,
haben wir zu warer urkhunde unnd
bekenthnus diesen vertrage gleichs lauts
zwifachen und unser ertzbischofflich,
thumcapittels und stadt innsiegel wissentlich
daran henngende damit becrefftig[en] lassen
und gegeneinander ubergeben. Gescheen
zu Magdeburg am [es folgt gestrichen: „son“] abend Assumptionis
Marie virginis nach Christi unsers herrn
gepurt funffzehen hundert und im funff-
undzwantzigist[en] iaren.
[Kanzleivermerk mit Bleistift in anderer Hand:] 14 Aug[ust] [15]25
[fol. 20v] [Kanzleivermerk von anderer Hand:] Vortrag zcwyschen m[einem] g[nädigsten] h[errn] von Meinz
unnd Magdeburg unnd der stat
Magdeburg [Kanzleivermerk von anderer Hand:] 1525 vig[ilia] ass[umptionis] Mar[iae] V[ir]g[inis]
[Registraturvermerk:] N[umer]o 290
[Anlagesigle:] B
[1] Kardinal Albrecht von Brandenburg, Erzbischof von Magdeburg und Mainz sowie Administrator von Halberstadt (reg. 1513-1545).
[2] Graf Hoyer VI. von Mansfeld-Vorderort (1482-1540).
[3] Graf Gebhard VII. von Mansfeld-Mittelort 1478-1558).
[4] Graf Philipp I. von Mansfeld-Bornstedt (1502-1546).
[5] Graf Balthasar von Barby-Mühlingen (1485-1535).
[6] Graf Jobst von Regenstein-Blankenburg (1492-1529).
[7] Heinrich Horn (1480-1553), Official zu Halberstadt.
[8] Johannes von Heilingen (gest. 1565), Domherr zu Halberstadt.
[9] Heinrich Hohdeck, Domherr zu Halberstadt.
[10] Caspar von Plotho, Vasall des Erzstifts Magdeburg.
[11] Busso von Alvensleben, Vasall des Erzstifts Magdeburg.
[12] Vermutlich Gebhard XVII. von Alvensleben (gest. 1541), Vasall des Erzstifts Magdeburg.
[13] Gebhard von Hoym, Ritter, Vasall des Hochstifts Halberstadt.
[14] Wilhelm von Hoym, Ritter, Vasall des Hochstifts Halberstadt.
[15] Heinrich von Krosigk, Vasall des Erzstifts Magdeburg.
[16] Claus von Barby, Vasall des Erzstifts Magdeburg.
[17] Sandau an der Elbe, erzbischöfliche Stadt – vgl. Hoffmann, Geschichte, Bd. 2, S. 107.
[18] Derben – vgl. Hoffmann, Geschichte, Bd. 2, S. 107.
[19] Alvensleben, erzbischöfliches Amt, heute Bebertal. – vgl. Hoffmann, Geschichte, Bd. 2, S. 107.
[20] Calbe (Saale), Brumby, Burg, Loburg, Hohenziatz, Parchim, Altenplathow, Jerichow, Rogätz, Jüterbog, Wolmirstedt, Staßfurt, Egeln, Hadmersleben, Haldensleben.
[21] In der Transkription von Hoffmann, welche auf einer anderen Vorlage beruht, ist von einem „rothen“ Turm die Rede. Hoffmann, Geschichte, Bd. 2, S. 107.
[22] Gübs, Löbnitz und Glöthe, drei Dörfer im Besitz der Altstadt Magdeburg. Vgl. Hoffmann, Geschichte, Bd. 2, S. 108.
[23] Joachim Klintzing, Senior des Domkapitels Magdeburg.