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Magdeburger Spuren, Nr. 975

Kaiser Rudolf II. erhebt Johann Martin Alemann, Bürgermeister der Stadt Magdeburg, sowie die Brüder und Vettern Martin, Johann Christoph, Martin, Johann Moritz, Dr. jur. Jakob, Moritz, Caspar, Ebeling, Abl, Joachim und Heinrich Alemann in den rittermäßigen Adelsstand und verleiht eine Wappenbesserung, Prag, 9. März 1602.

Die Quelle

Die Ausstellerausfertigung befindet sich unter der Signatur „AT-OeStA/AVA Adel RAA 5.5“ im Österreichischen Staatsarchiv, und zwar im Allgemeinen Verwaltungsarchiv, dessen Bestände aus dem Reichsarchiv hervorgegangen sind, und dort in den Reichsadelsakten. Gemäß der Verwaltungstradition des Reichsarchivs sind die Akten nicht gebunden, sondern werden lose in Mappen aufbewahrt. Die vorliegenden drei gefalteten Blätter mit insgesamt zwölf Seiten sind nicht mit einer Blattzählung versehen.

Die Reichsadelsakten dokumentieren die Verwaltungsvorgänge bei Erteilung oder Bestätigung des Reichsadelsstandes bzw. bei Verleihung oder Besserung eines Wappens. Die Originalausfertigung vom 9. März 1602 wurde dem Empfänger übergeben. Diese Adelsbriefe sind auf Pergament geschrieben und enthalten auf einem Blatt das farbige Wappen der geadelten Familie. Im Archiv selbst verblieb nur eine Abschrift. Diese Abschrift ist in sauber ausgeführter, gut lesbarer deutscher Kurrentschrift auf Papier geschrieben. Auf dem ersten Blatt befindet sich links vom Textblock die Signatur des Sekretärs J. Häller, der die Abschrift vornahm.

Auf dem letzten Blatt befinden sich in Abschrift mehrere Namenszüge, die auf der Originalausfertigung als handschriftliche Unterschriften aufgebracht waren. Es unterzeichneten Kaiser Rudolf II., in Gegenzeichnung der Reichsvizekanzler Rudolf Coraduz von und zu Nußdorf, ferner der Reichshofratssekretär Hans Albrecht Mechtl, der die Reinschrift der Originalausfertigung vornahm, sowie der Reichshofkanzleiregistrator Caspar Sartor.

Die Originalausfertigung befand sich noch 1909 im Archiv der Familie von Alemann in Magdeburg, welches im Magdeburger Stadtarchiv deponiert war. Heute ist sie verschollen. Vermutlich ging sie zusammen mit großen Teilen des Alemann´schen Familienarchivs im Zweiten Weltkrieg verloren.

Der Hintergrund

Die Kaiser des Heiligen Römischen Reichs hatten das Recht, Erhebungen in den Reichsadelsstand vorzunehmen. Insbesondere die Habsburger nutzten diese Nobilitierungen, um sich eine ihnen getreue Klientel zu schaffen, so dass gerade im 16. Jahrhundert die Zahl der Nobilitierungen erheblich anwuchs. Die Kaiser bzw. die Reichshofkanzlei berücksichtigten aber auch Gesuche von Personen und Familien, die den begehrten Titel erlangen wollten. Nach welchen Kriterien entschieden wurde, ist nicht hinreichend erforscht. Aus den Adelsbriefen geht die Begründung nicht klar hervor, da man vielfach Floskeln verwendete, wie diese, dass die betreffende Familie von „altem Herkommen“ sei. Manche Antragsteller behaupteten, dass sie schon lange adlig seien, aber nun eine Bestätigung bräuchten. Letztlich mussten aber alle Antragsteller eine recht hohe Gebühr bezahlen, die der kaiserlichen Kasse zugutekam, was wiederum den Kaiser wohl auch in zweifelhaften Fällen bewog, der Erhebung in den Adelsstand zuzustimmen.

Tatsächlich gab es bis zum 14./15. Jahrhundert – der älteste bekannte deutsche Adelsbrief wurde 1360 ausgestellt – keine geschriebenen Regeln für eine Zugehörigkeit zum Adel. Gerade in den Städten des Reichs lebten wohlhabende und standesbewusste Patrizierfamilien, die Wappen führten und ab dem ausgehenden Mittelalter auch das Adelsprädikat „von“ annahmen. Manche von ihnen wurden vom alten Adel als gleichrangig akzeptiert, andere nicht. Auch in Magdeburg führten mehrere Familien eigene Wappen. Sie heirateten untereinander, wurden aber nicht in den Heiratskreis des niederen Adels des Erzstifts Magdeburg aufgenommen, da der „alte Adel“ sie nicht als gleichrangig ansah.

Die Familie (von) Alemann gehört zu den ältesten Geschlechtern der Stadt Magdeburg und besteht in ununterbrochener Linie seit dem 13. Jahrhundert. Das älteste bekannte Familienmitglied ist der 1281 im Magdeburger Rat bezeugte Allmann. Aus diesem Vornamen entwickelte sich der Familienname Alemann. Die seit dem 14. Jahrhundert in mehrere Zweige geteilte Familie stellte wiederholt Ratsmitglieder, Kämmerer, Bürgermeister und Schöppen und erwarb Grundbesitz in Magdeburg und Umgebung. Im 16. Jahrhundert war sie unzweifelhaft die einflussreichste und wohlhabendste Familie Magdeburgs. In der zweiten Hälfte des 16. und ersten Hälfte des 17. Jahrhunderts war fast immer einer der beiden Bürgermeister ein Alemann. Das älteste Wappen der Familie erinnert eher an ein Hauszeichen, das dann später in eine Wolfsangel umgedeutet wurde. Wohl noch im 16. Jahrhundert wurde dann noch ein Löwe ins Wappen aufgenommen. Das Wappen, das die Familie schon vor 1602 führte, ist geteilt und zeigt in der oberen Hälfte einen weißen Löwen auf rotem Grund und in der unteren Hälfte drei schwarze Wolfsangeln auf weißem Grund.

Warum der Kaiser der Erhebung der Familie von Alemann in den Adelsstand zustimmte, geht weder aus dem Urkundentext noch aus den Reichsadelsakten hervor. Vielleicht wurde das Verfahren von Johann Martin und Hans Moritz Alemann in die Wege geleitet, die im ausgehenden 16. Jahrhundert in Angelegenheiten der Stadt Magdeburg wiederholt am Kaiserhof weilten. Unter anderem vermittelten sie dem Kaiser einen Kredit der Stadt Magdeburg über 50.000 Taler, den dieser für die Türkenkriege benötigte. Auch ließ sich der Kaiser die Adelserhebung gut bezahlen.

Der Adelsbrief folgt inhaltlich einem vorgegebenen Formular, das kaum Änderungen unterworfen war. Individuell eingetragen wurden nur die Namen der Geadelten und die Beschreibung des Wappens. Auch bei den Alemanns wird einleitend auf das „alte Herkommen“ verwiesen. Ein Wappen brauchte nicht verliehen zu werden, da die Familie schon eines führte, jedoch verfügte der Kaiser eine minimale Wappenbesserung: Dem Helm über dem Wappenschild durfte eine Adelskrone hinzugefügt werden.

In die Adelserhebung wurden zwölf männliche Mitglieder der Familie Alemann aufgenommen, die sich alle auf einen Stammvater zurückführen. An erster Stelle steht Johann Martin (1554-1618), der 1602 zweiter Bürgermeister Magdeburgs war. Johann Martin war eine überaus einflussreiche Persönlichkeit der Stadt. Er bekleidete 1587, 1590, 1593, 1599, 1602 und 1605 das Amt des zweiten sowie 1608, 1611, 1614 und 1617 das Amt des ersten Bürgermeisters. An zweiter Stelle folgt sein Bruder Martin, der 1609 zweiter und 1612 und 1615 erster Bürgermeister war. An dritter Stelle folgt Hans Christoph, der Gutsbesitzer auf Zuckau und Dornbach war und 1601 das Gut in Groß Wanzleben gekauft hatte. Seinem Bruder Martin („aber Martin“) gehörte das Gut Benneckenbeck. An fünfter Stelle ist Hans Moritz (1545-1607) aufgeführt, der einem weiteren Zweig entstammt. Ihm gehörte eines der Güter in Gommern. Nach ihm ist einer seiner Söhne aufgeführt, Jakob (1574–1630), der zum Doktor beider Rechte promoviert worden war und als Beisitzer, später Direktor des Magdeburger Schöffenstuhls amtierte. Das erscheint ungewöhnlich, da Söhne und Töchter eines Nobilitierten automatisch in die Adelserhebung einbezogen wurden. Möglicherweise sollte er die Bedeutung der Familie herausstreichen. Vielleicht fehlte der Reichshofkanzlei aber auch der genaue genealogische Überblick. An siebter Stelle erscheint Moritz, der Bruder von Hans Moritz. Weiter geht es mit zwei Brüdern des nächsten Familienzweigs, nämlich Caspar und Ebeling. Caspar war zwischen 1582 und 1609 in jedem dritten Jahr erster Bürgermeister Magdeburgs. An zehnter Stelle folgt Abel („Abl“) (gest. 1613), der Senior seines Geschlechts war. Die beiden zuletzt aufgeführten Brüder Joachim und Heinrich waren Hauptleute in der kaiserlichen Armee und kämpften in Ungarn gegen die Türken.

Bedeutung der Quelle

Die Familie (von) Alemann war bis zum 17. Jahrhundert das wohl bedeutendste Geschlecht Magdeburgs. Als einzige Patrizierfamilie stieg sie vor dem Dreißigjährigen Krieg in den Adelsstand auf. Den anderen wappenführenden Familien wie Keller oder Rode blieb das verwehrt. Die Nobilitierung hob die Familie aus dem städtischen Milieu heraus. Sie legitimierte zugleich den Gutsbesitz, den sich die Familien nach und nach im Umland Magdeburgs zugelegt hatte. Die Alemanns besaßen zwar Rittergüter, wurden aber vom Adel des Erzstifts Magdeburg nicht als gleichrangig angesehen. Auch die Nobilitierung änderte zunächst nichts daran. Erst nach und nach wuchs die Familie von Alemann in den Adel des seit 1680 preußischen Fürstentums Magdeburg hinein.

Nur einer weiteren Magdeburger Familie gelang die Nobilitierung: Otto Gericke (1602-1686) wurde 1666 von Kaiser Leopold I. unter dem Namen „von Guericke“ in den Adelsstand erhoben. Er hatte aber eine Alemann geehelicht, weshalb hier wohl der „Standesunterschied“ ausgeglichen werden sollte, denn seine Ehefrau Margaretha war die Tochter von Dr. Jakob Alemann, der 1602 den Adelsstand erlangt hatte.

Infolge der Zerstörung Magdeburgs 1631 und der Eingliederung in den preußischen Staat verloren die Alemanns ihre prägende Stellung in der Stadt. Die Familienmitglieder wanderten in andere Orte ab, vorwiegend im Königreich Preußen; ein Zweig ließ sich aber auch in Österreich nieder. 1850 wurde der Generalmajor Wilhelm von Alemann in den österreichischen Freiherrenstand erhoben. Dieser Zweig ist mittlerweile erloschen.

Heute leben rund 50 Namensträger verteilt über Deutschland und die ganze Welt. Alle zwei Jahre findet ein Familientag statt. Dabei wird auch über die Erträge der Familienstiftung entschieden. Diese Magdeburger Stiftung ging aus einer vorreformatorischen Messtiftung hervor, wurde 1547 in eine weltliche Lehnstiftung umgewandelt, nach 1945 eingezogen und 1999 der Familie restituiert.

Weiterführende Literatur

Eberhard von Alemann: Geschichte des Geschlechts von Alemann, Magdeburg 1912.

Walter von Hueck: Adelslexikon. Bd. 1 A-Bon, Limburg an der Lahn 1972, S. 47.

Gerhard Seibold: Wappenbriefe für Europa, Ausstellungskatalog des Liechtensteinischen Landesmuseums, Vaduz 2022.

www.von-alemann.de

Transkription

[fol. 1r]

Einfügung am linken Rand:

Nobiltitations und wappenbesserung für die Alemannen gebrüder und vettern

Ausfertigungsvermerk am linken Rand: J Häller

Wir Rudolf der ander bekennen offentlich mit dißem brieffe undt thuen khundt allermenigelich. Wievor wir auß Römischer kaiserlicher höhe und würdigkhait, darin unß der allmechtig nach seinem göttlichen willen gesetzt hat, auch angeborner güte und mildigkheit allezeit genaigt sein, aller und jeder unserer und des Heyligen Reichs, auch anderer unserer konigreiche, erblichen fürstenthumben und lande, unterthanen und getrewen ehr, nutz, aufnemen und bestes zu befürdern und zu betrachten, dehren voreltern und sy in altem, erbarn, redlichen standt herkhomen, sich adelicher guter sitten, tugent, wandelß und wesens beflißen, auch unß, dem Heyligen Reiche und unserm loblichen hauß Osterreich vor andern mit steter, trewer, bestendiger dienstbarkeit gehorsamlich anhengig undt verwandt sein. Wan wir nun gütlich angesehen, wargenomen und betrachtet, das ehrliche altte herkhomen, darzue die erbarkheit, redlichait, er

[fol. 1v]

fahrnheit, beschicklicheit, adeliche gute sitten, tugent und vernunfft, damit der ersam, gelert und weisere und des Reichs liebe getrawen, Johann Martin, der zeit bürgermaister der statt Magdeburg, auch Martin, Hanns Christoff, aber Martin, Hanns Moritz, Jacob, beder rechten doctor, Moritz, Caspar, Ebeling, Abl, Joachim und Hainrich, die Alemannen, gebrüder und vettern, vor uns berhümbt worden, auch die angeneme, getrawe, gehorsame und willige dienste, so nit allein ire voleltern unsern loblichen vorfahren am Reich, Römischen kaisern und künigen, sonder sy, die Alemannen, und selbsten zue kriegs und fridens zeitten ungeffart ihres außersten vermügens underthenigist erzaigt und beweisen und hinfüro sambt und sonders mit wenigern zu laisten gehorsamigst erpüttig sein, auch wol thuen mögen und sollen, so haben wir demnach mit wolbedachtem mueth, gutem Rath und rechtem weißen den jetztgedachten Alemannen, gebrüder und vettern, diese besondere

[fol. 2r]

gnad gethan und freyheit gegeben und sy mit allen und jeden iren ehelichen leibs erben und derselben erbens erben, mann und frawenpersonen, in ewige zeit inn den standt und gnadt des adels, unserer und des Heyligen Reichs, auch unserer künigreiche, erblichen fürstenthumb und lande recht edelgebornen rittermeßigen lehen und turniersgenoßleuthen erhoben, dazu gewürdiget, geschöpfft, geadelt und sy der schar, gemeinschafft und gesellschaft des adelß zugefüeget, zugestellt und vergleichet, allemaßen und gestalt, alß ob sy von ihren vier anen, vatter, mutter und geschlechten baidenseits recht edl geborne, rittermeßige lehen und thurniersgenoßleuthe wehren. Und zu mehren gezeugnuß und gedächtnus solcher unserer gnaden und erhebung in den standt und gnadt des adelß so haben wir der Allmänner, gebrüder und vettern, alt anererbta) wappen und clainot

[fol. 2v]

mit namen einen schildt, inmitte überzwerch in zwen gleiche thail also abgetheilt, das die unter weiß oder silber und obertheil aber rott oder rubinfarb ist, im unteren weissen drey schwarze wolffesangeln, im obern theil aber für sich ein weißer lew mit abesich gewundnem schwantz, rott außgeschlagner zungen und für sich geworffnen pranckhen, erscheindt auff dem Schildt ein Stechhelm, baiderseits mit roter und weißer helmdeckhen gezieret. Darauf aufrechts fürwerts erscheindt ain vorderthail aines weissen lewens mit über sich gewundnem schwantz, rott außgeschlagner zungen und für sich geworffnen pranckhen, nit allein gleich confirmirt und bestätt, sondern auch den stechhelm in ain freyen offnen gekrönten adelichen thurniershelm verendert und gepeßert und ihnen und iren ehelichen leibs erben und derselben

[fol. 3r]

erbens erben, mann und frawenpersonen, hinfüro ewiglich also ui führen und zu gebrauchen gleich gegönt und erlaubt. Alsodann solche gezieret und gebeßert adelich wappen und clainot in mitte diß gegenwertigen unsers kaiserlichen brieffs gemahlet und mit farben aigentlich außgestrichen ist. Thuen das und geben inen solche gnadt und freyheit, erhben, würdigen und setzen sy also in den standt und gnadt des adelß, adlen, gesellen, gleichen und fügen sie auch zu der schaar, geselschafft und gemeinschafft anderer unserer und des Heyligen Reichs, auch unserer königreiche, erblichen fürstenthumben und landte recht edelgebornen lehens turniersgenoß und rittermeßigen edelleuthen, confirmiern, ziern, beßern, gönnen und erlauben inen auch, obbestimbt

[fol. 3v]

adelich wappen und clainot hinfüro in ewig zeit alsob) zu führen, zu haben und zugebrauchen, alles von Römischer kaiserlicher macht, volkommenheit, hiemit wissentlich in crafft dieses brieffs. Und mainen, setzen und wollen, das nun fürbaßhin die obgenante Johann Martin, auch Martin, Hanns Christoff, aber Martin, Hanns Moritz, Jacobc), Moritz, Caspar, Ebeling, Abl, Joachim und Hainrich died) Alemannen, gebrüder und vettern, alle ire eheliche leibs erben und derselben erbens erben, mann und frawen personen, für und für in ewig zeit rechtgeborne lehens turniersgenoß und rittermeßige edelleut sein gehaißen und von menniglich an allen ortten und enden, in allen und jeden händlen, geschäfften und sachen, geistlichen und weltlichen, also gehalten, geehrt, genant und geschrieben werden. Auch datzue

[fol. 4r]

alle und jedliche gnad, ehr, freyheit, würde, vortheil, recht, gerechtigkheit, alt herkhommen uznd huet gewonheit haben, mit beneficien auff thumbstifften, hohen und nidern amptern und lehen, geistlichen und weltlichen, anzunemen, zu empfahen, zue haben und zu tragen mit andern unsern und des Heyligen Reichs, auch unserer kunigreiche, erblichen fürstenthumben und lande rechtgebornen lehens thurniersgenoß und rittermeßigen edlleuthen in alle und jegliche turnier zu reitten, zu turniren, mit iren lehen und alle andere gericht und recht zu besitzen, urtheil zu schöpffen und recht zu sprechen, auch der und aller anderer adelichen sachen, handlungen und geschefften inner und ausserhalb gerichts thailhafftig, würdig, empfenglich und darzu tauglich, schiecklich und guet sein und sich

[fol. 4v]

des alles, auch obgeschriebenen gezierten und gebeßerten adelichen wappens und clainots in allen und jeden ehrlichen und redlichen adelichen ritterlichen sachen und geschefften, zu schimpff und zu ernst, in stürmen, streitten, kempffen, turnieren, gestechen, gefechten, ritterspielen, veldtzügen, paniern, gezellten aufschlagen, zu sigeln, petschafften, clainoten, begrebnüßen, gemelden und sonst allen orten und enden nach iren ehren, notturfften, willen und wolgefallen gebrauchen und genießen sollen und mögen, alß anderer unserer und des Heyligen Reichs, auch unserer künigreich, erblichen fürstenthumben und lande recht edelgeborne lehens turniersgenoß und rittermeßige edelleut solches alles haben, sich

[fol. 5r]

deßen gebrauchen und genießen von recht oder gewonhait, von allermennigelich unvorhindert. Unnd gepieten darauf allen und jeden churfürsten, fürsten, geistlichen und weltlichen prelaten, graven, freyen, herrn, rittersknechten, landshauptleuthen, landmarschalckhen, landvögten, hauptleuten, vitzdomben, vögten, pflegern, verwesern, ambtleuthen, schuldhaißen, bürgermaistern, richtern, räthen, khündigern der wappen, ehrnholden, persenanten, bürgern, gemaindten und sonst allen andern unsern und des Reichs, auch unserer kunigreich, erblichen fürstenthumb und landte underthanen und getrewen, in wes würden, standts oder wesens die sein, ernstlich und vösstigelich mit disem brieff und wöllen, das sy die

[fol. 5 v]

obberüreten Johann Martine), auch Martin, Hanns Christoff, aber Martin, Hanns Moritz, Jacobf), Moritz, Caspar, Ebeling, Abl, Joachim und Hainrich die Alemannen, gebrüder und vettern, ihre eheliche leibs erben und derselben erbens erben, mann und frawen personen, für und für in ewigkheit als ander unser und des Reichs, auch unserer künigreich, erblichen fürstenthumb und landt rechtgeborn lehens thorniersgenoß und rittermeßige edlleuth in allen und jeglichen geistlichen und weltlichen stendten, stifften und sachen wie vorgestalt annemen, halten, zu laßen, würdigen und ehren und an den oberzehlten unsern kaiserlichen gnaden, begabungen, freyhaiten, privilegien, gerechtigkaiten und erhebung

[fol. 6r]

in den standt und gnadt des adels, auch obberürten adelichen wappen und clainot nit hindern noch irren, sondern sy der und allerer obgeschriebner gnaden, freyhaiten, ehrn, würden, rechten, gerechtigkaiten und privilegien in allen und jeglichen adelichen sachen und handlungen inner und außerhalb gerichts beruebig und ohne alle irrung frewen, gebrauchen, genießen und gentzlich darbey bleiben lassen, darwider nicht thuen gestatten, in khain weiß noch werg, als lieb ainem jeden sey, unser und des Reichs schwer ungnad und straff. Und darzu ain poen, nemblich 50. Marckh lötiges goldzs zuverraichen, die ain jeder, so offt er freventlich hinwider thette, uns halb in unser und des reichs camer und den andern halben

[fol. 6v]

thail mehr und offtgedachten den Alemannen, gebrüder und vettern, ihren ehelichen leibserben und derselben erbens erben unnachleßig zu bezahlen verfallen sein solle. Doch andern, die vielleicht den vorgeschriebnen wappen und clainoten gleich führten, an iren wappen und rechten unvergriffen und unschädlich. Mitt urkhundz diß brieffs besiegelt mit unserm kaiserlichen anhangendem insiegel. Datum zu Prag den 9 Martii anno 1602.

Rudolff

Rudolf Coraduz

Ad mandatum Albrecht Mechtl

Registrandum Sartor

 

 

a) über der Zeile ergänzt

b) über der Zeile ergänzt

c) beder rechten doctor gestrichen

d) über der Zeile ergänzt

e) der zeit bürgermaister der statt Magdeburg gestrichen

f) beder rechten doctor gestrichen

Zitiervorschlag

Matthias Donath, Über Nacht zum Edelmann. Der Aufstieg der Patrizierfamilie Alemann in den Adelsstand (1602), https://www.magdeburger-spuren.de/de/detailansicht.html?sig=975 (11.12.2024)

Erschließungsinformationen

Signatur
975
Datierung
09.03.1602
Systematik 1
06.01 Familie Alemann
Systematik 2
Juristische Angelegenheiten
Fundort
Österreichisches Staatsarchiv
Signatur Fundort
Österreichisches Staatsarchiv, AT-OeStA/AVA Adel RAA 5.5
Umfang
12 Seiten
Beschreibung
Konzept mit Korrekturen und Ausfertigungsvermerken, ohne Besiegelung, dt., Tinte auf Papier
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